Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3.10.2025, GZ **-18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Landesgericht Innsbruck dem Verurteilten aufgrund seines – im Übrigen unzulässig per E-Mail übermittelten – Antrags (ON 19) für die Bezahlung der über ihn mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 13.8.2025 verhängten unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,-- eine Ratenzahlung ab 15.10.2025 im Ausmaß von 24 monatlichen gleichbleibenden Raten von EUR 60,--.
Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte mit am 20.10.2025 per E-Mail eingelangten Schreiben – angesichts der Ausführungen, die festgesetzte Rate von EUR 60,-- nicht bezahlen zu können und die Herabsetzung der Rate auf EUR 20,-- zu begehren, gerade noch erkennbar – Beschwerde (ON 22.1), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt und die unzulässig ist.
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt wird, (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe der Beschwerde per E-Mail ist hingegen nach § 6 ERV 2021 mangels besonderer gesetzlicher Regelung oder ausdrücklicher Anordnung im Verordnungsweg keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (RIS-Justiz RS0127859; Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 6; Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 12f; Tipold aaO § 88 Rz 9), weshalb das Rechtsmittel bereits aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Bleibt anzumerken, dass die ebenfalls geforderte „Veranlassung zur haftärztlichen Untersuchung“ sowie die begehrte „Aussetzung des [im Übrigen noch gar nicht angeordneten] Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe“ nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind (vgl außerdem das an den Verurteilten nachweislich ergangene Schreiben des Landesgerichts Innsbruck vom 14.10.2025, ON 1.9).
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