Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.9.2025, GZ **-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 295 Abs 3 iVm §§ 489 Abs 1 und 471 StPO).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Strafenkombination (§ 43a Abs 2 StGB) sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit zugleich gefasstem, verfehlt gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigtem (RIS-Justiz RS0101841 [T1], RS0126528) Beschluss wurde für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet.
In der Hauptverhandlung gab der zu diesem Zeitpunkt noch anwaltlich vertretene Angeklagte kein Rechtsmittelerklären ab (ON 13, 14 f). Am 9.9.2025 langte ein vom Angeklagten eigenhändig am selben Tag verfasstes Schreiben beim Landesgericht Innsbruck ein, in welchem er mit der Begründung, sämtliche Angaben des Opfers würden nicht stimmen, Berufung gegen das Urteil vom 4.9.2025 anmeldete (ON 11).
Über Aufklärung des Landesgerichts Innsbruck teilte der Verteidiger am 12.9.2025 mit, dass das angemeldete Rechtsmittel trotz des Einbringungsdatums 9.9.2025 sowie Belehrung des Verurteilten über die Rechtsmittelanmeldefrist aufrecht bleibe. Unter einem gab der Verteidiger bekannt, dass die erteilte Vollmacht durch den Mandanten nunmehr aufgelöst worden sei (ON 12).
Die Berufung, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO), weil sie außerhalb der Frist des § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO und daher zu spät angemeldet wurde.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden