Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wider die beklagte Partei B* C* GmbH , vertreten durch Rohracher Winkler Rechtsanwälte GesbR in Kitzbühel, wegen (eingeschränkt) EUR 475.000 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 475.000) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.07.2025, **-53, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 5.098,32 (darin enthalten EUR 849,72 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt Preisminderung von EUR 475.000 aus einem Kaufvertrag über ein historisches Kraftfahrzeug und brachte vor, es seien „matching numbers“ (Übereinstimmung der Motornummer mit der Fahrzeugplakette) vereinbart gewesen. Das Fahrzeug sei als Anfang der 1940er Jahre für [einen berühmten Autokonstrukteur] gebaut angepriesen worden. Der Motor sei aber Ende der 1940er Jahre hergestellt worden, als [der Autokonstrukteur] nicht mehr beim Hersteller gearbeitet habe. Der Kläger sei arglistig getäuscht worden. Er sammle Oldtimer als Hobby in der Freizeit. Die Rechtswahlklausel sei missbräuchlich und österreichisches Recht anzuwenden.
Die Beklagte wandte ein, es sei der Originalmotor verbaut. Die Motorenzuordnung sei nicht gesichert. Ohne – nicht verfügbare – Herstellerinformation könnten keine Rückschlüsse auf „matching numbers“ gezogen werden. Das Karosseriedesign sei für die Firma [des Autokonstrukteurs] nach dessen Ausscheiden beim Hersteller entwickelt worden. Darüber sei der als Unternehmer anzusehende Kläger informiert worden. Das Fahrzeug sei EUR 2.000.000 wert.
Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren statt, wobei es von folgendem [bekämpften] Sachverhalt ausging:
Im März 2022 unterfertigten die Streitteile eine Bestellung des Klägers über ein historisches Fahrzeug, Baujahr/Erstzulassung 1943/1945. In der Bestellung ist unter anderem vermerkt:
„ Sonstige Angaben zum Fahrzeug:
Gewährleistung :
Die Haftungsfrist hinsichtlich Ansprüchen des Käufers wegen Sachmängeln wird auf ein Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstands begrenzt. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer ... ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Reduzierung der Haftungsfrist bzw der Ausschluss der Gewährleistung gilt nicht bei Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
AGB: Es gelten die im Anhang abgedruckten und überreichten, sowie in dem Verkaufsraum aushängenden Geschäftsbedingungen für den Fahrzeugverkauf der [Beklagten].
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Fahrzeugkauf [Beklagte]
1 Geltung dieser AGB
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf von gebrauchten, meist klassischen Fahrzeugen an Privatpersonen und Unternehmer. …
7 Fahrzeugbeschreibung/Gutachten/Expertisen/Fahrzeugpässe
7.1 So weit in dem Kaufvertrag / der Bestellung, und / oder der Fahrzeugbeschreibung (zum Beispiel Anzeigentexten) auf Gutachten und Fahrzeugpässen, deren Inhalt, oder deren Bewertungsergebnis ganz oder teilweise Bezug genommen wird, handelt sich hierbei um die Wiedergabe des Gutachtens.
7.2 Der Verkäufer macht sich den Inhalt des Gutachtens nicht zu eigen, er distanziert sich vom Inhalt des Gutachtens / Expertise.
7.3 Etwaige Ansprüche gegenüber dem Gutachter sind hierdurch nicht betroffen. …
9 Sachmangel
9.1 Die Haftungsfrist hinsichtlich Ansprüchen des Käufers wegen Sachmängeln wird auf ein Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstands begrenzt. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer …. ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
9.2 Die Reduzierung der Haftungsfrist bzw der Ausschluss der Gewährleistung nach 9.1 gilt nicht bei Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
9.3 Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinen Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. ….. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 8.2 dieses Vertrags entsprechend.
9.4 Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9.5 Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine textliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
9.6 Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Haftungsfrist des Kaufgegenstands Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrags geltend machen.
9.7 Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
10 Haftung für sonstige Schäden ….
10.2 Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 9.3 und 9.4 entsprechend. ….
12 Sonstiges / Rechtswahl
12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags – sowie die Aufhebung dieser Formvorschrift – bedürfen der Rechtsform.
12.2 Sollte eine Regelung des Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags in seinem Rest nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, welche dem Gewollten möglichst nahe kommt.
12.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. “
Ein Hinweis, dass ungeachtet der getroffenen Rechtswahl zwingende Bestimmungen des Verbraucherwohnsitzstaats anwendbar sind, findet sich in den AGB der Beklagten nicht. Der Unterfertigung des Vertrags gingen Verkaufsgespräche in den Räumlichkeiten der Beklagten in Deutschland voraus. Der Kläger besichtigte das ausgestellte Fahrzeug, neben dem sich ein Infoblatt mit unter anderem folgenden Inhalt befand:
„ Geschichte:
Mit Chassis Nummer ** begann der berühmte Autodesigner [Name] seine Prägung auf das Design der [Designfirma] und auf [den Hersteller]. Ursprünglich sollte dieses Auto ein [Firma des Autokonstrukteurs] werden, denn [der Autokonstrukteur] höchstpersönlich wollte diesen Wagen! Leider mangelte es [dem Autokonstrukteur] damals an Geld und so wurde dieses Auto mit einem speziellen Rennchassis und weiteren Elementen der berühmten ... Vorkriegs-Rennwagen schließlich ein richtiger [Herstellername]. Die Entstehung des Wagens während des Krieges wurde nur möglich, weil durch die in ** ansässige Kriegsindustrie Werkstoffe für die Produktion dieses einmaligen Automobils vorhanden waren. Nach Fertigstellung kaufte ein berühmter Kunstsammler aus der Schweiz den Wagen. Es gibt weitere gut dokumentierte Besitzer, die alle aus dem Kultur- und Fabrikantenmilieu der Schweiz stammen, unter anderem [Vorbesitzer] (Uhrenmanufaktur). Im Laufe der Zeit gelangte das Fahrzeug zu dem renommierten Wein Kritiker [Name], der in Frankreich einen Bauernhof bestückt mit den seltensten und teuersten klassischen Fahrzeugen besaß - den berühmten „Sleeping Beauties“ -, die Mitte der Achtziger Jahre entdeckt wurden. Nachdem dieses Einzelstück ... dort geborgen wurde, erfuhr es eine sehr behutsame Restauration. Im Zuge der aufwändigen Überarbeitung konnten sämtliche Bauteile inklusive der Karosserie original erhalten werden.“
Der Kläger las das Infoblatt anlässlich des Verkaufsgesprächs.
[2] In diesem Verkaufsgespräch sagte der Geschäftsführer der Beklagten zum Kläger, dass das Fahrzeug ein Rennchassis [vom Hersteller] und einen Rennmotor aufweise. Da [der Autokonstrukteur den Hersteller] verlassen habe, sei ihm die Kombination aus Chassis und Motor als Abschiedsgeschenk mitgegeben worden, sodass er selbst das Fahrzeug fertigstellen hätte können. Da [der Autokonstrukteur] vermutlich nicht ausreichend Geld gehabt habe, sei es schließlich nicht von [vom Autokonstrukteur], sondern doch [vom Hersteller] fertiggestellt worden.
[1] Eigentlich besteht jedoch ein Bezug des Fahrzeugs [zum Autokonstrukteur] dahingehend, dass [die Designfirma], jenes Unternehmen, das auch die Karosserien für [den Hersteller] entwarf, einen Entwurf für eine Karosserie für das nach dem Ausscheiden [des Autokonstrukteurs] neu gegründete Unternehmen [Autokonstrukteursfirma] erstellte, welches in der Form sehr der Karosserie des Fahrzeugs ähnelt. Letztlich ist jedoch historisch nicht gesichert, ob dieser für [den Autokonstrukteur] erstellte Entwurf im Fahrzeug umgesetzt wurde, oder ob noch ein weiterer Entwurf für [den Hersteller] von [der Designfirma] hergestellt und umgesetzt wurde. Beim Verkaufsgespräch sprach der Geschäftsführer der Beklagten jedoch diesen Umstand, dass die Verbindung des Fahrzeugs [zum Autokonstrukteur] „lediglich“ über einen für diesen gezeichneten Entwurf bestand, nicht an, obwohl er dies wusste.
Das Fahrzeug bzw Chassis und Motor sind nicht für [den Autokonstrukteur] gebaut worden und es war nie für ihn gedacht. Er wollte nicht diesen konkreten Wagen haben.
Der Geschäftsführer der Beklagten sagte beim Verkaufsgespräch zum Kläger, dass beim Fahrzeug „matching numbers“ vorhanden seien. Bei Oldtimerliebhabern/ sammlern wird die Eigenschaft von „matching numbers“ so verstanden, dass zumindest Motor und Fahrgestell aufgrund ihrer Nummer dem Fahrzeug zuordenbar sind und es sich somit um den Originalmotor und Fahrgestell handelt, welche bereits bei erstmaliger Auslieferung verbaut waren. Beide Parteien haben den Begriff so verstanden. Bei Vertragsabschluss und Übergabe war der Motor mit der Nummer [richtig und vom Erstgericht gemeint:] D* eingebaut,
[3] also nicht jener Motor, der bei erster Auslieferung des Fahrzeugs eingebaut war.
Das Fahrzeug wurde Anfang der 1940er Jahre gebaut, der Bau des Chassis war im August 1943 abgeschlossen. Die Beklagte übergab dem Kläger das Fahrzeug nach Zahlung von EUR 1,350.000 am 22.12.2022 in Österreich.
Lägen beim Fahrzeug „matching numbers“ vor und wäre das Fahrzeug extra für [den Autokonstrukteur] Anfang der 1940er Jahre gebaut worden bzw Chassis und Motor für [den Autokonstrukteur] bestimmt gewesen, hätte es einen Verkehrswert im Zeitpunkt der Übergabe und Vertragsabschluss von EUR 2,500.000 gehabt. Lägen beim Fahrzeug „matching numbers“ vor und wäre das Fahrzeug Anfang der 1940er Jahre gebaut worden, hätte es einen Verkehrswert im Zeitpunkt der Übergabe und Vertragsabschluss von EUR 1,250.000 gehabt.
[4] Im Zeitpunkt der Übergabe und Vertragsabschluss hatte das Fahrzeug einen Verkehrswert von EUR 875.000.
Der Kläger ist Facharzt für Unfallchirurgie und sammelt in seiner Freizeit Oldtimer, ohne dabei eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit für Oldtimer zu haben. Hätte er gewusst, dass das Fahrzeug nicht extra für [den Autokonstrukteur] Anfang der 1940er Jahre gebaut worden bzw Chassis und Motor nicht für [den Autokonstrukteur] bestimmt gewesen waren, hätte er das Fahrzeug dennoch gekauft, jedoch zu einem deutlich niedrigeren Preis. Der Verbleib des bei Erstauslieferung eingebauten Motors ist unbekannt. Der Geschäftsführer der Beklagten dachte bei Vertragsunterfertigung und bei Übergabe, dass „matching numbers“ vorlägen und wusste nicht über den gegenteiligen Umstand Bescheid. Aufgrund der Angaben beim Verkaufsgespräch und des Infoblatts irrte der Kläger darüber, dass Chassis und Motor des Fahrzeugs für [den Autokonstrukteur] bestimmt waren und „matching numbers“ vorlagen. Der Kläger erfuhr am 30.01.2023, dass keine „matching numbers“ vorliegen. Er zweifelte bei Klagseinbringung, ob das Fahrzeug extra für [den Autokonstrukteur] gebaut wurde und erfuhr mit Zustellung des Gutachtens am 04.06.2024 von den wahren Umständen.
Die auf .com endende Website der Beklagten ist in deutscher und englischer Sprache abrufbar. Im Kontaktfeld der Website führt die Beklagte eine internationale Vorwahl an. Sie bietet eine weltweite Lieferung an. Auf der Website steht unter anderem:
„ Unser beachtlicher nationaler wie auch internationaler Kundenstamm wächst stetig. …. INTERNATIONALE PRÄSENZ ALS SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG Unsere Kunden profitieren von unserem weltweiten Netzwerk sowie von unserer ausgezeichneten Markt- und Fahrzeugkenntnis. Wir sind regelmäßig auf Messen und Auktionen präsent und haben dadurch sehr maßgeblich auch die Teilnahme an internationalen und wichtigen Oldtimer-Veranstaltungen sowie anerkannten Rallyes und Rennen im historischen Motorsport bei. “
Rechtlich urteilte das Erstgericht, der Kläger sei Verbraucher, die Rechtswahlklausel in den AGB der Beklagten missbräuchlich. Die Beklagte richte ihre Tätigkeit auch auf Österreich aus, weshalb österreichisches Recht anzuwenden sei. Da keine „matching numbers“ vorlägen und das Fahrzeug nicht die beschriebene Verbindung zum berühmten Autokonstrukteur aufweise, bestünden Mängel, welche den Kläger nach dem VGG zur Preisminderung in Höhe des eingeschränkten Klagebegehrens berechtigten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger begehrt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Als Verfahrensmangel rügt die Berufungswerberin, das Erstgericht habe es unterlassen, über den Beweisantrag auf Einholung eines Subgutachtens zur Frage, ob der Motor mit der Nummer D* zum Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs verbaut gewesen sei, abzusprechen. Der Sachverständige habe die Frage nicht mit der notwendigen Sicherheit beantworten können, weshalb das Subgutachten notwendig gewesen wäre. Der Sachverständige stützte sich – was er selbst erkannt habe – auf umstrittene und mehrere Jahrzehnte alte Listen, deren Richtigkeit nicht gesichert sei. Das Subgutachten wäre zur Klärung der Frage, ob der Motor mit der Nummer D* bei Auslieferung verbaut gewesen sei, notwendig gewesen. Das Erstgericht habe es unterlassen, über den Beweisantrag der Einholung eines Obergutachtens abzusprechen. Der Sachverständige habe in seiner Laufbahn nur ein Fahrzeug aus dieser Periode und dieser Marke begutachtet. Ohne Herstellerinformationen seien verlässliche Rückschlüsse auf den bei Erstauslieferung verbauten Motor nicht möglich. Der Sachverständige irre über die Wertminderung bei fehlenden „matching numbers“. Es gäbe Widersprüche zu den Privatgutachten.
1.1 Die Unterlassung der Zurückweisung unerheblich scheinender Beweisanträge mit Beschluss begründet keine Nichtigkeit (RS0040309). Das Erstgericht brachte außerdem vor Schluss der Verhandlung zum Ausdruck, die Sache für spruchreif zu halten, womit es schlüssig die offenen Beweisanbote abwies.
1.2 Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nur dann erforderlich, wenn sich ein bereits abgegebenes Gutachten als ungenügend oder mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder als nicht für vollständig erweist (RS0040604). Das mehrfach ergänzte und erörterte Gutachten ist widerspruchsfrei und verstößt nicht gegen Denkgesetze. Der Sachverständige hat sich mit den Meinungen der Privatsachverständigen auseinandergesetzt und seine Schlüsse nachvollziehbar begründet. Zu den „matching numbers“ verwies der Sachverständige auf die Systematik der Nummernvergabe zum Zeitpunkt der Produktion und darauf, dass laut – den von der Beklagten als umstritten bezeichneten – Listen der im Fahrzeug vorhandene Motor einem anderen Fahrzeug zugeordnet war. Schließlich legte der Sachverständige eine Urkunde von 1945 vor, in der dokumentiert ist, dass in dem Fahrzeug damals ein anderer Motor verbaut war, sodass es sich bei dem nun verbauten Motor um einen Tauschmotor handeln muss (ON 44). Abgesehen davon räumt die Beklagte im Rechtsmittel selbst ein, dass ohne (nicht erhältliche) Herstellerinformationen verlässliche Rückschlüsse auf den bei Erstauslieferung verbauten Motor nicht möglich seien. Sie brachte selbst vor, dass die Motorenzuordnung nicht gesichert sei. Schon deswegen erübrigt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens, da die Beklagte selbst einräumt, das Fahrzeug ohne gesicherte Grundlage mit der Eigenschaft „matching numbers“ beworben zu haben.
Schließlich sind auch die Ausführungen des Sachverständigen zum Wert des Fahrzeugs schlüssig und nachvollziehbar. Das erstgerichtliche Verfahren ist mangelfrei.
2. Als aktenwidrig bekämpft die Berufungswerberin den oben zu [1] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt erkennbar eine Abänderung dahingehend, dass sowohl [der Autokonstrukteur] als auch [der Hersteller] einen Entwurf von [der Designfirma] umgesetzt hätten und sich die fertigen Autos glichen, was etwa gleichzeitig geschehen sei und man nicht mehr sagen könne, welche Firma das Design zuerst von [der Designfirma] erhalten habe. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, aus denen sich die Feststellung des Erstgerichts nicht ableiten lasse. Somit sei eine Preisminderung von EUR 475.000 nicht gerechtfertigt. Es sei ein Bezug [zum Autokonstrukteur] gegeben, es liege kein Mangel vor.
2.1 Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkenn- und behebbar ist (RS0043347). Das ist nicht der Fall, da das Erstgericht Schlüsse aus den Ausführungen des Sachverständigen zur Geschichte des Fahrzeugs gezogen hat, worauf es in der Beweiswürdigung (Seite 12 des Urteils) einging. Abgesehen davon ergäbe sich ausgehend vom Wunschsachverhalt keine andere rechtliche Beurteilung. Die einzige „Verbindung“ [zum Autokonstrukteur] besteht darin, dass beide Firmen Designentwürfe vom selben Zulieferer kauften.
3.1 Mit Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin den Sachverhalt zu [2] und begehrt eine Negativfeststellung zu Aussagen des Geschäftsführers. Das Erstgericht hätte dem Kläger nicht glauben dürfen und habe die Divergenzen zur Aussage seiner Frau außer Acht gelassen, die eine abweichende Schilderung der Fahrzeuggeschichte berichtet habe. Beide Versionen fänden keine Deckung in den ausführlichen Schilderungen des Geschäftsführers der Beklagten. Wegen der unterschiedlichen Aussagen hätte eine Negativfeststellung getroffen werden müssen.
3.1.1 Das Erstgericht hat sich lebensnah mit den wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Überzeugung nachvollziehbar begründet. Dass sich die Angaben des Klägers und seiner Gattin zum Verkaufsgespräch nicht vollinhaltlich decken, ist nicht ungewöhnlich. Zum einen ist möglich, dass ihnen unterschiedliche Teile des Verkaufsgesprächs in Erinnerung blieben, andererseits ergibt sich unter anderem aus der Aussage der Zeugin, dass bei den Probefahrten jeweils nur einer der beiden (platzbedingt) mitfuhr, sodass der jeweils andere Teil keine direkte Wahrnehmung von den dort geführten Unterhaltungen haben konnte. Naturgemäß erinnert sich jeder an für ihn subjektiv wichtige oder auffällige Umstände. So erinnerte sich die Frau des Klägers vor allem an die propagierte Geschichte mit dem Hund [des Autokonstrukteurs], welche im Übrigen vom Kläger selbst über Nachfrage bestätigt wurde (S 9 in ON 50). Dass das Erstgericht zum Verkaufsgespräch nicht den Ausführungen des Geschäftsführers folgte, die erheblich von der Beschreibung des Fahrzeugs auf dem Infoblatt und der Website der Beklagten abweichen, überzeugt.
3.2 Weiters bekämpft die Berufungswerberin den Sachverhalt zu [3] und begehrt stattdessen festzustellen, es handle sich um den bei Erstauslieferung eingebauten Motor. Das Gutachten sei mangelhaft. Der Privatsachverständige habe ausgeführt, dass es sich bei dem Typenschild um eine später hergestellte (nachgefertigte) Metallplakette handelte, deren Motornummer einem umstrittenen und für Fehlerhaftigkeit bekannten Register entnommen worden sei. Vom Hersteller gäbe es keine Aufzeichnungen, sodass keine verlässlichen Aussagen über die ursprüngliche Nummer des Motors getroffen werden könne. Die Ausführung des Motors sei für dieses Fahrzeug bis ins Detail original. Nach Ansicht des Privatsachverständigen wäre es höchst unwahrscheinlich, dass der Motor getauscht worden sei. Im Lichte dieser Ausführungen seien die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zweifelhaft.
3.2.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 1.1 verwiesen. Wie dort schon ausgeführt, ist durch das Dokument aus dem Jahr 1945 belegt, dass damals ein Motor mit einer anderen Nummer – offensichtlich der Originalmotor – verbaut war, sodass es sich aktuell um einen Tauschmotor handeln muss. Wie bereits ausgeführt wäre die Wunschfeststellung schon nach den Behauptungen der Beklagten nicht möglich, wenn es – wie von ihr zugestanden – vom Hersteller darüber keine Aufzeichnungen gibt.
3.3 Anstelle des Sachverhalts zu [4] begehrt die Berufungswerberin den Verkehrswert mit EUR 1,5 bis EUR 2 Mio festzustellen, in eventu eine Negativfeststellung zu treffen. Das Gutachten, auf das sich das Erstgericht stütze, sei mangelhaft und es hätte das Privatgutachten der Beklagten berücksichtigt werden müssen. Das Fahrzeug sei ein Einzelstück und Meilenstein in der Automobilgeschichte. Es seien vergleichbare Fahrzeuge wesentlich teurer verkauft worden, bei denen keine „matching numbers“ vorgelegen und Motoren und Bauteile ausgetauscht worden seien. Das Erstgericht habe die Stellungnahmen Beilagen 9 und 11 zum Wert des Fahrzeugs nicht berücksichtigt. Aufgrund erheblicher Abweichungen bei den Verkehrswerten sei das Gutachten ungenügend. Das Erstgericht hätte von Amts wegen ein weiteres Gutachten einholen und die Privatgutachten berücksichtigen müssen.
3.3.1 Auch hier kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1.1 verwiesen werden. Der Sachverständige hat seine Einschätzungen zum Wert des Fahrzeugs nachvollziehbar und lebensnah begründet. Der Sachverständige befasste sich ausführlich mit der Marktsituation (ON 17) und differenzierte zwischen angebotenen und tatsächlich realisierten Preisen. Nachvollziehbar ist, dass eine Verbindung des Wagens zu dem berühmten Autokonstrukteur eine entsprechende Wertsteigerung bedeuten würde. Nicht ohne Grund nahm diese Erzählung einen Schwerpunkt in der Beschreibung des Fahrzeugs durch die Beklagte ein. Der Sachverständige hat sich zum Wert des Fahrzeugs mit den diversen Stellungnahmen der von den Parteien befragten Privatsachverständigen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum er deren Einschätzungen nicht teilt. Er wies auf Widersprüche in den Aussagen der Privatsachverständigen hin (S 3 in ON 35).
4. In der Rechtsrüge argumentiert die Berufungswerberin, das vom Kläger als Hobby betriebene Sammeln von Oldtimer werfe Erträge ab bzw könne Erträge abwerfen. Eine Wertsteigerung sei damit verbunden. Damit beinhalte das Hobby eine dauernde Organisation oder eine Erwerbschance. Ein dauerhaftes Anbieten am Markt auch ohne Profitabsicht qualifiziere als Unternehmer nach Art 6 Rom I-VO. Im Umkehrschluss müsse auch ein Sammeln so betrachtet werden, das auf Dauer angelegt sei und eines gewissen Ausmaßes an Organisation bedürfe. Die Anführung des Verwendungszwecks als privat in der Bestellung beziehe sich nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern auf die Planung der künftigen Verwendung des Fahrzeugs. Auf den Vertrag sei daher nach Art 3 Abs 1 Rom I-VO deutsches Recht anzuwenden.
Die Rechtswahlklausel in den AGB der Beklagten sei nicht missbräuchlich. Es sei von Amts wegen ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen, der sich auf die konkreten Rechtsfragen zum Anspruch des Verbrauchers beziehe. Die Prüfung, ob eine wirksame Rechtswahl vorliege, hätte nach deutschem Recht erfolgen müssen. Es sei zu überprüfen, ob eine wirksame Rechtswahl stattgefunden habe und anschließend sei ein Günstigkeitsvergleich der einzelnen Klauseln durchzuführen.
Irrtümlicherweise habe das Erstgericht den Internetauftritt der Beklagten als ein Ausrichten der Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers gewertet. Der Kläger habe bewusst die Sphäre seines Aufenthaltsstaats verlassen und sich ins Ausland begeben, um das Verkaufsgespräch zu führen. Eine Zweifelsregel, wonach jedes neutrale Angebot im Internet per se weltweit ausgerichtet sei, bestehe nicht. Der bloße Umstand, dass das Internet als Vertriebs- oder Kommunikationsformel genutzt werde, sei nicht ausreichend, um den Unternehmer Art 6 Rom I-VO zu unterwerfen. Die Nutzung des Internets sei alternativlos. Es sei stets auf den Einzelfall abzustellen und eine englische Website sei kein ausreichendes Indiz. Die Website ende nicht auf .at und der Umstand, dass sie auf Deutsch und Englisch abrufbar sei, sei kein Indiz für die Ausrichtung auf den Wohnsitzverbraucherstaat.
Das Fahrzeug sei mangelfrei gewesen, weshalb kein Gewährleistungsanspruch bestehe. Der Kläger sei nicht als Verbraucher anzusehen, weshalb der Sachverhalt nicht unter das Gewährleistungsregime des VGG oder KSchG falle, sondern unter das ABGB. Die Sachmängelhaftung für Unternehmer sei ausgeschlossen worden. Sowohl die „matching numbers“ als auch der Umstand, dass ein Fahrzeug für eine bestimmte Person gebaut worden sei, seien keine gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Diese seien nicht besonders bedungen worden. Die Eigenschaftszusage bzw Leistungszusage sei nicht Vertragsinhalt geworden. Die Angaben beim Verkaufsgespräch und das Infoblatt seien keine vertraglichen Zusicherungen, sondern bloß unverbindliche Anpreisungen gewesen. Ein objektiver Dritter hätte diese Anpreisungen nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Fahrzeugs verstanden. Eine bloße Erwähnung im Verkaufsgespräch bzw ein Infoblatt genügten nicht, um von einer konkludenten Einbeziehung in den Vertrag auszugehen. Es liege auch bei Verbrauchereigenschaft des Klägers kein Mangel vor. Der Kläger habe allein aufgrund der Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten und des Inhalts des Infoblatts vernünftigerweise nicht davon ausgehen dürfen, dass das Chassis und der Motor für [den Autokonstrukteur] gedacht gewesen seien und dieser das konkrete Fahrzeug haben wollte.
Der Geschäftsführer der Beklagten habe vom Mangel der „matching numbers“ nichts gewusst. Es liege also ein gemeinsamer Irrtum vor, der nicht zur Anfechtung oder Anpassung des Vertrags berechtige.
4.1 Für die Abgrenzung zwischen Hobby und unternehmerischer Tätigkeit kommt es auf den Grad der Organisation und die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit vor dem Hintergrund des am Markt erzeugten Eindrucks an. Wer am Markt dauerhaft anbietet, muss auch ohne Profitabsicht als Unternehmer betrachtet werden. So wurden beispielsweise Sponsoring- und Kaufverträge für Segelboote, die ein Familienvater für ein ambitioniertes Familiensegelteam abschloss, das an internationalen Wettbewerben teilnahm und über einen Werbeauftritt und eine Buchhaltung verfügte, als unternehmerisch eingestuft. Umgekehrt kann die Veranlagung privaten Vermögens mit Profitabsicht keine Unternehmereigenschaft begründen (vgl Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger , ABGB 4 Art 6 Rom I-VO Rz 23). Der Kläger ist Facharzt für Unfallchirurgie, der in seiner Freizeit Oldtimer sammelt. Dabei entwickelt er nach den Feststellungen keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in organisierter Form. Dass der Kläger am Oldtimermarkt in besonderer Form in Erscheinung träte oder dort dauerhaft anbiete, wurde nicht einmal behauptet. Dem im Vertrag zwischen den Parteien festgehaltenen Verwendungszweck des Fahrzeugs als „privat“ kommt durchaus Bedeutung zu, da zur Beurteilung, ob ein Verbraucher einen Vertrag zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abgeschlossen hat, auch auf die für den Vertragspartner objektiv erkennbaren Umstände abzustellen ist. War der private Zweck erkennbar, ist Art 6 Rom I-VO maßgebend (vgl Heindler , aaO Rz 17). Dass der Kläger naturgemäß für die von ihm gesammelten Objekte Steuern zahlt, Fahrzeuge anzumelden hat und für deren Garagierung zu sorgen hat, hat nur mit der Ausübung des Hobbys an sich, aber nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun. An der Verbrauchereigenschaft des Klägers besteht kein Zweifel.
4.2 Es trifft nicht zu, dass das Erstgericht keine Überprüfung der Wirksamkeit der vereinbarten Rechtswahlklausel vorgenommen habe. Es hat zutreffend erkannt, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel bei Verbrauchergeschäften intransparent, missbräuchlich und nicht anzuwenden ist, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wurde, dass er sich nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann (RS0131887). Ein solcher Hinweis wurde von der Beklagten weder behauptet noch findet er sich in deren AGB.
4.3 Art 6 Abs 1 Rom I-VO knüpft das anwendbare Recht im Wesentlichen an dieselben Voraussetzungen (unter anderem Ausrichten auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers) wie Art 17 EuGVVO, welcher Gleichklang vom Gesetzgeber gewollt war (vgl Heindler, aaO Rz 35). Es kann daher auf die Rechtsprechung zu Art 17 EuGVVO Bedacht genommen werden. Ein Gewerbetreibender richtet eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers aus, wenn er – vor Vertragsabschluss (RS0128705) – den Willen ausdrückt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in diesem Mitgliedsstaat herzustellen (RS0128704). Bloßes doing business reicht nicht, weil es nicht zielgerichtet ist (RS0125252), also ohne die umschriebenen Merkmale des Ausrichtens ausgeübt wird. Anhaltspunkte dafür, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, bilden alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, in diesem Mitgliedsstaat wohnhafte Verbraucher als Kunden zu gewinnen. Aus dem internationalen Charakter einer Tätigkeit kann auf deren internationale Ausrichtung geschlossen werden. Der Internetauftritt des Gewerbetreibenden kann Anhaltspunkte für das Ausrichten auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers bieten, wie beispielsweise die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Mitgliedsstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer anderen top-level-domain als jener des Mitgliedsstaats des Gewerbetreibenden oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft. Die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden im Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers reicht nicht aus. Die Ausrichtung auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen (9 Ob 13/24p).
Die Beklagte verwendet die top-level-domain .com für ihre Website, die unter anderem auch in englischer Sprache abrufbar ist und die internationale Telefonvorwahl zeigt. Die Beklagte bietet weltweite Lieferung an und verweist auf ihren internationalen Kundenstamm und ihre internationale Präsenz als Schlüssel zum Erfolg. Sie wirbt mit einem weltweiten Netzwerk. Es mag zwar sein, dass für einen Unternehmer das Internet als Vertriebs- oder Kommunikationsform alternativlos ist, jedoch zeigt der konkrete Internetauftritt der Beklagten, dass sie ihre Tätigkeit international und daher auch auf das benachbarte Österreich ausrichtet.
4.4 Zur im Zusammenhang mit der Anwendung des VGG erneut bestrittenen Verbrauchereigenschaft des Klägers kann auf die Ausführungen unter 4.1 verwiesen werden. Der Verbraucherbegriff nach § 1 KSchG ist weiter gefasst als jener des Art 6 Rom I-VO (vgl Heindler, aaO Rz 19). Nach § 1 Abs 2 KSchG ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Eine bestimmte Betriebsgröße, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation ist dafür nicht erforderlich. Vielmehr ist maßgebend, ob sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt (RS0065309, RS0065241). Das setzt ein regelmäßiges und methodisches Vorgehen voraus (RS0065380). Der Kläger ist lediglich privater Sammler ohne methodisch organisierter wirtschaftlicher Tätigkeit. Eine solche wurde beispielsweise bei mehreren hundert Transaktionen innerhalb von zwei Jahren über eine Online-Plattform mit koordiniertem Einkauf, Bearbeitung und Verkauf, Überwachung der Gebote und des Führens einer Betriebsstätte mit Lager, Werkstatt und Betriebsmitteln als unternehmerisch gewertet (4 Ob 204/12x). Beim Kläger liegt gerade kein für eine unternehmerische Tätigkeit typisches Zusammenspiel von Einkauf, Bearbeitung und Verkauf vor. Das VGG ist anzuwenden.
4.5 Zutreffend verweist die Berufungswerberin darauf, dass eine Eigenschaftszusage Vertragsinhalt geworden sein muss, um gewährleistungsrechtlich relevant zu sein (RS0018539). Warum nach Ansicht der Beklagten die auf dem Infoblatt, im Internet und im Zuge des Verkaufsgesprächs beschriebenen Eigenschaften des Fahrzeugs nicht Vertragsinhalt geworden sein sollen, erschließt sich nicht. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, sind gerade diese Umstände wesentlich wertbestimmend. Lägen „matching numbers“ vor und wäre das Fahrzeug Anfang der 1940er Jahre gebaut worden, wäre es EUR 1,250.000 wert gewesen. Hätte es darüber hinaus den angepriesenen Bezug zum berühmten Autokonstrukteur gehabt, wäre der Wert doppelt so hoch gewesen. Zweifellos handelte es sich bei diesen beiden Umständen um zentrale und für den Kauf ausschlaggebende Merkmale des Fahrzeugs und nicht bloß um belanglose, nebenbei erwähnte Umstände. Warum der Kläger bei Vertragsabschluss entgegen der Anpreisungen der Beklagten vernünftigerweise nicht von den zugesicherten Eigenschaften ausgehen habe dürfen, erschließt sich nicht. Die Berufungswerberin ist nicht in der Lage, diese Ansicht weiter zu begründen. Die Eigenschaft der „matching numbers“ ist im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart.
Auf die Argumentation eines gemeinsamen Irrtums muss daher nicht weiter eingegangen werden.
5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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