Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache der A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.9.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über sie im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Im direkten Anschluss daran wird ab 26.11.2025 die im selben Verfahren widerrufene Freiheitsstrafe von neun Monaten zu ** des Landesgerichts Innsbruck vollzogen werden. Das urteilsmäßige Ende dieses Strafblocks (§ 46 Abs 5 StGB) fällt auf den 26.8.2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen werden am 25.12.2025 vorliegen (vgl Strafregisterauskunft, IVV-Auszug sowie Urteilsausfertigung zu ** des Landesgerichts Innsbruck).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) beantragte die Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag mit dem zusammengefassten Vorbringen, sie habe sich während der Haft um einen Therapieplatz und eine geeignete Wohnmöglichkeit gekümmert und sei deshalb bei „B*“ auf der Warteliste ganz weit oben. Sie arbeite in der Justizanstalt in der Wäscherei gut und gerne und habe auch schon vor ihrer Inhaftierung die Maurerlehre positiv abgeschlossen. Darüber hinaus habe sie in der Haft einen Entzug von der Substitution und anderen Suchtmitteln gemacht, weil sie ihr Leben ändern werde. Sie habe zudem Kontakt mit dem Verein C* hergestellt, werde von ihrer Mutter und ihrer Zwillingsschwester unterstützt und sie bitte, ihr eine Chance durch eine bedingte Entlassung zu geben (ON 2.2).
Die Anstaltsleitung bescheinigt der Strafgefangenen ein durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten, eine sehr gute Arbeitsleistung im Wäschereibetrieb und verweist darauf, dass sie seit 11.8.2025 mehrere Termine beim Psychotherapeutischen Dienst und seit 6.5.2025 mehrere Termine mit einer Bewährungshelferin gehabt habe. Aufgrund der lediglich durchschnittlichen Führung der Strafgefangenen hegt die Anstaltsleitung aber Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (ON 2.1, 2.3 und 2.4).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich wegen spezial- und generalpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen erhob die Strafgefangene rechtzeitig Beschwerde, die sie entgegen ihrer Ankündigung binnen offener Frist nicht schriftlich ausführte (ON 6, 2).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall (vgl aber § 46 Abs 2 StGB) der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er gemäß trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat(en) ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, müssen ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (iS positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat(en) ableitbar sein; liegen sie vor, sind sie gleichrangig mit den Erfordernissen der Spezialprävention zu berücksichtigen. Eine aus spezialpräventiver Sicht durchaus zulässige bedingte Entlassung kann demnach auch allein wegen eines in der Schwere der Tat(en) gelegenen (besonderen) generalpräventiven Grunds verweigert werden (
Die Kontakte zur Bewährungshilfe und dem Psychologischen Dienst in der Justizanstalt, die Bemühungen um eine Wohnmöglichkeit, die Unterstützung durch die Familie und die Besserungsbeteuerungen sind grundsätzlich positiv zu veranschlagen. Dem steht aber das in strafrechtlicher Hinsicht massiv getrübte Vorleben der Beschwerdeführerin gegenüber. Ihre Strafregisterauskunft weist bereits elf Eintragungen auf, davon aufgrund des § 31 StGB zehn zählbare Verurteilungen, wovon mit Ausnahme jener durch das Amtsgericht Rosenheim sämtliche unter anderem auch wegen Delikten gegen fremdes Vermögen erfolgten. Bereits aus zwei Freiheitsstrafen wurde sie jeweils unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen, wobei eine bedingte Entlassung infolge neuerlicher Delinquenz innerhalb der Probezeit schon widerrufen werden musste. Obwohl danach zu ** des Landesgerichts Innsbruck erneut eine Strafenkombination gemäß § 43a Abs 2 StGB (neun Monate bedingte Freiheitsstrafe und 360 Tagessätze unbedingte Geldstrafe) über die Beschwerdeführerin verhängt wurde, konnte sie auch dies wiederum nicht davon abhalten, wiederholt und einschlägig innerhalb der offenen Probezeit zu delinquieren, weshalb sie zu ** des Landesgerichts Innsbruck zur siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und gleichzeitig auch die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von neun Monaten widerrufen wurde. Diese völlige Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und insbesondere auch zweier bedingter Entlassungen jeweils unter Anordnung der Bewährungshilfe weisen die Beschwerdeführerin als äußerst rückfallslabile Täterin aus, weshalb die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach sie durch die (erneute, nunmehr dritte) bedingte Entlassung schon zum Hälftestichtag nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB, nicht zu rechtfertigen ist.
Die Beschwerde musste daher schon aufgrund spezialpräventiver Erfordernissen erfolglos bleiben, weshalb sich ein Eingehen auf die vom Erstgericht zudem ins Treffen geführten generalpräventiven Erwägungen erübrigt.
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