Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11.8.2025, GZ **-14, nach der (zuletzt) am 2.12.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EOStA Mag. Kuznik, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Martin Corazza öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt (das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB wurde hingegen mangels Verletzungsvorsatzes nicht angenommen).
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat er„im Rückfall (§ 39 Abs 1 StGB) (vgl aber Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 260 Rz 25) am 24.02.2025 in B* den Justizwachebeamten RI C* an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung vom Warteraum der Notfallaufnahme zum Röntgen, zu hindern versucht, indem er versuchte, sich aus dessen Fixierung herauszuwinden, seine Schulter nach hinten drehte und anschließend mit seinem Ellenbogen ausholte und versuchte, dem Genannten damit ins Gesicht zu schlagen“.
Hiefür wurde der Angeklagte nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 13) Berufung des anwaltlich vertretenen Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Die fristgerecht schriftlich wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe ausgeführte Berufung zielt darauf ab, dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Strafe neu zu bemessen und herabzusetzen (ON 16). Die Berufung wegen Nichtigkeit zog der Angeklagte in der Berufungsverhandlung vom 4.11.2025 ausdrücklich zurück (PS 2).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 1.7).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Berechtigung zukomme.
Das Erstgericht traf zum Sachverhalt - auszugsweise - folgende Feststellungen:
Am 24.02.2025 verletzte sich A* in der Justizanstalt in B* an seiner rechten Hand. Zur weiteren Untersuchung wurde seitens der Justizanstalt B* angeordnet, den Angeklagten auf die Unfallambulanz der Universitätsklinik B* zu bringen. Da die Hand schon angeschwollen war, sah man seitens der Justizanstalt B* vom Anlegen von Handfesseln ab. Stattdessen wurde seitens des Nachtdienstkommandanten angeordnet, Fußfesseln anzulegen. Die Fußfesseln wurden von RI C* und Insp. D*, beide Justizwachebeamte in der Justizanstalt in B*, angelegt. Beim Anlegen der Fußfesseln vergewisserten sich die Beamten, dass diese nicht zu eng sitzen. Bereits dort beschwerte sich der Angeklagte über das Anlegen der Fußfesseln; er hielt dies für überzogen.
Der Angeklagte wurde sodann mit den angelegten Fußfesseln auf die Unfallambulanz der Universitätsklinik B* verbracht. Nach der Anmeldung und einer ersten Untersuchung warteten der Angeklagte und die beiden zuvor genannten Justizwachebeamten auf die noch ausstehende Röntgenuntersuchung. Der Angeklagte wurde aufgerufen. RI C* ergriff den Angeklagten am linken Oberarm. Dergestalt führte er den Angeklagten in Richtung Röntgenraum. Ca 1 m dahinter ging Insp. D*. Nach ein paar Metern versuchte sich der Angeklagte unter Aufbietung einiger Körperkraft aus dem Griff des RI C* herauszuwinden, wobei er einmal mit dem linken Arm nach hinten, in Richtung des RI C* ausschlug. Durch eine schnelle ausweichende Reaktion konnte RI C* verhindern, dass der Angeklagte ihn mit dem Ellbogen seines linken Arms im Gesicht traf. Der Angeklagte wurde in weiterer Folge an der Wand fixiert und in die Justizanstalt verbracht.
Als sich der Angeklagte unter Aufbietung einiger Körperkraft aus dem Griff des RI C* herauszuwinden versuchte und einmal mit seinem linken Arm nach hinten, in Richtung des RI C* ausschlug, kam es ihm darauf an, RI C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung vom Warteraum zum Röntgen auf der Unfallambulanz, zu hindern. Dabei wusste er, dass es sich bei RI C* um einen Justizwachebeamten handelt, der eine Amtshandlung, nämlich seine Verbringung vom Warteraum zum Röntgen, durchführte und dabei in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit, mit der die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt verbunden ist, handelte.
Ob es der Angeklagte dabei ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch die zuvor beschriebenen Handlungen, insbesondere den Schlag nach hinten, RI C* am Körper zu verletzen, sohin einen Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten, kann nicht festgestellt werden.
Mit seiner Schuldberufung behauptet der Angeklagte, aus dem gesamten Akteninhalt gehe nicht hervor, dass er versucht habe und es ihm darauf angekommen sei, die Amtshandlung, nämlich das Verbringen vom Warte- zum Röntgenbereich zu verhindern, da er ein Interesse an der ärztlichen Behandlung seiner Verletzung gehabt habe. Er habe zudem sein nahendes Haftende nicht durch einen strafrechtsrelevanten Widerstand gefährden wollen. Darüber hinaus sei das einzige objektive Beweismittel (Bilder einer „Objektschutzkamera“ aus der Notfallaufnahme) von den Ermittlungsbehörden nicht gesichert worden, was zugunsten des Angeklagten zu werten sei.
In Erledigung der Schuldberufung überprüfte das Oberlandesgericht die entscheidenden Sachverhaltsannahmen anhand des Akteninhalts. Der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zur objektiven Tatseite zu erwecken. Das Erstgericht hat sich mit sämtlichen (den Vorfall vom 24.2.2025 betreffenden) in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt und konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch von den Zeugen RI C* und Insp. D* (alle in ON 15) ein persönliches Bild verschaffen. Unter Verwertung dieses Eindrucks hat es ausführlich, schlüssig und überzeugend begründet, warum es der leugnenden, mehrfach widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten zum Tathergang nicht folgte, sondern den Schilderungen der beiden Zeugen zum Ablauf der Vorführung vom Wartebereich zum Röntgen Glaubhaftigkeit zuerkannte. Der Berufung zuwider begründete das Erstgericht stichhaltig, weshalb es den, den Angeklagten belastenden Angaben der beiden Zeugen nicht nur zur von Anfang an ablehnenden Reaktion hinsichtlich der angelegten Fußfesseln sondern auch zum versuchten Herauswinden aus dem Führungsgriff und dem einmaligen Schlag in Richtung des Zeugen RI C* folgte und die Angaben des Angeklagten, wonach er befürchtet habe zu stürzen und aus Reflex gehandelt habe, als Schutzbehauptung ansah. Dieser aktenkonformen und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts schließt sich das Berufungsgericht an.
Der Kritik, wonach die Videoaufzeichnung, auf der der Vorfall möglicherweise zu sehen gewesen wäre, nicht rechtzeitig gesichert worden sei, ist zu erwidern, dass die Schuldberufung der Überprüfung getroffener Tatsachenfeststellungen dient, die für die Beantwortung der Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidend sind. Nicht vorliegende und auch nicht mehr erlangbare Beweismittel sind nicht geeignet, Bedenken an der Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Würdigung der im Verfahren vorgekommenen Beweismittel hervorzurufen.
Die weiters in der Schuldberufung vorgetragenen Argumente zur subjektiven Tatseite erweckten jedoch Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der dazu getroffenen Feststellung: „…. kam es ihm darauf an, RI C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung vom Warteraum zum Röntgen auf der Unfallambulanz, zu hindern.“, weil das Erstgericht damit konstatierte, dass der Angeklagte beabsichtigt habe, die Verbringung zum Röntgen grundsätzlich zu verhindern.
Das Berufungsgericht wiederholte daher zu dieser Feststellung das Beweisverfahren (§§ 489 Abs 1, 473 Abs 2 StPO) durch ergänzende Einvernahme des Angeklagten sowie der Zeugen Insp. D* und RI C*.
Auf Basis dieser Beweiswiederholung trifft das Oberlandesgericht nachangeführte, vom Ersturteil abweichende Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite:
Als sich der Angeklagte unter Aufbietung einiger Körperkraft aus dem Festhaltegriff des RI C* herauszuwinden versuchte und mit seinem linken Arm nach hinten, in dessen Richtung ausschlug, kam es ihm darauf an, den Beamten RI C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung vom Wartebereich auf der Unfallambulanz zum Röntgenraum mit angelegten bzw nicht gelockerten Fußfesseln und durch Halten am Arm, zu hindern, da er nicht auf diese Art und Weise vorgeführt werden wollte.
Dazu erwog der Berufungssenat Folgendes:
Ausgehend von den plausiblen Angaben des Angeklagten, er habe wegen seiner Schmerzen die Vorführung zum Röntgen nicht verhindern wollen und in Zusammenschau mit den Angaben der Zeugen Insp. D* und RI C* geht das Oberlandesgericht davon aus, dass der Angeklagte zwar nicht die Verbringung zum Röntgen an sich, allerdings die Art und Weise derselben verhindern wollte, da ihm diese nicht passte und er durch sein festgestelltes Verhalten erreichen wollte, dass die Vorführung mit gelockerten bzw ohne Fußfesseln und Festhalten am Arm und solcherart Führen durchgeführt wird.
Dass der Angeklagte von Anfang an die Anlegung der Fußfesseln ablehnte, in der Notfallaufnahme zunehmend unkooperativ wurde und sich abermals mehrfach über die Sicherung mittels Fußfessel beschwerte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des Insp. D* (ON 5.11, S 3) und des RI C* (ON 5.9, S 3), ebenso dass der Angeklagte im Zuge dessen mehrfach über die Anordnung der Sicherung aufgeklärt worden war. Ihre Angaben wiederholten diese Zeugen nicht nur anlässlich ihrer Befragung in der Hauptverhandlung (ON 15, PS 6 ff) sondern auch in der Berufungsverhandlung vom 4.11.2025 bzw vom 2.12.2025. Damit in Einklang stehen letztlich ebenso die Angaben des Angeklagten, der in der Berufungsverhandlung vom 4.11.2025 einräumte, gesagt zu haben, dass er keine Fußfesseln wolle.
Dass der Angeklagte durch sein festgestelltes Verhalten gegen die Art und Weise seiner Verbringung zum Röntgen Widerstand leisten und so die Amtshandlung durch RI C* hindern wollte, beschrieb nicht nur der Zeuge Insp. D* (Protokoll Berufungsverhandlung vom 4.11.2025 S 5), sondern lässt sich dies auch aus sämtlichen Aussagen des Zeugen RI C* sinngemäß entnehmen. Die von Beginn an und mehrfach verbalisierte Ablehnung der Fußfessel sowie der im Weiteren erfolgte Versuch, sich aus der Führung herauszuwinden und der Schlag in Richtung des ihn führenden Beamten lassen für das Oberlandesgericht nur den Schluss zu, dass es dem Angeklagten durch sein Verhalten darauf ankam, RI C* mit Gewalt an der Art und Weise der vorgenommenen Amtshandlung zu hindern.
Ausgehend von den vom Oberlandesgericht abweichend getroffenen Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite und den weiteren unbedenklichen Feststellungen im Ersturteil hat aber der Angeklagte dennoch das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen, weil er die Art und Weise seiner Vorführung zum Röntgen mit angelegten Fußfesseln und gleichzeitigem Führen am Arm und somit eine Amtshandlung mit Gewalt verhindern wollte (zum Vorliegen einer Amtshandlung siehe RIS-Justiz RS0095716, RS0091983; Danek/Mann in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 269 Rz 46 mwN). Damit konnte die Schuldberufung nicht durchdringen.
Zur Strafberufung:
Zutreffend ging das Erstgericht von einem (erweiterten) Strafrahmen von bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte die Beschränkung der Tat auf den Versuch mildernd; erschwerend hingegen neun einschlägige Vorstrafen, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB sowie die Tatbegehung während aufrechtem Strafvollzug.
Zunächst sind dieses Strafzumessungsgründe dahingehend zu präzisieren, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 undAbs 1a StGB keinen eigenständigen Erschwerungsgrund darstellt, aber dafür das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB verstärkt.
Dass der Angeklagte aufgrund des Vorfalls erst am nächsten Tag geröntgt und behandelt werden konnte, weshalb er über einen längeren Zeitraum mit Schmerzen ausharren und nach dem Vorfall eine Nacht in einem Absonderungsraum habe verbringen müssen, was für ein allfälliges Fehlverhalten Strafe genug sei, wirkt der Berufung zuwider nicht mildernd, weil diese Umstände zwar wegen aber nicht unmittelbar durch die Tat eintraten ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 40/1 mwN).
Ausgehend von den präzisierten, im Übrigen zutreffenden und vollständigen und vom Berufungswerber nicht weiter kritisierten Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und der Strafbefugnis (Freiheitsstrafe bis zu 4 ½ Jahren) ist die vom Erstgericht über den Berufungswerber verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die damit den Strafrahmen nicht einmal zu einem Viertel ausschöpft, vor allem mit Blick auf die neun einschlägigen Vorstrafen keinesfalls zu streng, sondern ohnehin sehr moderat ausgefallen. Das Oberlandesgericht sah sich daher zu einer Herabsetzung nicht veranlasst. Weil über den Berufungswerber bereits mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden, wobei er teilweise auch in den Genuss von bedingten Entlassungen gekommen ist, erfordert die Spezialprävention die Verhängung einer Freiheitsstrafe, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 37 Abs 1 StGB). Dasselbe trifft auf eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nach §§ 43 Abs 1 bzw Abs 3 StGB oder eine Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB zu, weil nur der Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe spezialpräventiven Erfordernissen genügt.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
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