Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited , Malta, vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 25.000,62 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.8.2025, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert , dass es einschließlich des bestätigten Teils insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters EUR 25.000,62 samt 4 % Zinsen seit 17.3.2022 zu bezahlen und die mit EUR 5.197,32 (darin enthalten EUR 734,22 USt und EUR 792,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
2. Das Zinsenmehrbegehren von 4 % Zinsen aus EUR 25.000,62 von 14.12.2018 bis 16.3.2022 wird a b g e w i e s e n .“
II. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Limited nach maltesischem Recht mit Sitz auf Malta. Sie bietet und bot bereits seit zumindest 2016 in Österreich über das Internet auf ihrer Webseite ** unter anderem in deutscher Sprache Online-Glücksspiele an. Sie verfügt über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG), wohl aber über eine aufrechte Lizenz der maltesischen Glücksspielbehörde.
Die in Österreich wohnhafte Klägerin nahm im Zeitraum von 3.8.2016 bis 13.12.2018 an den von der Beklagten im Internet veranstalteten Glücksspielen teil. Sie erlitt dabei in Bezug auf die von ihr in diesem Zeitraum getätigten Einzahlungen nach Abzug der Spielgewinne Verluste in Höhe von EUR 25.000,62.
Unter Berufung auf die Unwirksamkeit der von ihr mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge begehrte die Klägerin mit ihrer am 17.3.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage, die Beklagte zum Rückersatz ihrer Spielverluste in Höhe von EUR 25.000,62 samt 4 % Zinsen seit 14.12.2018 zu verpflichten. Die Beklagte verfüge über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz, weshalb die von der Klägerin mit ihr abgeschlossenen Glücksspielverträge unwirksam seien. Aufgrund der unwirksamen Spielverträge stehe ihr ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Das Zinsenbegehren ergebe sich aus dem der letzten getätigten Einzahlung folgenden Tag.
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass sie über eine Glücksspiellizenz der maltesischen Glücksspielbehörde verfüge und infolge der durch Art 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit auch in Österreich Glücksspiele anbieten dürfe. Das österreichische Glücksspielmonopol sei nach dem vom EuGH entwickelten Prüfungsschema inkohärent und mit dem Unionsrecht unvereinbar. Diese wesentlichen Aspekte würden in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, die das Glücksspielmonopol in Österreich in der Vergangenheit als unionsrechtskonform beurteilt habe, nicht ausreichend berücksichtigt. Die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarungen seien daher gültig zustande gekommen. Überdies habe die Klägerin die AGB der Beklagten akzeptiert, weshalb maltesisches Recht zur Anwendung gelange. Der nach maltesischem Recht zu beurteilende Sachverhalt erlaube aber keinen Rückforderungsanspruch.
Verzugszinsen stünden zudem erst ab dem Zeitpunkt zu, ab dem die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, den behaupteten Anspruch zu befriedigen, sohin erst nach Klagszustellung.
Das Erstgericht sprach mit dem angefochtenen Urteil der Klägerin den Klagsbetrag von EUR 25.000,62 samt 4 % Zinsen seit 14.12.2018 zu. Es ging vom eingangs dargestellten und im nunmehrigen Berufungsverfahren unstrittigen sowie dem auf den Seiten 1 bis 4 des Urteils festgestellten Sachverhalt aus.
In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht unter Hinweis auf Art 6 Rom I-Verordnung zur Anwendung österreichischen materiellen Rechts. In der Sache selbst erachtete es das österreichische Glücksspielmonopol als kohärent mit dem Unionsrecht. Die Beklagte verfüge über keine Konzession in Österreich, weshalb die mit der Klägerin von Österreich aus geschlossenen Glücksspielverträge absolut nichtig seien. Da die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt seien, stünden ihr auch die Zinsen im begehrten Umfang zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten , in der sie – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, beantragt; eventualiter sei der Klägerin der Klagsbetrag ohne Verzugszinsen zu bezahlen. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
1. Vorauszuschicken ist, dass die Beklagte in ihrer Berufung zu Recht nicht mehr auf das in erster Instanz vorgetragene Argument zurückkommt, es sei maltesisches Recht anzuwenden. Dieser selbstständige Streitpunkt ist daher als erledigt anzusehen (RS0043338 [T15]).
2. Zur Rechtsrüge
Die Beklagte releviert darin ausführlich die Frage der Kohärenz des in § 3 GSpG verankerten Glücksspielmonopols mit dem Unionsrecht und versucht, mit umfangreicher Argumentation eine Inkohärenz aufzuzeigen. Sie vertritt in diesem Zusammenhang auch die Ansicht, dass das Ersturteil mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet sei. Das Erstgericht stütze seine rechtliche Beurteilung nämlich im Wesentlichen ausschließlich auf einschlägige Entscheidungen des OGH, ohne selbst tragfähige Feststellungen zu den zu prüfenden Kohärenzkriterien zu treffen. Ein bloßer Verweis auf die Rechtsansicht der Höchstgerichte ohne eigene Tatsachenfeststellungen zu den tatsächlichen Auswirkungen des österreichischen Glücksspielmonopols genüge nicht, um die Kohärenz mit dem Unionsrecht beurteilen zu können. Schließlich sei ein Rückforderungsanspruch deshalb auszuschließen, da das österreichische Glücksspielgesetz allenfalls ein Abschluss-, jedoch kein Inhaltsverbot gebiete. Die mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge seien daher nicht nichtig.
Überdies könne die Klägerin keine Verzugszinsen fordern. Der Zinsanspruch sei spätestens im Dezember 2021 verjährt gewesen.
Hiezu ist zu erwägen:
2.1. Der Oberste Gerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH in zahlreichen inhaltlich übereinstimmenden Entscheidungen festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; 6 Ob 33/25h [vom 26.3.2025]; 5 Ob 177/24a [vom 14.11.2024]; uva). Einige dieser Entscheidungen decken auch weitgehend den hier maßgeblichen Zeitraum von August 2016 bis Dezember 2018 ab, in dem die Klägerin die eingeklagten Verluste erlitten hat (z.B. 7 Ob 147/23b: Zeitraum April 2017 bis Juli 2022; 4 Ob 213/21h: Zeitraum Februar 2012 bis Jänner 2019).
2.2. In diesen Entscheidungen hat sich der OGH insbesondere auch auf den Beschluss des EuGH zu C-920/19, Fluctus , berufen. In jener Entscheidung hat der EuGH seine bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze aufrecht erhalten und bestätigt, dass Art 56 AEUV einem dualen System der Organisation des Glücksspielmarkts (wie in Österreich) nicht allein deshalb entgegensteht, weil (wenn) die Werbepraktiken der Monopolisten (der Konzessionäre) darauf abzielen, zu aktiver Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem die Anziehungskraft des Glücksspiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird (3 Ob 200/21i). Entgegen der Darstellung der Beklagten ergibt sich aus dieser Entscheidung des EuGH
Vor diesem Hintergrund kann es als geklärt angesehen werden, dass § 3 GSpG nicht im Widerspruch zu Art 56 AEUV steht. Dieser Rechtsprechungslinie des OGH schließt sich das Berufungsgericht ausdrücklich an.
2.3. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage haften dem Ersturteil auch keine sekundären Feststellungsmängel an, weil der OGH die Werbemaßnahmen der Konzessionäre (auch) für den klagsgegenständlichen Zeitraum bereits unter Zugrundelegung ähnlicher Argumente, wie sie von der Beklagten ins Treffen geführt werden, einer Prüfung unterzogen hat.
2.4. Da die Beklagte gegen das Glücksspielmonopol des § 3 GSpG verstoßen hat, sind die zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Glücksspielverträge nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Die Rechtsfolgen dieser Nichtigkeit richten sich analog zu § 877 ABGB. Im Hinblick auf die Zielsetzungen des Glücksspielgesetzes (Schutz der Spieler und nicht bloß Verhinderung des Entstehens von klagbaren Verbindlichkeiten) steht dem Kläger ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu (1 Ob 25/23t, 7 Ob 9/23h, 2 Ob 23/23f, 6 Ob 32/23k, ua). Wegen des Verbotszwecks ist die Anwendung des § 1174 Abs 1 erster Satz ABGB ausgeschlossen. Die entsprechenden Einsätze werden nicht gegeben, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen (1 Ob 25/23t, 7 Ob 9/23h).
2.5. Nach den höchstgerichtlichen Entscheidungen (etwa 7 Ob 199/23z, 2 Ob 23/23f, 7 Ob 9/23h) ist es – wie dargestellt – nicht von Bedeutung, ob es aufgrund der umfangreichen Berichterstattung und der öffentlichen Wahrnehmung hinsichtlich der Rückforderung von erlittenen Spielverlusten auf Webseiten von Online-Spielanbietern kein Geheimnis mehr ist und die breite Öffentlichkeit davon informiert ist, dass Anbieter derartiger Glücksspiele ihr Spielangebot in Österreich auf die vorrangige Dienstleistungsfreiheit und die ihres Erachtens mit guten Gründen belegbare Unanwendbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützen.
Der Rückforderungsanspruch besteht selbst dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung oder Leistung bekannt war (RS0025607 [T2]). Die Rückforderung wird somit nicht durch die Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld ausgeschlossen (4 Ob 229/21m, 8 Ob 135/22v).
2.6. Konkrete Umstände, aus denen auf eine relevante Änderung der Sachlage im Vergleich zu den zahlreichen Vorverfahren zu schließen wäre, vermag die Beklagte in ihrer Berufung nicht aufzuzeigen. Es wäre jedoch Sache der Beklagten, welche die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechts behauptet, jene konkreten Umstände darzulegen, die sich seit der (letzten) Beurteilung der Kohärenz durch die Rechtsprechung geändert haben (RS0129945; 4 Ob 219/21s ua). Die Rechtsfrage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ist in Bezug auf diesen Rechtsstreit daher abschließend geklärt.
Zu den auch in dieser Berufung vorgetragenen Argumenten zu einer unterschiedlichen Behandlung von herkömmlichen Glücksspielautomaten bzw. von Online-Sportwetten einerseits und Online-Glücksspielen andererseits hat das Höchstgericht ebenso bereits umfassend Stellung genommen (9 Ob 20/21p, 7 Ob 213/21f, ua).
2.7. Bereits in der Entscheidung 3 Ob 200/21i befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der nun auch von der Beklagten thematisierten Verpflichtung zur Notifikation der Bestimmung des § 14 GSpG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 2010/111, nach Maßgabe der Richtlinie 98/34/EG idF der Richtlinien 98/48/EG und 2000/96/EG, und verneinte eine Notifikationsverpflichtung. Dieser Entscheidung folgten mehrere übereinstimmende Judikate des Obersten Gerichtshofs, sodass auch hier von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen ist (4 Ob 223/21g, 7 Ob 213/21f, 6 Ob 203/21b, 6 Ob 226/21k).
Auch in diesem Punkt geht daher die Argumentation der Beklagten ins Leere, wonach sie aufgrund ihrer maltesischen Konzession in Österreich Glücksspiele anbieten habe dürfen.
Die Beklagte zitiert schließlich in ihrer Rechtsrüge ohnedies keine – anderslautende – aktuelle Judikatur.
2.8. Insgesamt gelingt es somit der Beklagten nicht, in der Hauptsache einen Rechtsirrtum des Erstgerichts oder dem Ersturteil anhaftende sekundäre Feststellungsmängel aufzuzeigen.
2.9. Teilweise im Recht ist das Rechtsmittel hingegen, soweit es den bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Standpunkt wiederholt, der Zinsenanspruch sei verjährt.
2.9.1. Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen im Sinn des § 1333 ABGB. Darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“; vgl RS0032078), wie etwa bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung nach einem Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag (RS0033829).
Generell unterliegen sowohl vertraglich bedungene als auch gesetzliche Zinsen der dreijährigen Verjährung gemäß § 1480 ABGB (RS0031939). Der Oberste Gerichtshof hat jüngst ausgesprochen, dass dies auch für gesetzliche Zinsen aus – wie hier – bereicherungsrechtlich zurückgeforderten, aus unwirksamen Glücksspielverträgen stammenden Beträgen gilt (vgl 4 Ob 210/23w).
Die Rechtsprechung, nach der bei absoluter Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts Zinsen erst ab Klagszustellung zustünden, ist überholt (RS0016316 [T1] = 9 Ob 62/16g).
Die Beklagte weist in ihrer Berufung somit zutreffend darauf hin, dass der Zinsenzuspruch durch das Erstgericht nicht der dargelegten Rechtslage entspricht. Mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung angefallene Zinsen sind verjährt. Die Beklagte hat diesen Einwand sowohl in erster Instanz als auch in ihrer Berufung konkret erhoben (§ 1501 ABGB), sodass das Berufungsgericht darauf Bedacht zu nehmen hat.
2.9.2. Alle Zinsen, die drei Jahre vor Klagseinbringung angefallen sind, sind demnach verjährt. Der Zinsenzuspruch war daher auf seit 17.3.2022 angefallene Zinsen einzuschränken und das Zinsenmehrbegehren abzuweisen.
3. Zur Verfahrensrüge
Die dargelegte einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verdeutlicht, dass auch die Verfahrensrüge der Beklagten scheitern muss. Da selbst exzessive Werbemaßnahmen der österreichischen Konzessionäre nicht den Schluss zulassen, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht konform wäre (3 Ob 200/21i, 1 Ob 124/21a, ua), bedurfte es der Einholung der von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Marktforschung und Werbepsychologie betreffend die Werbe- und die Marketingmaßnahmen des österreichischen Monopolisten nicht.
4. Zusammenfassend beruht somit das Ersturteil auf einem mängelfreien Verfahren und – mit Ausnahme des Umfangs des Zinsenzuspruchs – einer zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichts.
In teilweiser Stattgebung der Berufung war das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klägerin die gesetzlichen Zinsen aus dem Kapitalbetrag erst ab 17.3.2022 zustehen. Im Übrigen war es zu bestätigen.
Dies hat keine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zur Folge, weil bei – wie hier – Anfechtung auch des Kapitalbetrags der Erfolg mit Nebengebühren (sowohl im Sinn des § 1333 Abs 2 ABGB wie auch Zinsen) gemäß § 54 Abs 2 JN weder auf die Erfolgsquote noch auf die Bemessungsgrundlage des Anwaltshonorars einen Einfluss hat (4 Ob 210/23w Rz 19; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.440).
5. Verfahrensrechtliches
5.1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Auch hier ist die Beklagte trotz ihres Teilerfolgs im Zinsenpunkt als zur Gänze unterliegend anzusehen, weil sie bezüglich der Anfechtung des Kapitals ohne Erfolg geblieben ist (7 Ob 49/06s; Obermaier aaO). Sie hat der Klägerin daher die von dieser rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
5.2. Rechtsfragen von einer erheblichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof bereits geklärte Rechtslage nicht zu lösen, weshalb die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision nicht vorliegen.
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