Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 5.9.2025, GZ ** 48, nach der am 3.12.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Arslan öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre h e r a b g e s e t z t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Ein Schöffensenat des Landesgerichtes Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig. Nach dem Schuldspruch hat eram 30.06.2025 in ** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die B* ** vermummt (schwarze Sturmhaube, Sonnenbrille, Schildkappe, Kapuze über den Kopf gezogen, grau/schwarze Handschuhe) betrat, auf die dort aufhältige Bankangestellte C* mit einer schwarzen Schreckschusswaffe, **, **, zielte, während er sagte: „Geld her, des isch an Überfall“ und sodann Bargeld von insgesamt EUR 13.440,00 aus der Kassa nahm und sodann die Flucht ergriff .
Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten nach § 143 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, rechnete aktenkonform gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaftzeit vom 30.6.2025,16.25 Uhr, bis 5.9.2025, 11.58 Uhr, auf die Strafe an, verurteilte ihn zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und konfiszierte gemäß § 19a Abs 1 StGB sichergestellte Gegenstände. Gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO wurde die Privatbeteiligte D* AG mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Bei der Strafzumessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch der Tat mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), die Sicherstellung bzw Rückgabe der gesamten Raubbeute (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) und die Zahlung eines Schadenersatzbetrags an C* als mildernd berücksichtigt. Erschwerend wertete das Erstgericht die psychischen Folgen, welche bei C* auftraten.
Der Angeklagte meldete gegen dieses Urteil rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an (ON 49). In der schriftlichen Berufungsausführung (ON 50) zog der Angeklagte die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich zurück und beantragte unter Nennung weiterer Milderungsgründe, die verhängte Freiheitsstrafe herabzusetzen.
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme gegen einen Rechtsmittelerfolg aus.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht als mildernd angenommene Spielsucht hat zu entfallen, weil von einer solchen schon aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten nicht auszugehen ist (ON 24 Seite 14f).
Die vom Erstgericht vollständig erfassten besonderen Strafzumessungsgründe sind weder auf der mildernden noch auf der erschwerenden Seite zu korrigieren oder zu ergänzen.
Die Tatsache, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, wurde vom Erstgericht genauso wie die Sicherstellung bzw Rückgabe der gesamten Raubbeute, die geständige Verantwortung sowie die Zahlung eines Betrages von EUR 1.500,-- bereits berücksichtigt. Von einem wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragenden Geständnis kann im Hinblick auf die Bilder aus der Überwachungskamera, die Sicherstellung der Raubbeute und zur Tat verwendeten Gegenstände beim Angeklagten sowie die Aussage der Zeugin C* nicht gesprochen werden.
Ein Milderungsgrund aufgrund Handelns aus achtenswerten Beweggründen oder aus Furcht vor einer Scheidung von seiner Frau liegt nicht vor. Achtenswert im Sinne dieses Milderungsgrundes sind Tatmotive nur dann, wenn sie auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptablen Relation stehenden Straftat nahelegen ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 10/1). Die Angst vor einer Scheidung stellt ebenfalls keinen Milderungsgrund dar.
Auch ein Handeln aus Unbesonnenheit liegt nicht vor, zumal nur derjenige unbesonnen handelt, der spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, welcher aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre ( Riffel aaO Rz 18). Ausgehend von den Festellungen des Erstgerichtes spricht schon der vom Aussteigen aus dem Fahrzeug mit bereits gefasstem Tatplan bis zur Bank zurückgelegte Weg gegen eine Tatbegehung aus Unbesonnenheit.
Auch eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung liegt nicht vor, da die allgemeine Begreiflichkeit vom Standpunkt des maßgerechten Durchschnittsmenschen aus zu beurteilen ist und daher zu verneinen ist, wenn dem Täter – wie fallaktuell - ein sittlicher Vorwurf zu machen ist, in diesen psychischen Ausnahmezustand geraten zu sein ( RiffelaaO Rz 20). Eine allenfalls vorliegende emotionale Ausnahmesituation stellt keinen Milderungsgrund im Sinn des § 34 Abs 1 Z 10 StGB dar.
Mit der Argumentation, dass sich der Angeklagte in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe und die Tat deshalb unter Umständen begangen worden sei, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, legt die Berufung nicht dar, welcher Schuldausschließungsgrund vorgelegen haben soll.
Dass der Angeklagte beim Raub eine „größere Summe an Geldbeträgen verlangen“ hätte können, sich jedoch mit der von ihm geraubten Geldsumme begnügt habe, ist nicht im Sinn des § 34 Abs 1 Z 14 StGB als mildernd zu werten, zumal dieser Milderungsgrund nur gegeben ist, wenn die Zufügung größeren Schadens nach dem Tatplan beabsichtigt oder in der Tatsituation leicht möglich gewesen wäre und der Täter davon ohne äußere Veranlassung und nicht aus „verbrechensrationalen Gründen“ Abstand genommen hat ( Riffel aaO Rz 32). Dass der Angeklagte bei der Tatbegehung einen höheren Bargeldbetrag erlangen hätte können, ist spekulativ. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich mit der von ihm erlangten Beute begnügte, weil er möglichst rasch unerkannt vom Tatort flüchten wollte, da er mit einer Alarmauslösung rechnen musste.
Zu Recht hat das Erstgericht die krankheitswertigen psychischen Folgen beim Tatopfer C* als erschwerend gewertet. Der Eintritt derartiger Tatfolgen ist nicht tatbildlich für die Verwirklichung des Verbrechens des schweren Raubes im Sinn des § 142 zweiter Fall StGB und deshalb als erschwerend zu berücksichtigen. Die Zahlung von EUR 1.500,-- an das Tatopfer wurde vom Erstgericht ohnehin mildernd berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung nach § 32 StGB erscheint mit Blick auf die gewichtigen Milderungsgründe die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren zu streng bemessen und war daher auf eine schuld- und tatangemessene sowie täteradäquate Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren herabzusetzen. Die Anwendung des § 41 StGB ist aufgrund der Schwere der Tat ausgeschlossen. Eine teilbedingte Strafnachsicht im Sinn des § 43a Abs 4 StGB scheitert an spezial- und generalpräventiven Gründen, zumal nicht nur dem Angeklagten, sondern auch anderen potentiellen Tätern vor Augen geführt werden muss, dass derart schwere Straftaten mit aller Entschiedenheit und auch entsprechend streng, nämlich mit unbedingten Freiheitsstrafen geahndet werden.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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