Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Schuld gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20.05.2025, GZ ** 14, nach der am 10.09.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Posch, des Ersten Oberstaatsanwaltes Mag. Kuznik und des Verteidigers RA Mag. Hell BA, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit Strafantrag vom 21.03.2025 legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch der am ** geborenen A* zur Last, sie habe in B*
A* habe dadurch die Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB, die Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie „die Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB“ (siehe dazu Pilnacek/Swiderski in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 297 Rz 31) begangen.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* von der Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 12) und fristgerecht schriftlich ausgeführte (ON 12) Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Schuld. Diese mündet in den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angeklagte im Sinne des Strafantrages schuldig zu erkennen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Angeklagte beantragte in ihrer Gegenausführung (ON 16), der Berufung keine Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer schriftlichen Stellungnahme dem Rechtsmittel bei.
Die Berufung dringt nicht durch.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO macht die Berufung eine mangelnde Würdigung der Aussage des Zeugen G* geltend, weil ein wesentlicher Teil seiner Aussage unerwähnt geblieben sei. Dieser habe anlässlich der Hauptverhandlung angegeben, seine Schwester stehe heute nicht mehr unter Druck von E*. Somit sei die Angeklagte bei ihrem reumütigen Geständnis nicht unter Druck gestanden, wovon das Erstgericht jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung ausgehe. Das Geständnis sei sohin frei von Zwang erfolgt.
Die Berufung vernachlässigt dabei den Umstand, dass das Erstgericht seine Feststellungen insbesondere auf den persönlichen Eindruck von der Angeklagten und deren Familienmitgliedern stützte und dies ausführlich erörterte (US 9 ff). Danach hätten nicht nur die Angeklagte, sondern auch deren Familienmitglieder einen verängstigten und verstörten Eindruck hinterlassen. Durch die Aussage des Zeugen G* sei der Eindruck, dass die Angeklagte ihre Aussagen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung auf Druck von außen abgeändert habe, noch verfestigt worden.
Wenn sich die Staatsanwaltschaft auf einen Satz des Zeugen beruft, wonach sich die Angeklagte „heute“ nicht mehr unter dem Druck von E* befinde, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zeuge angab, „jetzt“ stehe seine Schwester nicht mehr unter dessen Druck (ON 13 AS 4). Weder der Ausdruck „jetzt“ noch der Ausdruck „heute“ bezieht sich aber eindeutig auf den Zeitpunkt der Aussage in der Hauptverhandlung, sondern auf einen Zeitraum, der – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang deutlich ergibt – dadurch entstanden ist, dass die Angeklagte gerade aufgrund der Zurücknahme der Vorwürfe gegen E* nicht mehr unter dessen Druck stehe.
Insofern war das Erstgericht aber nicht gehalten, jeden einzelnen Aspekt der Zeugenaussage zu erörtern. Vielmehr genügt das Ersturteil mit der nicht nur gedrängten, sondern vielmehr ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe der in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Pflicht.
Auch der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken gegen die erstrichterlichen Feststellungen zu wecken.
Der Erstrichter hat in einer äußerst sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung dargelegt, warum er dem Geständnis der Angeklagten betreffend eine falsche Beweisaussage und damit einhergehend eine Verleumdung des E* keinen Glauben schenkte. Dies gründete er auf den eingehend erläuterten persönlichen Eindruck von der Angeklagten und deren Familienmitglieder, insbesondere auch des Zeugen G*, der diesen Eindruck noch verstärkt habe, sowie auf dessen Bericht zur Vorgangsweise des E*. In seiner Beweiswürdigung ging der Erstrichter ausführlich auf die Drohungen des E* mit der Veröffentlichung von Videos der Angeklagten im Internet und dessen Forderung nach Geld und nach Zurückziehung der Anzeige ein.
Bereits die Polizeibeamten hatten anlässlich der Einvernahme der Angeklagten als Beschuldigte (ON 2.20.4 AS 9) den Eindruck, dass deren Angaben, sie habe bei ihrer Anzeige gelogen, nicht glaubwürdig klingen würden. Mehrmals wurde vermerkt, dass die Angeklagte zu weinen begonnen hat. Nach dem Eindruck der Polizeibeamten habe die Angeklagte gehofft, nach dem „Zurückziehen“ der Anzeige werde E* damit aufhören, Bilder von ihr zu posten (ON 2.19.2). Zudem habe die Angeklagte nach der Einvernahme eine Kopie der Beschuldigtenvernehmung verlangt, wobei die Beamtin auf ihre Annahme hinwies, die Angeklagte habe gehofft, E* dazu bewegen zu können, mit der Versendung von Videos und Bildmaterial aufzuhören (ON 2.20.15 AS 2).
Warum der Umstand, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung anwaltlich vertreten gewesen sei, etwas an dem Druck geändert hätte, unter dem sie nach der Ansicht des Erstgerichtes stand, ist nicht ersichtlich. Die Angeklagte wollte im Übrigen Fragen des Verteidigers gar nicht beantworten (ON 13 AS 3).
Zur Argumentation der Berufungswerberin, die Familie der Angeklagten habe E* Geld geschuldet und habe die Angeklagte diesen daher zu Unrecht mehrerer Straftaten bezichtigt, damit er in der Folge aufgrund einer unbedingten Freiheitsstrafe das Geld nicht mehr mit Nachdruck zurückfordern könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Bestätigung über Schulden von EUR 60.000,-- zwar auch von der Angeklagten angegeben wurde (ON 2.6.1), diese aber darauf hinwies, dass es sich dabei um einen Scherz gehandelt habe. Richtig ist, dass sich aus den Aufzeichnungen von Sprachnachrichten (ON 2.20.14) ergibt, dass der Bruder der Angeklagten mit E* eine Vereinbarung über die Zurückzahlung von Geldern trifft und dabei auch über die Zurückziehung der Anzeige gegen E* gesprochen wird. Allerdings ist auch daraus nicht ableitbar, ob die Angeklagte die ursprünglichen Vorwürfe gegen E* zu Recht oder zu Unrecht erhoben hat.
Letztlich vermag die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld keine Bedenken an der Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten und im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten getroffenen entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Da das Berufungsverfahren durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden ist, kommt ein Kostenausspruch nicht in Betracht.
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