Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen Mag. A* wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Ing. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 10.9.2025, GZ **-2, beschlossen:
Der Beschwerde gegen die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO ein Dreirichtersenat des Landesgerichts Feldkirch den Antrag des Ing. B* auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Feldkirch am 26.06.2025 gemäß § 190 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens GZ ** gegen Mag. A* als unzulässig zurück und trug dem Fortführungswerber gestützt auf § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- auf.
Mit Beschwerde vom 29.09.2025 beantragte Rechtsanwalt Mag. C* als gesetzlicher Vertreter des Ing. B*, den erteilten Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass die Anträge und Eingabe der betreuten Person nicht genehmigt und zurückgezogen worden seien, da kein relevanter Tatbestand enthalten gewesen sei. Gemäß § 9 Abs 2 GEG werde beantragt, aufgrund der nichtigen Einbringung keine Gerichtsgebühren vorzuschreiben. Die Einbringung sei aufgrund der die Einsicht verhindernden psychischen Beeinträchtigung erfolgt und sei nicht willensgesteuert. Die betreute
Person habe auch keine Einkünfte und befinde sich in Unterbringungshaft (ON 6).
Der Beschwerde zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache (durch Abweisung oder Stattgebung des Antrags) zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller die Zahlung eines – gesetzlich determinierten – Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen.
Da bei der Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrags die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO zwingend ist, könnte eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht 1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, 2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen 3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch 4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (13 Os 113/19w, vgl auch 13 Os 92/22m; weiters für viele OLG Graz, 1 Bs 172/24i).
Da keiner dieser Fälle vorliegt, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Wenn sich der Beschwerdeführer auf den Zahlungsauftrag bezieht und neuerlich gemäß § 9 Abs 2 GEG beantragt keine Gerichtsgebühren vorzuschreiben, ist dem zu entgegnen, dass hierüber die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts Wien durch Bescheid im Justizverwaltungsverfahren entscheidet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden