Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Sena ts in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Rainer Wechselberger, Rechtsanwalt in Mayrhofen, sowie die auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Ing. C* GmbH , vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall, Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 278.935,58 s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 7.517,86) und den Kostenrekurs der Nebenintervenientin (Rekursinteresse EUR 3.304,62) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.7.2025, **-85, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs der beklagten Partei wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Dem Rekurs der Nebenintervenientin wird F o l g e gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung (Spruchpunkte 2. und 3.) wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass diese einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile zu lauten hat wie folgt:
„ Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen
a) der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 33.121,32 (darin enthalten EUR 5.520,22 USt) und
b) der Nebenintervenientin zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 23.641,98 (darin enthalten EUR 3.940,33 USt)
bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. “
2. Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen
a) der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 502,70 (darin enthalten EUR 83,78 USt) und
b) der Nebenintervenientin zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 USt)
bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Der Kläger und der Beklagte sind Nachbarn bzw Eigentümer und Miteigentümer benachbarter Grundstücke. Der Beklagte errichtete im Jahr 2004 zwei Mauern auf dem nun in seinem Miteigentum stehenden Grund im Bereich der Grundstücksgrenze zum Grund des Klägers (obere Mauer). Weiters errichtete er – im Einverständnis mit dem Rechtsvorgänger des Klägers – im Jahr 2004 auf seine Kosten auch eine Stützmauer auf dem nunmehrigen Grundstück des Klägers (untere Mauer). Mit der Errichtung der Mauern beauftragte der Beklage die Nebenintervenientin.
Der Kläger begehrte zunächst, den Beklagten zu verpflichten, die von seinem Grundstück ausgehende Einwirkung
1. von Oberflächenwässer und
2. von Erde und Steinen
auf die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke zu unterlassen , soweit diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft des Klägers unzumutbar beeinträchtigen. Weiters begehrt er, den Beklagen 3. zur Sanierung der auf dem Grund des Klägers befindlichen (unteren) Mauer in einer näher bestimmten Weise zu verpflichten.
Beide Unterlassungsbegehren bewertete der Kläger jeweils mit EUR 5.000,--, das Sanierungsbegehren mit EUR 50.000,--.
Er brachte dazu – soweit im Rekursverfahren relevant – vor, die Mauern und der im Zuge dessen errichtete Sickerschacht seien nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden, weshalb Oberflächenwässer sowie Erdmaterial und Steine in Form von Immissionen auf dem Grundstück des Klägers auftreten würden.
Mit Schriftsatz vom 28.2.2024 (ON 45) ließ der Kläger infolge zwischenzeitlich vom Kläger selbst vorgenommener Sanierung das Begehren zu 3. fallen und erhob an dessen Stelle ein Zahlungsbegehren über EUR 278.935,58 s.A.
Zu Beginn der Tagsatzung vom 13.5.2025 (ON 72) schränkte der Kläger sein Begehren um beide Unterlassungsbegehren ein. Er brachte dazu vor, im Rahmen der von ihm vorgenommenen Sanierungsarbeiten sei in seinem Auftrag und auf seine Kosten auch die Entwässerung des Grundstücks des Beklagten zwecks Verhinderung der Zuleitung der Oberflächenwässer erneuert und überdies zwecks Verhinderung der Emission von Erde und Steinen auch eine Versiegelung vorgenommen worden. Aufgrund dieser baulichen Maßnahmen des Klägers hätten die vormals bestehenden Emissionen unterbunden werden können, was erstmals nach dem Frühjahr 2025 festgestanden habe. Da die untere Mauer einsturzgefährdet gewesen sei, was wiederum Auswirkungen auf die Standsicherheit der oberen Mauer gehabt habe, habe dringender Handlungsbedarf bestanden.
Der Beklagte und die mit Schriftsatz vom 11.10.2021 (ON 6) dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin beantragten Klagsabweisung.
Der Kostenrekurs des Beklagten ist teilweise berechtigt. Der Kostenrekurs der Nebenintervenientin ist berechtigt .
Aus Zweckmäßigkeitsgründen werden beide Kostenrekurse gemeinsam behandelt.
1. Der Beklagte wendet sich zunächst gegen die Nichthonorierung der Urkundenvorlage vom 13.5.2025 (ON 70), dies jedoch ohne Erfolg. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass diese Urkundenvorlage ohne Rechtsnachteil in der Tagsatzung vom selben Tag erfolgen hätte können, dies ungeachtet der elektronischen Aktenführung, welche einer (ausnahmsweisen) Urkundenvorlage in Papierform anlässlich einer Tagsatzung nicht entgegensteht. Die Urkundenvorlage vom 13.5.2025, welche überdies lediglich eine einzige Urkunde zum Inhalt hatte, war demgemäß zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig .
2.1. Abgesehen davon stellen sich sowohl der Beklagte als auch die Nebenintervenientin ausschließlich gegen die Kostenbemessung im ersten Verfahrensabschnitt , weil sie die vom Erstgericht darin zugrundegelegte Obsiegensquote für unrichtig erachten. Tatsächlich sei der Kläger entgegen der Auffassung des Erstgerichts (auch) in der ersten Phase als vollständig unterlegen zu betrachten. Der Kläger habe seine beiden Unterlassungsbegehren fallen gelassen, weil er die Ursache der Einwirkungen auf sein Grundstück selbst auf eigene Kosten behoben habe. Er habe damit gerade nicht erwiesen, dass die Erledigung dieser Urteilsbegehren auf Dispositionen des Beklagten, also einer Urteilserfüllung und Klaglosstellung, resultieren würden. Ihnen sei daher auch in der ersten Phase voller Kostenersatz zuzuerkennen.
2.2. Im Hinblick auf den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Prozesserfolg ist im Fall einer Klagseinschränkung stets zu fragen, aus welchen Gründen eingeschränkt wurde. Die darin liegende Aufgabe des Hauptanspruchs spricht grundsätzlich dafür, dass ein zumindest formales Unterliegen des Klägers vorliegt. Gibt der Kläger für die Einschränkung keinen Grund an, gilt er als unterlegen, weil er im Sinn des § 54 Abs 1 ZPO die Gründe zu bescheinigen gehabt hätte, aus denen er entgegen §§ 41, 43 ZPO dennoch Kostenersatz begehrt. Gibt er den Grund an, so ist zu unterscheiden : Sind die Gründe der Klagseinschränkung solche, die einem Obsiegen des Klägers gleichkommen, so wird der Beklagte voll ersatzpflichtig. Kommt die Einschränkung hingegen einer Aufgabe des Klagsanspruchs gleich, so gilt der Kläger als in diesem Umfang unterlegen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.150; Ziehensack , PraxKom Kostenrecht § 45 ZPO Rz 449; RW0000880; vgl 1 Ob 24/21t).
2.3. Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Kläger im Allgemeinen dann als „ obsiegend “ angesehen, wenn sein Anspruch während des Prozesses aufgrund eines Umstands untergeht, der
Mit dem ausschließlich im Kostenpunkt angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das (restliche) Klagebegehren vollinhaltlich ab (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz in Höhe von EUR 25.851,38 an den Beklagten (Spruchpunkt 2.) und in Höhe von EUR 20.337,36 an die Nebenintervenientin (Spruchpunkt 3.).
In seiner rechtlichen Beurteilung betreffend die Kostenentscheidung führte das Erstgericht aus, dass die Nebenintervenientin Kostenersatz im selben Verhältnis erhalte wie die Hauptpartei, wobei aufgrund der Klagsmodifikationen drei Kostenphasen zu bilden seien. Während das Erstgericht in der zweiten Phase (erkennbar in Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO) und in der dritten Phase dem Beklagten und der Nebenintervenientin jeweils vollen Kostenersatz zuerkannte, ging es in der ersten Phase von einem Obsiegen des Klägers im Ausmaß von rund 17 % aus, weshalb es dem Beklagten und der Nebenintervenientin insoweit einen Vertretungskostenersatz im Ausmaß von 66 % zuerkannte und dem Kläger, welcher als einziger Barauslagen verzeichnet hatte, einen Barauslagenersatz im Ausmaß von 17 %.
Gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten . Er beantragt – unter Ausführung des Rekursgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung der ihn betreffenden Kostenentscheidung dahingehend, dass ihm ein Kostenersatz in Höhe von EUR 33.369,24 zuerkannt werde.
Weiters richtet sich gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung der Rekurs der Nebenintervenientin . Sie strebt darin – aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und weiters erkennbar aus dem Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung – die Abänderung der sie betreffenden Kostenentscheidung dahin an, dass ihr Kosten in Höhe von EUR 23.641,98 zuerkannt werden.
Der Kläger beantragt in seinen Rekursbeantwortungen, den gegnerischen Rechtsmitteln jeweils einen Erfolg zu versagen.
2.4. Schränkt der Kläger hingegen auf Kosten ein, ohne dass der Beklagte erfüllt oder die Erledigung der Hauptsache auf einer anderen Disposition des Beklagten beruht hätte, liegt in der Einschränkung eine Aufgabe des Klagsanspruchs und ist der Kläger im Umfang der Einschränkung als unterlegen anzusehen (RW0000606; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKom² § 237 ZPO Rz 2; Obermaier aaO Rz 1.150). Der Kläger darf für einen Kostenersatz nicht selbst (mittelbar) auf den Klagsanspruch oder die Geltendmachung verzichtet oder die Unmöglichkeit der Erfüllung verschuldet haben (OLG Innsbruck 3 R 95/22b mwN [veröffentl]).
2.5. Vorliegend hat der Kläger seinem eigenen Vorbringen zufolge die beiden Unterlassungsbegehren deshalb fallen gelassen, weil infolge einer von ihm selbst durchgeführten Mauersanierung die Emissionen vom Grund des Beklagten und damit die Wiederholungsgefahr beseitigt wurden. Insoweit hat der Kläger die Unterlassungsbegehren ohne Zutun des Beklagten deshalb eingeschränkt, weil er eine „ Selbstvornahme “ getätigt hat. Die Unterlassungsansprüche sind daher gerade aufgrund einer Disposition nicht des Beklagten, sondern des Klägers weggefallen. Durch die Selbstvornahme einer Sanierung verzichtete der Kläger freiwillig auf den Unterlassungsanspruch und dessen weitere gerichtliche Durchsetzung gegenüber dem Beklagten. Dies kommt zweifellos einer Zurücknahme (Aufgabe) der Unterlassungsbegehren im Sinn des § 237 Abs 3 ZPO gleich. Die Klagseinschränkung beruhte auf einer Entscheidung des Klägers (vgl OLG Innsbruck 10 R 2/25g [veröffentlicht]). Schon aus diesem Grund ist den Rekurswerbern darin beizupflichten, dass der Kläger (auch) hinsichtlich seiner Unterlassungsbegehren und damit in der ersten Prozessphase als zur Gänze unterlegen anzusehen ist.
2.6. Ob die Unterlassungsbegehren (hypothetisch) berechtigt gewesen wären, muss daher nicht weiter (als Vorfrage) geprüft werden. Wie der Prozess bei fiktiver Weiterführung in der Hauptsache ausgegangen wäre, ist für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung (OLG Innsbruck 10 R 2/25g [veröffentlicht]; Obermaier aaO Rz 1.152 mwN; vgl 18 ONc 3/18p; vgl 18 ONc 2/24z = RS0134892; vgl LGZ Wien 39 R 261/15v = WR 1180).
2.7 Die Rekurswerber haben demgemäß auch in der ersten Phase Anspruch auf vollen Kostenersatz.
Dass sich die Vertretungskosten des Beklagten in der ersten Phase mit insgesamt EUR 12.823,90 netto beziffern und jene der Nebenintervenientin mit EUR 8.099,55 netto, ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig.
Unter Berücksichtigung der ersatzfähigen Vertretungskosten des Beklagten in der zweiten Phase von EUR 6.160,20 netto und in der dritten Phase von EUR 8.617,-- netto beläuft sich der Kostenzuspruch an den Beklagten sohin auf EUR 33.121,32 brutto (inklusive EUR 5.520,22 USt).
Der Kostenzuspruch an die Nebenintervenientin errechnet sich unter Berücksichtigung des Nettobetrags von EUR 6.107,60 in der zweiten Phase und des Nettobetrags von EUR 5.494,50 in der dritten Phase mit insgesamt EUR 23.641,98 brutto (inklusive EUR 3.940,33 USt).
Barauslagen wurden weder vom Beklagten noch von der Nebenintervenientin verzeichnet. Der Kläger hat im Hinblick auf sein gänzliches Unterliegen (auch) in der ersten Phase keinen Anspruch auf Barauslagenersatz.
2.8. In teilweiser Stattgebung des Kostenrekurses des Beklagten und gänzlicher Stattgebung des Kostenrekurses der Nebenintervenientin war die angefochtene Kostenentscheidung daher wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
3. Dem in den Kostenrekursbeantwortungen vom Kläger erhobenen Einwand, dass es der Vorlage eines Alternativkostenverzeichnisses zwecks gesetzmäßiger Ausführung der Kostenrekurse bedurft hätte, ist nicht zu folgen. Der Vorlage eines solchen durch den Beklagten bedurfte es schon deshalb nicht, weil er ohnedies vollen Kostenzuspruch entsprechend dem von ihm in erster Instanz gelegten Kostenverzeichnis begehrte. Im Kostenrekurs der Nebenintervenientin wiederum wurde einleitend ausdrücklich erklärt, die vom Erstgericht für die jeweilige Phase ausgemittelten Vertretungskosten nicht zu beanstanden, sondern lediglich die in der ersten Phase gemäß § 43 Abs 1 ZPO zugrunde gelegte Obsiegensquote. Insoweit waren beide Kostenrekurse zweifellos (auch ohne Alternativkostenverzeichnis) schlüssig und rechnerisch nachvollziehbar.
4. Zu der von der Nebenintervenientin vorsorglich ausgeführten Beweisrüge ist festzuhalten, dass sich ein Eingehen auf dieselbe – ungeachtet dessen, dass die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0041835 [insb T4, T5]) und das Rekursgericht hier im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz von den erstgerichtlichen Feststellungen ohnedies nicht abgehen dürfte (vgl RS0044018) – schon mangels Entscheidungsrelevanz erübrigt. Wie ausgeführt kommt es nämlich für die Kostenentscheidung auf den hypothetischen Prozessausgang ohnedies nicht an.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Kostenrekursverfahrens stützt sich hinsichtlich des Beklagten auf §§ 50, 43 Abs 2 ZPO und hinsichtlich der Nebenintervenientin auf §§ 50, 41 ZPO.
5.1. Der Beklagte hat einen Mehrzuspruch von EUR 7.517,86 angestrebt und einen Mehrzuspruch von EUR 7.269,94 erreicht, was einem Obsiegen im Ausmaß von rund 97 % entspricht. Der Beklagte hat daher im Kostenrekursverfahren infolge bloß geringfügigen Unterliegens Anspruch auf vollen Kostenersatz, dies jedoch nur auf Basis des im Kostenrekursverfahren obsiegten Betrags (vgl RS0116722). Unter Berücksichtigung des Tarifsprungs errechnen sich berechtigte Rekurskosten des Beklagten in Höhe von brutto EUR 502,70.
5.2. Die Nebenintervenientin ist im Rekursverfahren zur Gänze durchgedrungen und hat demgemäß ebenfalls Anspruch auf vollen Kostenersatz.
Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihres Kostenrekurses jedoch überhöht, nämlich nach TP 3B RATG, verzeichnet. Für einen Kostenrekurs gebührt nur eine Honorierung nach TP 3A RATG. Auf Basis des Rekursinteresses der Nebenintervenientin von EUR 3.304,62 beläuft sich der Tarifansatz nach TP 3A RATG auf EUR 173,80. Die Kosten des Kostenrekurses der Nebenintervenientin betragen daher insgesamt EUR 336,82 (inklusive EUR 56,14 USt).
6. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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