Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.08.2025, GZ ** 12, und deren Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach der am 05.11.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Unger, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam und des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt :
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. beschlossen :
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (A) und des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 2 [zu ergänzen: § 15] StGB (B) schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB in Anwendung des § 28 StGB und des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 389 Abs 1 StPO verurteilt.
Die erlittene Vorhaft wurde gemäß § 38 StGB auf die ausgesprochene Strafe angerechnet.
Mit zugleich ergangenem Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht bezüglich einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck abgesehen, die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO aber auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 08.05.2025 in **
A) Beamte der Polizeiinspektion B*, nämlich RI C* und RI D*, durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an dessen Festnahme, zu hindern versucht, indem er RI C* einen Fauststoß gegen dessen linke Schulter versetzte, um sich schlug und sich aus den Festhaltegriffen herauszuwinden versuchte;
B) einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten durch die in Punkt A) beschriebene Tathandlung am Körper zu verletzen versucht .
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten sowie deren Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht mit den Anträgen, die verhängte Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß anzuheben und die zu ** des Landesgerichtes Innsbruck gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen (ON 14).
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtete in ihrer Stellungnahme die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft für berechtigt.
Die Berufung dringt nicht durch.
Das Erstgericht erachtete das umfassende und reumütige Geständnis des Angeklagten und die Beschränkung auf den Versuch als mildernd. Erschwerend sei das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung und der Umstand, dass mehrere Beamte vom Widerstand betroffen gewesen seien.
Die Strafzumessungsgründe wurden zutreffend erfasst.
Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist aggravierend zu werten, dass die nunmehrigen Straftaten während der offenen Probezeit zu ** des Landesgerichtes Innsbruck begangen wurden, schuldmindernd hingegen, dass der Angeklagte eine stationäre Langzeittherapie zur Bekämpfung seiner Alkoholproblematik freiwillig angetreten hat.
Darin zeigt sich die Einsicht des Angeklagten, der seinen Straftaten zugrundeliegenden Problematik entgegenwirken zu müssen. Die Reumut über seine Taten ist auch durch die sofortige Gutmachung des eingetretenen Sachschadens (ON 2.11) dokumentiert.
Die vom Erstgericht verhängte Strafe schöpft den bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen des § 269 Abs 1 erster Strafsatz StGB zu einem Drittel aus. Aufgrund der sich aus dem Bericht der Bewährungshelferin ergebenden positiven Entwicklung des Angeklagten sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossene stationäre Therapie und die nunmehrige Teilnahme des Angeklagten an der ambulanten Therapie (Bericht der Bewährungshilfe vom 24.10.2025 samt Bestätigungen) bedarf es nicht des Vollzuges der Freiheitsstrafe, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, und ist daher auch die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB vertretbar. Generalpräventiven Erwägungen wird durch den Vollzug der Geldstrafe Genüge getan.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Da das Berufungsverfahren durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden ist, kommt ein Kostenausspruch nicht in Betracht.
Auch der Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht kommt kein Erfolg zu.
Der Angeklagte wurde zwar innerhalb offener Probezeit zu ** des Landesgerichtes Innsbruck neuerlich einschlägig straffällig, doch scheint es im Hinblick auf seine sich aus dem Bewährungshilfebericht ergebende positive Entwicklung und seine Einsicht auch in die Notwendigkeit einer Therapie nicht erforderlich, die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen. Die Probezeit wurde ohnehin auf fünf Jahre verlängert.
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