Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache gegen A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 6.10.2025, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und A* aus dem Vollzug der (Zusatz-) Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu ** des Landesgerichts Feldkirch nach Verbüßung der Hälfte dieser (Zusatz-) Freiheitsstrafe am 9.11.2025nach § 46 Abs 1 StGB bedingt entlassen.
Die Probezeit wird nach § 48 Abs 1 StGB mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß § 50 Abs 1 und 2 Z 1 StGB wird Bewährungshilfe angeordnet.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 29.8.2024, **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.2.2023, **, verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9.5.2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der (Zusatz-) Freiheitsstrafe werden am 9.11.2025 erfüllt sein (vgl ON 2.5 und ON 2.6).
Im Zuge amtswegiger Überprüfung (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (ON 2.4).
Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch bescheinigte dem in der Anstaltsküche beschäftigten Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten. Sie äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.7), der Soziale Dienst befürwortete eine solche (ON 2.4), wohingegen sich die Staatsanwaltschaft Feldkirch aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen gegen eine bedingte Entlassung aussprach (ON1.2).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Vollzug der Hälfte der Strafzeit ab und begründete und dies mit spezial- und generalpräventiven Hindernissen (ON 3).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die in den Antrag mündet, die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit zu bewilligen (ON 5).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt durch.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall (vgl aber § 46 Abs 2 StGB) der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Aus der Strafregisterauskunft des Strafgefangenen ergeben sich beginnend mit Oktober 2011 fünf Eintragungen, von denen zwei im Zusatzstrafenverhältnis nach stehen. Weil er jeweils die Probezeit durchstand, wurden zwei ihm in der Vergangenheit gewährte bedingte Strafnachsichten für endgültig erklärt (1. und 3. Eintragung in der Strafregisterauskunft). Der Strafgefangene befindet sich im Erstvollzug, hat keine Ordnungswidrigkeiten zu verantworten und weist ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten auf. Ausgehend davon ist die von geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, durchaus gerechtfertigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er gemäß § 46 Abs 2 StGB trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat(en) ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Diese generalpräventiven Erwägungen müssen aus der Schwere der Tat abgeleitet werden.
Fallaktuell stehen generalpräventive Gründe einer bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit mit Blick auf das innerhalb des Deliktsspektrums gelegene Tatgeschehen der Ansicht des Erstgerichts zuwider nicht entgegen.
Damit drang die Beschwerde durch. Die (obligatorische) Anordnung der Bewährungshilfe stützt sich auf § 50 Abs 2 Z 1 StGB. Um dem Strafgefangenen ausreichend Gelegenheit zu geben, sich in Hinkunft straffrei zu verhalten, ist die Probezeit mit drei Jahren zu bestimmen.
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