Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, wider die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Dr. Rainer Santner, Mag. Jan Rudigier und Mag. Jeannine Marte-Pitschmann, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen EUR 16.028,62 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 16.028,62) gegen das Urteil des Landesgerichts ** vom 29.08.2025 in nichtöffentlicher Sitzung
I. beschlossen:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird im Übrigen keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Unfallversicherungsvertrag zwischen den Streitteilen lautet unter anderem:
„ Unfallkapital
Die nachstehenden Versicherungssummen sind die Basis für die Berechnung unserer Versicherungsleistung. Die Versicherungsleistung errechnet sich durch Multiplikation des ärztlich festgestellten Grads der dauernden Invalidität (DI) mit der für diesen Invaliditätsgrad vereinbarten Versicherungssumme.
Unfallkapital individuell …. Freizeitunfall
DI in Prozent Versicherungssumme in EUR Leistung in EUR von bis
von 1 bis 19 156.734,75 1.567,35 29.779,60
.….
Unfallkosten
Wir ersetzen die Kosten, die nach einem Unfall anfallen und von der Sozialversicherung nicht gedeckt werden. Versicherungssumme EUR 9.404,09
Heilkosten, Pflegekosten und psychologische Betreuung: Maximalleistung EUR 9.404,09 “
Die vereinbarten AUVB 2012 für Erwachsene lauten auszugsweise wie folgt:
„ Artikel 7
Was versteht man unter „Dauernder Invalidität“?
Wie wird der Invaliditätsgrad bemessen?
1. Dauernde Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Der Eintritt dauernder Invalidität ist notwendige Voraussetzung für Zahlungen aus den Leistungsarten „Unfallkapital“, „Zusatzkapital“ und „Unfallrente“.
2. Die dauernde Invalidität muss ...
- innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall durch einen ärztlichen Befundbericht festgestellt und bei uns geltend gemacht werden. Aus dem ärztlichen Befundbericht müssen Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgehen.
3. Maßgeblich für die Ermittlung der dauernden Invalidität ist der Zustand der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bzw zum Zeitpunkt der Erstellung des medizinischen Gutachtens.
Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten zur Bemessung des Invaliditätsgrades ausschließlich, soweit nichts anderes vereinbart ist, die folgenden Bewertungsgrundlagen (Gliedertaxe):
eines Armes 70 %
….
4. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. ….
6. War die Funktion der betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird vom Invaliditätsgrad der Grad der Vorinvalidität abgezogen.
7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen. ….
Abschnitt B: Versicherungsleistungen
Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus der Polizze.
Artikel 8
Unfallkapital und Berechnung der Versicherungsleistung
1. Die in der Polizze angeführten Versicherungssummen sind die Basis für die Berechnung unserer Versicherungsleistung. Die Versicherungsleistung errechnet sich durch Multiplikation des ärztlich festgestellten Grads der dauernden Invalidität (DI) mit der für diesen Invaliditätsgrad festgelegten Versicherungssumme. .…
Artikel 15
Unfallassistance und Unfallkosten ….
B. Heilbehandlung, Pflege und Hilfsdienste
7. Heilbehandlungen zur Behebung der Unfallfolgen, die nach ärztlicher Verordnung notwendig sind:
Hierzu zählen auch
a) physikalische Behandlungen (medizinische Rehabilitation): Kostenersatz bis zur Versicherungssumme ….
Artikel 20
Wofür wird keine Leistung erbracht?
Wann wird die Leistung gekürzt?
1. Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
2. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert, wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden ist. “
Dem Kläger entglitt am 08.11.2023 eine etwa 10 kg schwere Schachtel, die er von einem Kasten heben wollte. Er fasste nach und fing sie mit einer schnellen, vom geplanten Bewegungsablauf plötzlich abweichenden Bewegung auf.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen.
Der Kläger begehrt aus dem Versicherungsvertrag eine Invaliditätsentschädigung von EUR 15.750 und Physiotherapiekosten von EUR 278,62, weil er am rechten Arm ein dauerndes Funktionsdefizit von mindestens 18 % erlitten habe. Eine unfallfremde Mitwirkung läge ebenso wenig wie eine gegen Treu und Glauben geltend gemachte Obliegenheitsverletzung wegen verspäteter Anzeige vor, andernfalls stehe der Kausalitätsgegenbeweis offen.
Die Beklagte wandte ein, es liege kein Unfall vor. Wegen unfallfremder Mitwirkung werde der vereinbarte Schwellenwert von 1 % Dauerinvalidität nicht erreicht. Der Kläger habe die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Unfalls verletzt.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht das Klagebegehren ausgehend vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt und von folgenden weiteren Feststellungen ab:
Der Kläger erlitt eine Zerrung der rechten Schulter bei Riss der Sehne des Obergrätenmuskels und des Untergrätenmuskels, eine Arthrose des Schultereckgelenks und einen Längsriss der langen Bizepssehne und dadurch ein dauerhaftes Funktionsdefizit von 5 % des rechten Arms. Bei der Gesundheitsschädigung wirkten eine Schultereckgelenkarthrose im alterstypischen Ausmaß, ein verminderter acromio-humeraler Abstand und eine Verfettung der Rotatorenmanschette mit bereits retrahierter Sehne des Ober- und Untergrätenmuskels mit. Der Mitwirkungsgrad liegt ohne Berücksichtigung der Schultereckgelenkarthrose bei 90 %. Der Kläger nahm vorfallkausal Physiotherapie in Anspruch, wofür er EUR 624 zu zahlen hatte und von der Krankenversicherung EUR 345,38 erstattet erhielt.
Die Schadenmeldung des Versicherungsmaklers des Klägers vom 21.03.2024 nennt den Unfallzeitpunkt mit 08.11.2023 und beschreibt den Ereignisablauf mit „Beim Gehen gestolpert, gestürzt auf die rechte Schulter“ . Der Kläger war zwei Monate vor dem 08.11.2023 im Garten auf die rechte Schulter gestürzt. Beim Gespräch mit dem Versicherungsmakler ging er davon aus, der Vorfall vom 08.11.2023 sei eine Folge dieses Sturzes gewesen. Der Sturz hatte keinen Einfluss auf den Vorfall und dessen Folgen.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, es handle sich um einen Unfall nach den Versicherungsbedingungen, allerdings liege die unfallkausale Dauerinvalidität aufgrund des Mitwirkungsgrads von Vorerkrankungen bei lediglich 0,35%. Die Versicherungsbedingungen seien dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch erst ab einer Mindestinvalidität von 1% bestehe. Auf die Frage einer allfälligen Obliegenheitsverletzung sei daher nicht mehr einzugehen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch von EUR 827,20 sA sowie darüber hinausgehend der Aufhebung der Entscheidung. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
1.1 Als Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO und als Verfahrensmangel macht der Berufungswerber geltend, das Erstgericht habe die Abweisung des Anspruchs auf Heilkostenersatz rechtlich nicht begründet. Der Spruch stehe im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen, nach denen ihm die Kosten entstanden und nach den Versicherungsbedingungen zu ersetzen seien. Die inhaltliche Nichtberücksichtigung dieser Kosten bewirke die Nichtigkeit der Entscheidung. Jedenfalls habe das Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung dieses Sachthema nicht behandelt. Bei gesetzmäßiger Urteilsfassung hätte der Zuspruch der Heilkosten erfolgen müssen.
1.1.1 Es trifft nicht zu, dass das Erstgericht die Abweisung der Forderung auf Heilkostenersatz nicht begründet habe. Das Erstgericht führt rechtlich aus, die vereinbarten Versicherungsbedingungen seien so zu verstehen, dass ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung erst nach Überschreitung des Schwellenwerts von 1 % Dauerinvalidität zustehe. Es liegt sohin weder eine Nichtigkeit noch ein Begründungsmangel vor, der ohnehin nur in einem Widerspruch in den Feststellungen oder einer fehlenden Beweiswürdigung liegen könnte (vgl RS0040217, RS0040122).
1.2 Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Berufungswerber, die Ausführungen des traumatologischen Sachverständigen seien trotz mündlicher Erörterung mangelhaft und ungenügend geblieben. Aus dem Gutachten lasse sich nicht ableiten, welche unfallkausale Invalidität vorliege. Der Sachverständige spreche von einem „Mitwirkungsgrad“, ohne den Begriff näher zu erläutern. Der Begriff finde sich nicht in den Versicherungsbedingungen. Der Kläger könne nur vermuten, dass damit Vorerkrankungen oder Vorgebrechen nach Art 20.2 AUVB gemeint seien. Aus dem Gutachten ergebe sich aber nicht substantiell, ob und welche dezidierten Vorerkrankungen und Vorgebrechen schon vor dem Unfall beim Kläger in welcher Art und Ausprägung vorgelegen seien. Damit unterbleibe auf nächster Stufe eine Beurteilung und Abgrenzung, ob es sich bei diesen Vorerkrankungen und Vorgebrechen um alterstypische Abnützungserscheinungen handle. Diese Wertung sei nur zur Schultereckgelenkarthrose vorgenommen worden. Grundlage der Invaliditätsausmittlung sei kein abstrakter Idealzustand, sondern der altersbedingte Normzustand. Der Kläger sei beim Unfall 71 Jahre alt gewesen. In diesem Alter bestünden Abnützungszustände. Ein (Mitwirkungs-)Grad darüber hinausgehender Vorerkrankungen/Vorgebrechen könne nicht oder nur in einem marginalen Anteil von maximal 15 % bestehen. Eine 90 %-ige Mitwirkung sei denkunmöglich und ausgeschlossen. Der Sachverständige habe nicht erläutert, in welcher Art und Weise die vermeintlichen Vorerkrankungen/Vorgebrechen einen begünstigenden oder verstärkenden Einfluss auf die Gebrauchsminderung gehabt hätten. Damit bleibe die vermeintliche Mitwirkung sachlich unbegründet und unüberprüfbar. Das Erstgericht hätte amtswegig ein neuerliches Gutachten einholen müssen, das höchstwahrscheinlich zum Ergebnis geführt hätte, dass die Gebrauchsminderung rein unfallkausal sei.
1.2.1 Nach § 362 Abs 2 ZPO ist auf Antrag oder von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung durch den bestellten oder einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wenn sich ein bereits abgegebenes Gutachten als ungenügend oder mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder nicht vervollständigbar erweist (RS0040604). Der Kläger fragte im Erörterungsantrag ON 27 selbst nach einer prozentuellen und inhaltlichen Quantifizierung eines unfallfremden Mitwirkungsfaktors, womit erwiesen ist, dass auch dem Kläger klar war, dass der Sachverständige mit dem Begriff „Mitwirkungsgrad“ Vorerkrankungen oder Vorgebrechen meinte. Es entspricht weiters nicht den Tatsachen, der Sachverständige habe keine Wertung vorgenommen, ob Vorerkrankungen und Vorveränderungen altersbedingt seien. Dieser Themenkomplex war der erste Schwerpunkt in der mündlichen Erörterung des Gutachtens. Der Sachverständige erklärte schlüssig und nachvollziehbar, welche vorbestehenden Vorerkrankungen in die unfallbedingten Verletzungen hineinspielten. Er unterstrich, dass die Schultereckgelenkarthrose altersüblich und für die Verletzung irrelevant gewesen sei, während sämtliche weiteren beim Kläger vorbestehenden degenerativen Veränderungen weit über das alterstypische Maß hinausreichend vorgelegen seien. Sowohl im schriftlichen Gutachten als auch in der mündlichen Erörterung führte er aus, die Schultereckgelenkarthrose beim Mitwirkungsfaktor von 90 % nicht berücksichtigt zu haben. Der Berufungswerber bleibt jede Erklärung dafür schuldig, warum entgegen den Ausführungen des Sachverständigen höchstens ein Mitwirkungsgrad von 15 % bestehen solle. Sofern er weitere Erläuterungen des Sachverständigen vermisst, hätte er im Rahmen der mündlichen Erörterung Gelegenheit gehabt, den Sachverständigen dazu zu befragen. Dies ist nicht geschehen, laut Protokoll bestanden keine weiteren Fragen. Der Berufungswerber hat erstinstanzlich weder einen weiteren Erörterungsbedarf des Gutachtens erkannt noch die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 362 Abs 2 ZPO beantragt. Das vorliegende Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es gibt keinen Grund, ein weiteres Gutachten einzuholen.
2. In der Rechtsrüge argumentiert der Berufungswerber, aus den Versicherungsbedingungen ergebe sich nicht, dass ein Leistungsanspruch erst ab einer Mindestinvalidität von 1 % bestehe. Der Passus „DI in Prozent von 1 bis 19“ stelle keine Leistungsbegrenzung, sondern ein Berechnungsbeispiel dar. Die Ermittlung der Invaliditätsentschädigung sei durch Multiplikation des ärztlich festgestellten Grads der dauernden Invalidität mit der Versicherungssumme vereinbart. Eine Untergrenze werde nicht statuiert. Andernfalls müsse von einer unklaren Regelung ausgegangen werden, die zu Lasten der Beklagten als Verfasserin der Klauseln gehe. Die Beklagte habe diese Leistungsbegrenzung nicht behauptet. Die unrichtige Rechtsauffassung gehe über die Einwendungen der Beklagten hinaus. Dem Kläger stünden neben dem Heilkostenersatz EUR 548,58 an Invaliditätsentschädigung zu.
2.1 Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits zu 7 Ob 201/24w mit genau dieser Frage zu gleichlautenden Versicherungsbedingungen auseinandergesetzt. Der dortige Kläger erlitt bei einem Unfall einen Invaliditätsgrad von 2 % des Beinwerts von 70 % bei einem Mitwirkungsanteil von 75 %, sodass der für die Leistungsart „Unfallkapital“ maßgebliche ärztlich festgestellte Grad der dauernden Invalidität 0,35 % betrug. Da die dauernde Invalidität – wie hier – unter Berücksichtigung des Mitwirkungsanteils unter 1 % lag, legte der Oberste Gerichtshof die Versicherungsbedingungen dahingehend aus, dass kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung bestehe. Der Unfallversicherer habe kein „Unfallkapital“ zu leisten, da der im Versicherungsvertrag genannte Schwellenwert von 1 % dauernder Invalidität nicht erreicht werde. Für den Versicherungsnehmer sei aus dem Vertrag klar erkennbar, dass unter dieser Schwelle vom Versicherer keine Versicherungsleistung erbracht werde (7 Ob 201/24w mwN).
Nicht richtig ist weiters, das Erstgericht hätte die Leistungsbegrenzung ohne korrelierendes Vorbringen der Beklagten angewandt. Die Beklagte hat eingewandt, es stehe unter 1 % unfallbedingter Dauerinvalidität keine Leistung zu (ON 34).
Auf den Ersatz der Heilbehandlungskosten (welcher, unabhängig davon, dass der Schwellenwert von 1% Dauerinvalidität für eine Versicherungsleistung nicht erreicht wurde, nach Art 20 der AUVB um den Mitwirkungsanteil von 90 % zu kürzen wäre) kommt der Berufungswerber in der Rechtsrüge nicht mehr zurück, sodass darauf nicht mehr weiter einzugehen ist.
3. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
4. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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