Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 29.7.2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch einen Strafrest von 8 Monaten und 21 Tagen infolge Widerrufs einer bedingten Entlassung zu B* des Landesgerichts Innsbruck.
Der (aktuelle) Drittelstichtag infolge Nichteinrechnung der Zeit einer Nichtrückkehr in die Justizanstalt errechnet sich mit 7.9.2025 (Vollzugsinformation vom 17.9.2025).
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zu diesem Stichtag erklärte der Strafgefangene, diese anzustreben.
Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch bescheinigte ihm gutes Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten. Sie äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.5). Der Soziale Dienst der Justizanstalt Feldkirch befürwortete eine solche mit der Anregung, dass dem Strafgefangenen Weisungen erteilt werden (Wohnsitznahme bei einer psychotherapeutischen Einrichtung, Inanspruchnahme von psychiatrischer Beratung und Suchtberatung). Die Staatsanwaltschaft Feldkirch sprach sich gegen eine bedingte Entlassung aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht es nach Anhörung des Beschwerdeführers abgelehnt, ihn zum Drittelstichtag bedingt zu entlassen und dies mit spezialpräventiven Hindernissen begründet (ON 4).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die er nicht weiter schriftlich ausführte.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe(n) oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die gute Aufführung des Strafgefangenen im Vollzug und seine Besserungsbeteuerungen sind positiv zu vermerken. Dem steht allerdings entgegen, dass sich aus der Strafregisterauskunft bereits 6 Eintragungen ergeben und es sich beim derzeitigen Vollzug schon um die vierte Hafterfahrung des Strafgefangenen handelt, der bereits 2015, 2019 und 2021 in den Genuss bedingter Entlassungen kam. Zwei dieser bedingten Entlassungen mussten infolge neuerlicher Delinquenz widerrufen werden. In einem Fall kam es zur Verlängerung der Probezeit. Dieses beträchtlich getrübte Vorleben und die Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen lassen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch zum Drittelstichtag nicht zu.
Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich fallbezogen beim rückfallslabilen Strafgefangenen nicht an, zumal bei ihm in der Vergangenheit weder Probezeiten noch die Anordnung von Bewährungshilfe tatabhaltend wirkten. Die ihm zu B* gewährte bedingte Entlassung musste widerrufen werden, weil er ihm erteilte Weisungen (regelmäßige psychiatrische Betreuung, Suchtberatung, Wohnsitz in einer sozialtherapeutischen Einrichtung) nicht einhielt.
Somit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
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