Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Ulrich Willi, Rechtsanwalt in Egg, gegen die beklagten Parteien 1. B* C*, 2. D* C* und 3. E* AG , alle vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen (ausgedehnt) EUR 19.072,11 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse [richtig] EUR 18.003,05) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.4.2025 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.402,26 (darin enthalten EUR 400,38 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 11.5.2024 ereignete sich um ca. 13:50 Uhr auf der ** in ** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des Motorrads mit dem deutschen Kennzeichen ** sowie das von der Erstbeklagten gelenkte, vom Zweitbeklagten gehaltene und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem Kennzeichen ** (in Folge: Beklagtenfahrzeug) beteiligt waren.
Der Kläger und die Erstbeklagte wurden bei diesem Unfall verletzt.
Im Berufungsverfahren sind die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 50 %, die Möglichkeit unfallkausaler Spät- und Dauerfolgen beim Kläger sowie ein unfallkausaler dem Kläger entstandener Schadenersatzbetrag von EUR 19.072,11 (bestehend aus Schmerzengeld, Fahrzeugschaden, Kontroll- und Besuchsfahrten, Maut/Parkkosten, Sachschaden, Heilbedarf, Verdienstentgang und Spesen) der Höhe nach keine Streitpunkte mehr.
Der – bis zum 8.7.2025 noch minderjährige – Kläger begehrte (vertreten durch seinen Vater) aus diesem Unfallgeschehen zuletzt den Zuspruch eines Schadenersatzbetrags von EUR 19.072,11 s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche künftige Schäden und Nachteile aus diesem Verkehrsunfall (wobei die Haftung der Drittbeklagten auf die Versicherungssumme beschränkt sei). Die Erstbeklagte treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls, da sie unvermittelt, ohne dies rechtzeitig anzuzeigen und ohne einen Blick nach hinten zu werfen, nach links ausgeschert habe, als sich der Kläger bereits im Überholvorgang befunden habe. Die Kollision sei für den Kläger unvermeidbar gewesen.
Die Beklagten wandten ein, dass den Kläger das Alleinverschulden am Verkehrsunfall treffe. Die Erstbeklagte habe beabsichtigt, mit dem Auto nach links auf einen Parkplatz abzubiegen. Sie habe rechtzeitig vorher den (linken) Blinker gesetzt und die Geschwindigkeit reduziert. Unmittelbar nach Einleitung des Abbiegemanövers habe der hinter ihr fahrende Kläger mit seinem Motorrad zum Überholen angesetzt, da er offenbar das Abbiegemanöver und die Fahrtrichtungsanzeige der Erstbeklagten übersehen habe. Der Kläger sei unaufmerksam mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe völlig überraschend zum Überholen angesetzt. Für die Erstbeklagte sei die Kollision unvermeidbar gewesen.
Beim Unfall seien die Erstbeklagte verletzt und das Beklagtenfahrzeug beschädigt worden. Einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung würden daher Gegenforderungen in Höhe von EUR 14.050,-- (bestehend aus Schmerzengeld, Haushaltshilfe- und Pflegekosten sowie Spesen) und in Höhe von EUR 12.950,-- (bestehend aus Fahrzeugschaden, An- und Abmeldekosten sowie Spesen) kompensando eingewandt.
Das Erstgericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil – ausgehend von einer Alleinhaftung auf Beklagtenseite – die Klagsforderung mit EUR 19.072,11 als zu Recht und die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend, weshalb dem Zahlungsbegehren von EUR 19.072,11 s.A. und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgegeben wurde.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs (verkürzt) wiedergegebenen Sachverhalt, die auf den Seiten 4 bis 9 des Urteils enthaltenen Feststellungen sowie zwei Lichtbilder über die Unfallstelle zu Grunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung bzw zur Haftung dem Grunde nach werden davon auszugsweise folgende Sachverhaltsannahmen – nicht immer wörtlich – wiedergegeben, wobei die von den Beklagten bekämpften Feststellungen in Fettdruck verdeutlicht werden:
„Die Kollisionsstelle befindet sich auf der linken Fahrspur [gemeint wohl: dem linken Fahrstreifen] der ** im Gemeindegebiet von **. Der Kläger und die Erstbeklagte fuhren aus Richtung ** kommend Richtung **. Die asphaltierte Fahrbahn ist an der Unfallstelle 6,73 m breit und durch eine Leitlinie in jeweils einen Fahrstreifen unterteilt. Die Sichtweite beträgt aufgrund des geraden Verlaufs mehr als 250 m. Zum Unfallszeitpunkt war die Fahrbahn trocken und es herrschte gute Sicht. Im Unfallbereich besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h.
Die Erstbeklagte hielt in Annäherung an die spätere Unfallstelle zunächst eine Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h ein. Nach Ansichtigwerden eines weiteren PKW verringerte sie ihre Geschwindigkeit auf ca 50 km/h.
Die Erstbeklagte wollte einen Kiesplatz auf der linken Seite am Auslauf der ** anfahren.
Hinter dem Beklagtenfahrzeug spurten der Kläger sowie sein Freund jeweils auf Leichtmotorrädern. Sie folgten dem Beklagtenfahrzeug über einen Zeitraum von etwa zwei bis drei Minuten. Der Kläger hielt einen Abstand von etwa 10 m zu dem vor ihm fahrenden Motorrad seines Freundes ein.
Vor dem späteren Unfallbereich, der aufgrund der geraden Streckenführung gut einsehbar war und in dem kein Gegenverkehr herrschte, beabsichtigten der Freund des Klägers und der hinter ihm spurende Kläger, das Beklagtenfahrzeug zu überholen. Dazu beschleunigte der Kläger sein Motorrad auf etwa 80 km/h. Als die beiden den Überholvorgang einleiteten, war am Beklagtenfahrzeug noch kein Blinker aktiviert.
Zur gleichen Zeit leitete die Erstbeklagte ihren Abbiegevorgang ein. Während es dem Freund des Klägers gelang, durch eine Ausweichbewegung nach links das Beklagtenfahrzeug noch zu passieren, kam es zur Kollision zwischen dem Beklagtenfahrzeug mit dem klägerischen Motorrad. Durch die Kollision wurde der Kläger hochgehoben und auf den Vorplatz geschleudert.
Die Erstbeklagte betätigte den Blinker nicht am Beginn der Brücke, somit nicht ca 75 Meter vor der späteren Kollisionsstelle, sondern erst rund 3 Sekunden vor der Kollision, das sind rund 44 m. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger bereits im Überholvorgang. Er leitete daraufhin ca 3 Sekunden vor der späteren Kollision eine Bremsung ein und reagierte dabei auf das Aufleuchten des Blinkers. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Beklagtenfahrzeug noch nicht im Abbiegevorgang.
Die Anprallgeschwindigkeit des Klägers auf das Beklagtenfahrzeug betrug ca 35 km/h. Die Abbiegegeschwindigkeit der Erstbeklagten lag zwischen 20 und 30 km/h.
Die Erstbeklagte schaute vor dem Abbiegemanöver nicht in den Rückspiegel. Daher nahm sie auch nicht wahr, dass der Kläger und sein Freund hinter ihr spurten. Dass sich der Kläger bereits im Überholvorgang befand, wäre für die Erstbeklagte durch einen Blick in den linken Außenspiegel bzw. durch einen Schulterblick erkennbar gewesen.
Der Kläger versuchte, die Kollision durch eine Vollbremsung zu verhindern. Für ihn war die Kollision nicht vermeidbar.
Wann die Erstbeklagte begann, sich nach links einzuordnen und welchen Seitenversatz sie dabei erzielte, ist nicht feststellbar. Auch die Erstbeklagte bremste ihr Fahrzeug vor der Kollision ab. Die Erstbeklagte begann ca 1 bis 1,5 Sekunden vor der Kollision nach links auf den geschotterten Vorplatz abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt spurte der Kläger bereits in Überholposition.“
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – aus, dass die Erstbeklagte das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls treffe. Sie habe gegen § 11 StVO verstoßen und sich nicht von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechsels bzw der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung überzeugt. Ungeachtet dessen habe sie die Änderung der Fahrtrichtung nicht rechtzeitig angezeigt. Sie habe weder in den linken Außenspiegel noch über ihre linke Schulter geschaut. Deswegen habe sie den bereits in Überholposition spurenden Kläger, welchen sie wahrnehmen hätte können, nicht gesehen. Für die Erstbeklagte wäre der Unfall durch Abstandnahme von ihrem Linksabbiegevorgang und durch Abwarten des Überholvorgangs vermeidbar gewesen.
Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klage des zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch minderjährigen Klägers sei nach § 51 Abs 1 deutscher ZPO iVm § 1643 und § 1854 des deutschen BGB nicht erforderlich. Die Prozessfähigkeit des Klägers sei daher zu bejahen. In der Sache selbst wandte das Erstgericht unter Hinweis auf Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (HStVÜ) österreichisches materielles Recht an.
Das Urteil ist in seinem klagsstattgebenden Ausmaß einer Zahlung von EUR 3.569,06 s.A. sowie im Ausmaß der Stattgebung des Feststellungsbegehrens zu 50 % in Teilrechtskraft erwachsen.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die über die Teilrechtskraft hinausgehenden (weiteren) klagsstattgebenden Teile dieser Entscheidung. Sie streben – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Stattgebung des Zahlungsbegehrens in Höhe von (nur) EUR 3.569,06 s.A. sowie des Feststellungsbegehrens im Ausmaß von (nur) 50 % (und damit erkennbar auch im Sinne einer Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens in Höhe von EUR 15.503,05 s.A.) sowie des Feststellungsmehrbegehrens an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Vor Eingehen auf die Berufung wird angemerkt, dass der inzwischen volljährige Kläger mit Schriftsatz vom 2.12.2025 die bisherige Prozessführung nachträglich genehmigt hat. Ein Eingehen auf die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren erübrigt sich daher.
II. Zum anzuwendenden Recht:
Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf den Wohnort und die deutsche Staatsbürgerschaft des Klägers ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt. Das Erstgericht hat auf diesen zutreffend und überdies im Berufungsverfahren unbeanstandet österreichisches Recht angewendet. Nach Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (HStVÜ) ist das anzuwendende Recht nämlich das innerstaatliche Recht des Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat.
III. Zur Beweisrüge:
Anstelle der oben in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen betreffend den Zeitpunkt des Setzens des linken Blinkers durch die Erstbeklagte, die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Positionen und Fahrlinien des Motorrads und des Beklagtenfahrzeugs begehren die Beklagten folgende Ersatzfeststellungen:
„Als die beiden den Überholvorgang einleiteten, war am Beklagtenfahrzeug der Blinker schon aktiviert. Die Erstbeklagte betätigte den [gemeint wohl: linken] Blinker im Bereich des Beginns der Brücke, somit ca. 75 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt. Trotz des betätigten Blinkers leiteten der Freund des Klägers und unmittelbar anschließend der Kläger jeweils ein Überholmanöver ein, nachdem sich das Beklagtenfahrzeug mit eingeschaltetem Blinker weitere ca. 31 m bewegt hatte. Trotz des aktivierten Blinkers am Anfang der Brücke begann der Kläger somit sein Überholmanöver. Drei Sekunden vor der Kollision reagierte er dann mit einem Abbremsmanöver bzw. dem Versuch des Auslenkens des Motorrads.“
Das Erstgericht sei zu Unrecht den Aussagen des Klägers und seines Freundes gefolgt. Die Erstbeklagte habe glaubwürdig angegeben, dass sie rund 75 m vor der späteren Kollisionsstelle angefangen habe zu blinken, was laut Sachverständigem technisch auch möglich sei. Der Kläger und sein Freund seien junge und eher unerfahrene Motorradfahrer. Sie hätten schlicht das Blinkmanöver der Erstbeklagten übersehen, sonst hätten sie den Überholvorgang wohl tatsächlich nicht begonnen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Erstbeklagte nach rechts ausweichen und die Geschwindigkeit reduzieren hätte sollen, um dem Kläger und seinem Freund das Überholen zu erleichtern, da die Straße ja eine Breite von 6,73 m an der Unfallstelle habe und ein Überholen daher problemlos möglich gewesen wäre. Die Angaben des Klägers und seines Freundes könnten lediglich als – aus ihrer Sicht – unklare Verkehrssituation gedeutet werden.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1. Vor dem inhaltlichen Eingehen auf die Beweisrüge ist vorauszuschicken, dass gemäß § 272 ZPO die Beweiswürdigung primär dem Erstgericht obliegt. Dieses hat nach sorgfältiger Überlegung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Das Rechtsmittelgericht hat aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge lediglich zu prüfen, ob die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 482 ZPO Rz 6; Klauser/Kodek , JN - ZPO 18 § 467 ZPO E 40/4).
2. Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass dies den Beklagten nicht gelingt. Das Berufungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Beklagten im Rahmen ihrer Beweisrüge durchaus Überlegungen anstellen und Argumente vorbringen, die auch die begehrten Ersatzfeststellungen rechtfertigen könnten. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung richtet, sprechen, reicht jedoch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es ist vielmehr darzulegen, dass bedeutend überzeugendere Ergebnisse für eine andere Feststellung vorliegen (vgl. 9 Ob 104/22t Rz 7; Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 40/1, 40/3, 40/5).
3. Wenn die Beklagten meinen, das Erstgericht hätte jedenfalls den Aussagen der Erstbeklagten und nicht jenen des Klägers und seines Freundes folgen müssen, und damit erkennbar dem Erstgericht das Recht in Abrede stellen wollen, eigene Überlegungen anzustellen und Schlussfolgerungen aus diesen Aussagen abzuleiten, verkennen sie das Grundprinzip der freien Beweiswürdigung. Die richterliche Beweiswürdigung ist nun einmal darin gelegen, aus den – zumeist unterschiedlichen – Ergebnissen des Beweisverfahrens Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen, wobei der Richter nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist.
Das Erstgericht führte in diesem Zusammenhang in seiner ausführlich begründeten Beweiswürdigung aus, dass sich aus dem vom Sachverständigen erstellten Zeit-Weg-Diagramm (ON 9 im Akt **) ergebe, dass die Erstbeklagte rund 3 Sekunden vor der späteren Kollision und ca. 45 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt gewesen sei, als der Kläger die Gefahr erkannt habe. Das Erstgericht sei davon überzeugt, dass noch kein Blinkzeichen aufgeleuchtet habe, als die beiden Motorräder das Beklagtenfahrzeug überholt hätten. Es sei nämlich durchaus möglich, dass „man einmal ein Blinkzeichen übersehe“, dass dies damals aber beide Motorradfahrer getan hätten, wäre ungewöhnlich. Diese Überlegungen sind auch aus Ansicht des Berufungsgerichts nachvollziehbar und schlüssig.
4. Das Regelbeweismaß der ZPO ist jenes der hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Der Beweis ist erbracht, wenn ein so hoher Grad an Überzeugung vorhanden ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch zweifelt. Angesichts dieses Beweismaßes erscheint es auch für das Berufungsgericht unbedenklich, wenn das Erstgericht von einem Setzen des Blinkers etwa 3 Sekunden vor der späteren Kollision ausging.
Der kfz-technische Sachverständige konnte aus der Wurf- und Rutschweite des Klägers die Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrads mit ca. 35 km/h objektivieren. Unter Zugrundelegung der unstrittigen Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrads von 80 km/h errechnete der kfz-technische Sachverständige eine Gefahrenerkennung durch den Kläger 3 Sekunden vor der Kollision. Ebenso konnte der Sachverständige berechnen, dass die Erstbeklagte – unter Zugrundelegung ihrer unbekämpft festgestellten Abbiegegeschwindigkeit von 20 bis 30 km/h – ca. 1 bis 1,5 Sekunden vor der Kollision begann, nach links abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Erstbeklagte aber laut Sachverständigem bereits zwingend in Überholposition (mündliche Gutachtenserstattung in der Tagsatzung vom 30.9.2024, ON 12.1, S 11ff).
Zusammengefasst gelingt es den Beklagten sohin mit ihrer – im Wesentlichen einzig auf das jugendliche Alter und eine prinzipielle Unerfahrenheit des Klägers und seines Freundes gestützte – Argumentation nicht, die bekämpften Feststellungen als bedenklich darzustellen. Diese sind daher nicht korrekturbedürftig.
5. Die Beweisrüge der Beklagten muss daher versagen.
IV. Zur Rechtsrüge:
1. Die Beklagten machen das Unterlassen folgender Feststellung als sekundären Feststellungsmangel geltend:
„Vor dem Abbiegen des Beklagtenfahrzeugs waren an diesem die Bremslichter erkennbar.“
Diese Feststellungen ergäben sich aus der Aussage des Klägers. Sie seien relevant, da sich daraus in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt von der Erstbeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit von rund 50 km/h jedenfalls das Vorliegen einer unklaren Verkehrssituation ergebe, auf die der Kläger mit einer Abstandnahme vom Überholmanöver reagieren hätte müssen.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1.1. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass vor dem Abbiegevorgang die Bremslichter am Beklagtenfahrzeug aufgeleuchtet hätten und dadurch in Zusammenschau mit der Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 50 km/h eine – für den Kläger – unklare Verkehrssituation geschaffen worden sei, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet. Es handelt sich daher insoweit um eine unzulässige Neuerung im Sinn des § 482 Abs 2 ZPO.
1.2. Der sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
2. Zur Rechtsrüge im engeren Sinn:
Nach Ansicht der Beklagten treffe den Kläger jedenfalls ein Mitverschulden im Ausmaß von zumindest 50 % am Zustandekommen des Unfalls, da er trotz Vorliegens einer unklaren Verkehrssituation ein Überholmanöver eingeleitet habe. Die Erstbeklagte habe die Geschwindigkeit reduziert und 3 Sekunden vor der Kollision den Blinker betätigt. Die Negativfeststellung, wann die Erstbeklagte begonnen habe, sich links einzuordnen und welchen Seitenversatz sie dabei erzielt habe, gehe zu Lasten des Klägers. Nachdem der Kläger das Überholmanöver zur gleichen Zeit begonnen habe, in der die Erstbeklagte ihren Abbiegevorgang eingeleitet habe, ergebe sich, dass der Kläger den Unfall vermeiden hätte können, wenn er von diesem Überholvorgang Abstand genommen oder diesen abgebrochen hätte.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
2.1. Insoweit die Beklagten davon ausgehen, dass der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre, entfernen sie sich von den unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsannahmen. Demnach war die Kollision für den Kläger nämlich nicht vermeidbar (US 7 vierter Absatz).
2.2. Die Rechtsrüge ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und nicht weiter zu behandeln (RS0043603 [T2]).
2.3. Selbst ungeachtet der fehlenden gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge hat das Erstgericht den Klagebegehren im Ergebnis zutreffend stattgegeben.
2.3.1. Bei der Beurteilung eines Verschuldens eines Linksabbiegers ist die Bestimmung des § 12 Abs 1 StVO (und nicht die vom Erstgericht zugrunde gelegte Bestimmung des § 11 StVO) maßgeblich. Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeugs nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken.
Von maßgeblicher Bedeutung ist also zunächst das Fahrverhalten der Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs in Vorbereitung des Linkseinbiegemanövers. Ein nach links abbiegender Fahrzeuglenker hat vor allem zunächst den nachkommenden Verkehr zu beachten, dann die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig – sodass sich die anderen Verkehrsteilnehmer darauf einstellen können – anzuzeigen und sich zur Straßenmitte hin einzuordnen. Erst dann darf er mit dem Einbiegemanöver beginnen. Dieses Einordnen zur Straßenmitte hin hat nicht nur den Zweck, das Rechtsüberholen zu ermöglichen, sondern auch die Abbiegeabsicht zu verdeutlichen. Ein Fahrzeuglenker, der dieses Einordnen zur Fahrbahnmitte hin unterlässt, ist zu erhöhter Vorsicht verpflichtet und muss einen zweiten Blick in den Rückspiegel vornehmen, selbst wenn er die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung ansonsten korrekt angezeigt hat ( Pürstl StVO 16 , § 12 E 1, E 8, E 13; RS0073593, RS0073789). Eine erkennbare Geschwindigkeitsverringerung ist hingegen kein notwendiges Kriterium für ein bevorstehendes Linkseinbiegen ( Pürstl aaO § 12 StVO E 10).
2.3.2. Die Behauptungs- und Beweislast für die Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, trifft den, der sich auf ein solches Verschulden beruft. Jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (RS0022560; RS0039936).
Nach den (hier positiv festgestellten) Sachverhaltsannahmen hat nun aber die Erstbeklagte weder den nachkommenden Verkehr beachtet noch rechtzeitig den Blinker nach links gesetzt. Damit hat sie bereits – ungeachtet der Negativfeststellung zum Einordnen nach links – gegen die als Schutzgesetz zu wertende Bestimmung des § 12 Abs 1 StVO verstoßen.
2.4. Bei der Beurteilung eines Mitverschuldens des Klägers ist maßgeblich darauf abzustellen, ob, wann und wie die Erstbeklagte ihr beabsichtigtes Linksabbiegemanöver angezeigt hat.
2.4.1. Nach § 16 Abs 1 lit a StVO darf der Lenker eines Fahrzeugs nämlich nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten. Ein Überholverbot im Sinne dieser Bestimmung wäre vom Kläger insbesondere dann zu beachten gewesen, wenn die Erstbeklagte das beabsichtigte Abbiegen nach links rechtzeiti g durch Blinken angezeigt hätte. Dies war jedoch nach den positiv festgestellten Sachverhaltsannahmen nicht der Fall.
2.4.2. So wie die Behauptungs- und Beweislast für ein Verschulden der Beklagten den Kläger trifft, so trifft die Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers. Daraus folgt, dass hinsichtlich des Mitverschuldens des Klägers sich ergebende Unklarheiten im erhobenen Sachverhalt zu Lasten der Beklagten gehen. Negativfeststellungen über das Mitverschulden betreffende Umstände gehen zu Lasten des Schädigers (RS0022560 [T2, T21].
Entgegen den Ausführungen der Beklagten geht daher – bezogen auf das von den Beklagten eingewandte Mitverschulden des Klägers, wonach er das beabsichtigte Linkseinbiegen (früher) erkennen hätte müssen – die Negativfeststellung zum Einordnen nach links und dem dabei erzielten Seitenversatz zu Lasten der Beklagten. Ein Mitverschulden des Klägers scheidet daher aus.
2.5. Es geht daher auch die Rechtsrüge der Beklagten ins Leere.
V. Der Berufung der Beklagten kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu.
V I. Verfahrensrechtliches:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf die §§ 50 und 41 ZPO.
1.1. Der Kläger war mit seiner Berufungsbeantwortung zur Gänze erfolgreich. Der Berufungsbeantwortung war jedoch das [richtige] Berufungsinteresse von EUR 18.003,05 als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe der (erkennbar) von den Beklagten angestrebten Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens in Höhe von EUR 15.503,05 s.A. und der Hälfte des nach ihrer Ansicht ebenso abzuweisenden Feststellungsinteresses (EUR 2.500,--). Die Kosten der Berufungsbeantwortung waren daher mit EUR 2.402,26 (darin enthalten EUR 400,38 USt) zu bestimmen.
1.2. Die Mitteilung der nachträglichen Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den inzwischen volljährigen Kläger im Schriftsatz vom 2.12.2025 ist dessen Sphäre zuzuordnen. Die dafür vom Kläger verzeichneten Kosten waren nicht zu honorieren.
2. Aufgrund des im Berufungsverfahren im Ausmaß von 50 % weiterhin strittigen Feststellungsbegehrens war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen. Dabei bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, von der vom Kläger vorgenommenen und von den Beklagten nicht bemängelten Bewertung seines Streitinteresses abzugehen.
Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich bei der vorliegenden, auf den Einzelfall abgestellten und im Wesentlichen Tatfragen betreffenden Berufungsentscheidung nicht.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
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