Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* Ltd , vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 17.539,12 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.6.2025, ** 19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine in Malta registrierte Limited, die in Malta auch ihren Sitz hat. Sie bietet und bot bereits in den Jahren 2023 und 2024 auf der von ihr betriebenen Website ** (unter anderem) Online-Glücksspiele an. An diesen kann man auch von Österreich aus teilnehmen. Die Website ist in Österreich abrufbar und wird in mehreren Sprachen – darunter auch Deutsch – angeboten. Der Vertragsabschluss erfolgt direkt auf der Website.
Die Beklagte besitzt keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG), wohl aber eine aufrechte, von der maltesischen Glücksspielbehörde ausgestellte Glücksspiellizenz, deren Aufsicht und Kontrolle sie auch untersteht. Die Beklagte weist in der Einleitung zu ihren AGB ausdrücklich auf diese Glücksspiellizenz hin.
In Österreich verfügen nur die C* GmbH (für den Lotteriebereich) und die D* AG (für den Spielbankenbereich) über die für die Durchführung von Wetten und Glücksspielen erforderlichen Lizenzen (sogenanntes „Glücksspielmonopol“). Diese bewerben Glücksspiele in allen dafür in Frage kommenden Medien, wo insbesondere Luxus und hohe Gewinnerwartungen suggeriert werden, ohne auf die Gefahren des Glücksspiels hinzuweisen.
Der Kläger hat auf der von der Beklagten betriebenen Website Online-Glücksspiele gespielt, wofür er einen Account (Spielerkonto) angelegt hat. Der Kläger hat rein privat und ohne Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit gespielt. Er spielte ausschließlich von Österreich aus und tätigte auch sämtliche Einzahlungen nur von Österreich aus.
Im Zeitraum von 2.8.2023 bis 19.8.2024 verlor der Kläger beim Online-Glücksspiel nach Abzug der Spielgewinne auf der Website der Beklagten insgesamt EUR 17.539,12.
Unter Berufung auf die Unwirksamkeit der von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge begehrte der Kläger von der Beklagten den Rückersatz seiner Spielverluste in der Höhe von EUR 17.539,12 samt 4 % Zinsen seit 14.2.2025. Die Beklagte verfüge über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Sie betreibe daher in Österreich ein verbotenes Glücksspiel. Was auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags gezahlt worden sei, könne aus dem Titel der Bereicherung und des Schadenersatzes zurückgefordert werden. Die österreichischen Glücksspielbestimmungen samt Begleitmaßnahmen seien nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung der Höchstgerichte sowohl verfassungs- als auch unionsrechtskonform.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, sie verfüge über aufrechte Glücksspiellizenzen in Malta, auf deren Basis sie berechtigt sei, im europäischen Binnenmarkt inklusive Österreich Online-Glücksspiele anzubieten. Das österreichische GSpG beschränke die Dienstleistungsfreiheit durch die Monopolregelung unionsrechtswidrig. Die Glücksspielregulierung in Österreich sei mit dem vorrangig anzuwendenden Unionsrecht inkohärent. Das von der Beklagten angebotene Glücksspiel sei daher nicht rechtswidrig und seien die mit dem Kläger geschlossenen Verträge wirksam.
Die Beklagte beantragte darüber hinaus die „Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundes“ zu den gesamten relevanten Fragen eines allfälligen Verstoßes des österreichischen Glücksspielmonopols gegen Unionsrecht sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Marktforschung und Marketing. Darüber hinaus regte sie an, das Gericht möge zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen GSpG ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH gemäß Art 267 AEUV in Erwägung ziehen.
Mit dem in die bekämpfte Entscheidung aufgenommenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundes zu den gesamten relevanten Fragen eines allfälligen Verstoßes des österreichischen Glücksspielmonopols gegen Unionsrecht ab (Spruchpunkt 1.1.) sowie die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Statistik, Psychiatrie, Sucht- und Abhängigkeitserkrankungen, Werbepsychologie, Medienwesen, Marktforschung, Glücksspiel/-wesen/-bereich und Spielerschutz zurück (Spruchpunkt 1.2.) . In der Hauptsache verpflichtete es die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 17.539,21 samt 4 % Zinsen p.a. seit 14.2.2025 (Spruchpunkt 2.1.).
Dabei ging das Erstgericht vom eingangs dargestellten und im Berufungsverfahren unstrittigen Sachverhalt aus.
In seiner rechtlichen Beurteilung wandte das Erstgericht österreichisches materielles Recht an. In der Sache selbst erachtete es mit ausführlicher Begründung das österreichische Glücksspielmonopol als kohärent mit dem Unionsrecht. Es bejahte ein nichtiges Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen und damit einen Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als konzessionslose Anbieterin der vom Kläger von Österreich aus gespielten Glücksspiele. Der Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens kam das Erstgericht nicht nach.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Beklagten . Gestützt auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt sie die Abänderung der Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, an. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Überdies regt die Beklagte neuerlich an, das Berufungsgericht möge eine Vorlage der im Rechtsmittel aufgezeigten Rechtsfragen zur Vorabentscheidung an den EuGH gemäß Art 267 AEUV in Erwägung ziehen.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
I. Formelles :
1. Die Beklagte erklärt zwar eingangs ihrer Berufung, die „gesamte Entscheidung“ zu bekämpfen. In Zusammenschau mit dem Berufungsantrag und den Berufungsausführungen ist jedoch evident, dass sich die Berufung ausschließlich gegen Spruchpunkt 2.1. sowie die Abweisung der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens betreffend die „Werbe- und Marketingmaßnahmen“ (damit gemeint wohl: das Fachgebiet Marktforschung und Marketing) wendet. Im Hinblick auf die Abweisung des von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrags auf Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundes zu den gesamten relevanten Fragen eines allfälligen Verstoßes des österreichischen Glücksspielmonopols gegen Unionsrecht bleibt die Berufung nämlich inhaltsleer und wird dieser Antrag nicht wiederholt. Ebenso bleibt die Berufung zur Zurückweisung der Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Statistik, Psychiatrie, Sucht- und Abhängigkeitserkrankungen, Werbepsychologie, Medienwesen, Glücksspiel/-wesen/-bereich sowie Spielerschutz inhaltsleer.
2. Auch den im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwand gegen das Zinsbegehren greift die Berufung nicht mehr auf. Dieser selbstständige Streitpunkt ist daher als erledigt anzusehen (RS0043338 [T15]).
II. Zur Rechtsrüge :
In ihrer Rechtsrüge releviert die Beklagte, teils mehrfach wiederholend, die Frage der Kohärenz des in § 3 GSpG verankerten Glücksspielmonopols mit dem Unionsrecht und versucht, mit umfangreicher Argumentation eine Inkohärenz aufzuzeigen. Sie vertritt in diesem Zusammenhang auch die Ansicht, dass das Ersturteil mit Feststellungsmängeln behaftet sei. Das Erstgericht stütze seine rechtliche Beurteilung nämlich im Wesentlichen ausschließlich auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, ohne selbst tragfähige Feststellungen zu den zu prüfenden Kohärenzkriterien zu treffen. Die Verhältnismäßigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols sei in jedem Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen. Andere höchstgerichtliche Entscheidungen seien für das gegenständliche Verfahren weder bindend noch relevant. Ihnen seien andere Sachverhalte und andere Zeiträume zugrunde gelegen. Die Frage, ob das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtskonform sei oder nicht, sei keine reine Rechtsfrage. Österreichische Gerichte hätten darüber hinaus viele der von der Beklagten vorgebrachten Argumente bislang noch gar nicht behandelt. Ein bloßer Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung sei daher nicht ausreichend.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1. Der Oberste Gerichtshof judiziert im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte auf Basis der einschlägigen Entscheidungen des EuGH in ständiger, auch jüngst ergangener einheitlicher Rechtsprechung, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; 5 Ob 69/23t; 7 Ob 111/23h; 10 Ob 10/23b uva). Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof betont, dass daran auch weiterhin festzuhalten ist. Damit kann die aufgezeigte höchstgerichtliche Judikatur, die sich mit gleichgelagerten Sachverhalten und Zeiträumen zu befassen hatte, auch für den gegenständlichen Rechtsstreit fruchtbar gemacht werden (z.B. 7 Ob 86/24h: Zeitraum Juni 2020 bis Juli 2023).
2. Insbesondere zu den Werbepraktiken der Konzessionäre, denen die Beklagte in ihrer Argumentation besonderes Gewicht beimisst, wurde vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen 3 Ob 72/21s und 3 Ob 106/21s festgehalten, dass selbst exzessive Werbepraktiken der Konzessionäre keineswegs zur Unzulässigkeit des Konzessionssystems und des Glücksspielmonopols führen müssen. Darüber hinaus hielt das Höchstgericht fest, es sei ohnehin zu unterstellen, dass die Werbung der Konzessionäre auch den Zweck verfolge, Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bisher nicht ohne weiteres zu spielen bereit gewesen seien, dass durch zugkräftige Werbebotschaften die Anziehungskraft angebotener Spiele erhöht und neue Zielgruppen zum Spielen angeregt werden sollen und dass die Werbung laufend ausgedehnt werde. Dennoch sei aber das im GSpG vorgesehene Monopol- bzw Konzessionssystem – nicht zuletzt aufgrund der zwischenzeitig ergangenen Rechtsprechung auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – unionsrechtskonform (5 Ob 30/21d; 9 Ob 20/21p; 3 Ob 31/16m ua).
3. Auch zu den bereits wiederholt vorgebrachten Argumenten zur Frage, ob die Beschränkung des Angebots von Glücksspielen durch das GSpG die damit angestrebten Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung in kohärenter und systematischer Weise verfolgen, hat der Oberste Gerichtshof bereits Stellung genommen, ebenso wie zu den Fragen der unterschiedlichen Behandlung der Online-Sportwetten und Online-Glücksspielen, der restriktiven Behandlung von Online-Glücksspielen im Vergleich zu Offline-Glücksspielen und zum Spielerschutz bei Ausspielungen von Videolotterieterminals (7 Ob 213/21f mwN).
4. Vor diesem Hintergrund ist das Argument der Beklagten nicht zutreffend, dass von den österreichischen Höchstgerichten entscheidende Fragen nicht geklärt und viele der von der Beklagten vorgebrachten Argumente bislang noch nicht behandelt worden seien. Bei genauer Betrachtung macht die Beklagte ausschließlich Argumente geltend, mit denen sich die Höchstgerichte bereits befasst haben. Die Beklagte stützt sich im Wesentlichen nur auf die gegenteilige Beurteilung schon beantworteter Fragen und versucht weiterhin, die generelle Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols in Form des Konzessionssystems aufzuzeigen. Sämtliche von der Beklagten relevierten Umstände bildeten bereits Entscheidungsgrundlage in den zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Auch die ins Treffen geführte „Kompetenzverteilung und der nicht aufzulösende Interessenkonflikt sowie die Mehrfachfunktionen des BMF als Eigentümervertreter eines Glücksspielunternehmens und dessen Aufsichtsbehörde“ stellen keine relevante Änderung der Sachlage im Vergleich zu den zahlreichen Vorverfahren dar.
Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich auch kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte zu berufen (RS0130636 [T7]; 6 Ob 33/25h [vom 26.3.2025], 5 Ob 177/24a [vom 14.11.2024], uva).
Im Lichte der dargestellten Judikatur der österreichischen Höchstgerichte wie auch jener des EuGH liegen sohin keine für das vorliegende Verfahren entscheidende Rechtsfragen in ungeklärter Form vor. Die Rechtsfrage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ist abschließend geklärt . Überzeugende Argumente, die eine Neubeurteilung notwendig erscheinen ließen, bringt die Beklagte nicht vor.
5. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage haften dem Ersturteil auch keine sekundären Feststellungsmängel an. Im Übrigen hat es die Beklagte unterlassen, die von ihr konkret gewünschten ergänzenden Feststellungen zu formulieren.
6. Da die Beklagte gegen das (nicht unionsrechtswidrige) Glücksspielmonopol des § 3 GSpG verstoßen hat, sind die zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossenen Glücksspielverträge nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Die Rechtsfolgen dieser Nichtigkeit richten sich analog zu § 877 ABGB. Im Hinblick auf die Zielsetzung des österreichischen Glücksspielgesetzes steht dem Kläger ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu (1 Ob 25/23t; 7 Ob 9/23h; 2 Ob 23/23f; 6 Ob 32/23h ua).
7. Zusammengefasst gelingt es der Beklagten nicht, einen Rechtsirrtum des Erstgerichts oder dem Ersturteil anhaftende sekundäre Feststellungsmängel aufzuzeigen. Der Rechtsrüge kommt sohin keine Berechtigung zu.
III. Zur Verfahrensrüge :
1. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erblickt die Beklagte in der unterlassenen Einholung des von ihr beantragten Sachverständigengutachtens betreffend die Werbe- und Marketingmaßnahmen (damit gemeint wohl das beantragte Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Marktforschung und Marketing) der österreichischen Monopolinhaber.
2. Die bei der Behandlung der Rechtsrüge dargelegte einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verdeutlicht, dass auch die Verfahrensrüge der Beklagten scheitern muss. Da selbst exzessive Werbemaßnahmen der österreichischen Konzessionäre nicht den Schluss zulassen, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht konform wäre, bedurfte es der Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens nicht.
IV. Das Ersturteil beruht somit auf einem mängelfreien Verfahren und einer zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichts, weshalb der Berufung insgesamt keine Folge zu geben war.
Die Anregung der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH war nicht aufzugreifen. Im Hinblick auf die bereits vorliegende gesicherte Judikatur sowohl des EuGH als auch des Obersten Gerichtshofs besteht kein Anlass für die (neuerliche) Befassung des EuGH (so jüngst auch 7 Ob 112/25h; 6 Ob 32/23h Rz 7; 7 Ob 9/23h Rz 7; 6 Ob 200/22b Rz 6; 7 Ob 102/22h; 6 Ob 50/22d).
V. Verfahrensrechtliches :
1. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren stützt sich auf die §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolgreichen Berufungsbeantwortung tarifgemäß und richtig verzeichnet.
2. Bei den zu lösenden Rechtsfragen konnte sich das Berufungsgericht an der zitierten einheitlichen und auch aktuellen Judikatur des EuGH und des obersten Gerichtshofs orientieren, weshalb sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO stellen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision nicht vor.
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