Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , vertreten durch sich selbst, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 15.153,16 s.A., über die Rekurse der beklagten Partei (ON 64 und ON 67) gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 4.5.2025, C* 57, und 23.5.2025, C* 65, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs der beklagten Partei vom 16.5.2025 (ON 64) gegen den Beschluss vom 4.5.2025 (ON 57) wird k e i n e Folge gegeben.
Die im Rekurs vom 5.6.2025 (ON 67) gestellten Anträge auf Verlängerung der Rekursfrist und auf Unterbrechung des Rekursverfahrens werden a b - g e w i e s e n .
Im übrigen Umfang wird der Rekurs vom 5.6.2025 (ON 67) gegen den Beschluss vom 23.5.2025 (ON 65) z u r ü c k g e w i e s e n .
Der weitere Rechtszug ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Bei der beklagten Partei handelt es sich um eine im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu FN ** zum Geschäftszweig des Immobilienhandels eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von EUR 35.000,--. Alleingesellschafter der beklagten Partei mit einer geleisteten Stammeinlage von EUR 10.000,-- ist Mag. Dr. D*. Dieser war bis über die am 9.9.2023 auf seinen Antrag erfolgte Löschung dieser Funktion handelsrechtlicher und selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der beklagten Partei. Auf ihn wird in der Rekursentscheidung vereinfacht (laut Gesellschafterbeschluss vom 4.4.2025 wurde er zwischenzeitlich wieder zum Geschäftsführer bestellt, dazu unten [Seite 4]) als „Geschäftsführer“ Bezug genommen.
Die beklagte Partei wurde im Verfahren ** beim Landesgericht Innsbruck als dort (ebenfalls) beklagte Partei vom Kläger anwaltlich vertreten. Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig und befindet sich im zweiten Rechtsgang. Das zwischen den Streitteilen bestehende Vollmachtsverhältnis wurde vom Kläger (dortiger Beklagtenvertreter) am 17.4.2023 aufgelöst. Dieses Verfahren wird im Folgenden als „Parallelverfahren“ bezeichnet.
Im gegenständlichen Verfahren begehrte der Kläger mit Mahnklage vom 11.7.2023 von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 15.153,16 s.A. an Anwaltshonorar für seine Vertretungstätigkeiten im Parallelverfahren.
Die beklagte Partei brachte (im vorliegenden Verfahren), vertreten durch den Geschäftsführer, am 11.8.2023 einen schriftlichen, jedoch nicht anwaltlich unterfertigten Einspruch ein, in welchem er die Klagsforderung dem Grunde und der Höhe nach bestritt.
Mit Beschluss vom 11.8.2023 (ON 4) forderte das Erstgericht die beklagte Partei unter Hinweis auf den im Verfahren herrschenden Anwaltszwang durch Nachtragen einer Anwaltsunterschrift binnen 14 Tagen auf. In der Folge langte am 25.8.2023 ein anwaltlich unterfertigter verbesserter Einspruch ein.
In der Verhandlung vom 3.6.2024 teilte der Beklagtenvertreter dem Gericht mit, dass das Vollmachtsverhältnis bereits seit März 2024 aufgelöst sei und dass er keine weiteren Vertretungshandlungen mehr setzen werde. Die Verhandlung wurde in der Folge ohne einen anwesenden Vertreter der Beklagten fortgesetzt (ON 33). Ein neuer Rechtsfreund wurde von ihr bislang nicht namhaft gemacht. Die beklagte Partei ist somit im vorliegenden Verfahren ungeachtet des herrschenden Anwaltszwangs nicht anwaltlich vertreten.
Der Geschäftsführer wurde vom Erstgericht wiederholt auf die Bestimmung des § 27 Abs 1 ZPO (absolute Anwaltspflicht) hingewiesen. Dies bereits vor der Löschung seiner Funktion im Firmenbuch (ON 4). Mehrfach wurde ihm auch aufgetragen, von ihm persönlich für die Beklagte verfasste Eingaben durch Nachtrag der erforderlichen Unterfertigung durch einen in Österreich zugelassenen Rechtsanwalts zu verbessern.
Mit Beschluss vom 28.1.2025 wurden zwei jeweils mit einer Firmenstampiglie der Beklagten samt einer unleserlichen Unterschrift versehene und somit als Schriftsätze der Beklagten gewertete Eingaben (ON 42 und ON 45) als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den jeweiligen Verbesserungsaufträgen, eine anwaltliche Unterfertigung nachzureichen, nicht nachgekommen war. Mit dieser Begründung wurde auch die Eingabe ON 49 beschlussmäßig zurückgewiesen (ON 55).
Mit – wiederum mit einer unleserlich unterfertigten Firmenstampiglie der Beklagten versehenen und in der „Ich-Form“ verfassten – Eingabe vom 14.2.2025 (ON 52) beantragte der Geschäftsführer der Beklagten (wiederum erkennbar stellvertretend für diese):
„ 1. die Beigebung einer Vertretung/Prozesskurators bzw. einer Verfahrenshilfe im vollen Umfang
2. die Verfahrensunterbrechung bzw. -aussetzung aus gesundheitlichen Gründen sowie
3. die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme des befristeten Beweises (§ 279 Abs1 ZPO.“
Er legte mit dem Schreiben eine ärztliche Bestätigung datiert mit 10.2.2025, wonach er „ an den geplanten Gerichtsverhandlungen “ nicht teilnehmen könne, sowie einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vor und fügte lediglich die erste (und auch diese bloß teilweise ausgefüllte) Seite des Verfahrenshilfeantragsformulars bei.
Mit Beschluss vom 9.4.2025 (ON 55) erteilte das Erstgericht der beklagten Partei einen weiteren Verbesserungsauftrag (bezogen auf die oa Eingabe ON 52) und forderte sie (erneut) auf, binnen 14 Tagen ein vollständig ausgefülltes Verfahrenshilfeformular vorzulegen, den Antrag durch eine für die beklagte Partei vertretungsbefugte Person unterfertigen zu lassen und Kontoauszüge der Geschäftskonten der beklagten Partei der letzten sechs Monate, Bilanzen und Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre sowie eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des laufenden Geschäftsjahrs vorzulegen. Im Übrigen wies es auch die Eingabe ON 52 im bereits angeführten Beschluss ON 55 zurück.
Der Verbesserungsauftrag wurde dem ehemaligen Beklagtenvertreter am 9.4.2025 zugestellt.
Mit dem (ersten) angefochtenen Beschluss vom 4.5.2025 (ON 57) wies das Erstgericht den nicht fristgerecht verbesserten Verfahrenshilfeantrag vom 14.2.2025 zurück. Begründend führte es aus, dass der unvollständige Antrag einer materiellen Erledigung nicht zugänglich sei. Aus der ausschließlich vorgelegten ersten Seite des Antragsformular gehe nur das zuständige Gericht und die Geschäftszahl des Verfahrens hervor. Die der beklagten Partei bekannt gegebenen Formgebrechen seien nicht fristgerecht behoben worden.
Am 29.4.2025 (ON 59) langte ein weiteres vom Geschäftsführer der Beklagten persönlich verfasstes und anwaltlich nicht unterfertigtes Schreiben mit zahlreichen Anträgen – darunter ein neuerlicher Antrag auf „Beigebung von Verfahrenshilfe im vollen Umfang“ – beim Erstgericht ein. Laut Aktenvermerk vom 6.5.2025 wurde dieser Antrag der Erstrichterin erst vorgelegt, nachdem die Entscheidung über den ersten Verfahrenshilfeantrag ON 52 bereits gefällt worden war. Dem zweiten Antrag (ON 59) wurden ein Gesellschafterbeschluss vom 4.4.2025 – beinhaltend die Wiederbestellung des Geschäftsführers der beklagten Partei zu deren Alleingeschäftsführer – sowie die Jahresabschlüsse der beklagten Partei für die Jahre 2022 bis 2024, ein Kontoauszug und eine Saldenliste der beklagten Partei sowie ein über weite Teile unausgefülltes Verfahrenshilfeformular beigefügt. Aus Seite 3 des Antragsformulars (ON 59.2.) geht hervor, dass die Antragsstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1, 2 und 3 ZPO begehrt.
In der Folge wurde der beklagten Partei erneut – mit Beschluss vom 6.5.2025 (ON 61) – ein Verbesserungsauftrag des Inhalts erteilt, die Eingabe, soweit sie sich nicht auf die Gewährung von Verfahrenshilfe beziehe, binnen 14 Tagen durch Nachreichen einer anwaltlichen Unterfertigung zu verbessern; dies unter Hinweis darauf, dass die Eingabe bei nicht fristgerechter Verbesserung als unzulässig zurückgewiesen werde. Bezüglich der beantragten Verfahrenshilfe wurde der Beklagten (neuerlich) der Auftrag erteilt, binnen 14 Tagen ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorzulegen und auszuführen, wofür die Verfahrenshilfe beantragt werde, über welches verwertbare Vermögen die Antragstellerin verfüge und Angaben über ihre Schulden sowie künftige Erträgnisse zu machen.
Dem Verbesserungsauftrag, der dem vormaligen Beklagtenvertreter am 8.5.2025 zugestellt wurde, wurde nicht entsprochen.
Mit dem (zweiten) angefochtenen Beschluss vom 23.5.2025 (ON 65) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag zur Gänze ab. Es begründete diese Entscheidung damit, dass die beklagte Partei dem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses keine Folge geleistet habe und dieses Verhalten im Sinn des § 381 ZPO zu würdigen sei. Aus einer (mit dem Rekurs gegen den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss vom 4.5.2025) vorgelegten Bestätigung der E* gehe zwar hervor, dass sich der Geschäftsführer seit 25.4.2025 in stationärer Behandlung befinde; da es ihm aber ungeachtet dessen möglich gewesen sei, während dieses stationären Aufenthaltes zwei weitere Schriftsätze für die beklagte Partei zu verfassen und eine Person damit zu beauftragen, diese Schreiben zur Post zu bringen, sei davon auszugehen, dass es ihm auch möglich gewesen wäre, ein Vermögensbekenntnis auszufüllen und die geforderten Belege beizulegen.
Die beklagte Partei bekämpft beide Beschlüsse (ON 57 sowie ON 65) mit jeweils fristgerecht eingebrachten Rekursen. Konkrete Rekursanträge werden (in beiden Rechtsmitteln) nicht gestellt.
Der Kläger hat sich an beiden Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Vom Revisor wurde jeweils auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung verzichtet.
Der Rekurs vom 16.5.2025 (ON 64) ist nicht berechtigt; der Rekurs vom 5.6.2025 (ON 67) ist nicht zulässig.
1. Zunächst in in prozessualer Hinsicht Folgendes klarzustellen:
1.1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 15 GmbHG), von welchem/welchen sie gemäß § 18 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden. Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, sind sie in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels vom Gericht zu bestellen (§ 15a GmbHG).
Ein Geschäftsführer erlangt seine körperschaftsrechtliche Funktion als vertretungsbefugtes Organ bereits mit dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Eine solche kann entweder durch Beschluss der Gesellschafter oder – wenn Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt werden – auch im Gesellschaftsvertrag erfolgen (RS0027940, RS0059816).
Laut dem dem Erstgericht am 29.4.2025 (ON 59.5) vorgelegten, mit 4.4.2025 datierten und vom Alleingesellschafter der Beklagten unterfertigten, Gesellschafterbeschluss wurde er mit diesem Stichtag erneut zum alleinigen Geschäftsführer der beklagten Partei bestellt. Als Alleingesellschafter der beklagten Partei war er befugt, einen dahingehenden Bestellungsbeschluss zu fassen. Auch wenn die Eintragung dieser Geschäftsführerbestellung laut aktuellem Firmenbuchauszug noch nicht beantragt und vollzogen wurde und daher die Gesellschaft laut Firmenbuch nach wie vor über keinen Geschäftsführer verfügt, ist von einer rechtswirksamen Vertretung der Gesellschaft bei Erhebung beider den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden Rekurse auszugehen, zumal Eintragungen im Firmenbuch lediglich deklarative Wirkung haben (RS0059880).
1.2. Im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht keine absolute und auch keine relative Anwaltspflicht (§ 72 Abs 3 ZPO, vgl RS0034820). Die erkennbar von der beklagten Partei erhobenen Rekurse bedürfen daher keiner anwaltlichen Unterfertigung.
2. Zum Rekurs vom 16.5.2025 (eingelangt am 20.5.2025) gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 4.5.2025 (ON 57) :
2.1. Dieses Rechtsmittel beinhaltet (wörtlich) folgende Ausführungen:
„Bezugnehmend auf den Beschluss vom 4.5.2025 sowie da Telefonat mit RA Mag. F* darf ich mitteilen, dass ich aufgrund meines prekären Gesundheitszustands in der E* stationär aufhältig bin. Die entsprechende Aufenthaltsbetätigung lege ich diesem Schreiben bei. Gegen den Beschluss vom 4.5.2025 erhebe ich hiermit fristgerecht Rekurs. Gleichzeitig stelle ich einen Antrag auf Verfahrenshilfe für sämtliche erforderlichen Maßnahmen in vollem Umfang, insbesondere für die Berufung gegen das Urteil im Verfahren **. Ich darf ausdrücklich darauf hinweisen, dass weder mir persönlich noch der B* GmbH ein Beschluss vom 9.4.2025, der laut Zustellnachweis am 9.4.2025 zugestellt wurde, positiv zur Kenntnis gelangt ist, da am 9.4.2025 kein einziges Schriftstück zugestellt wurde. Infolge meines derzeitigen stationären Aufenthalts in der E* bitte ich daher bzw beantrage Fristerstreckung bzw Unterbrechung des Verfahrens bis zu meiner Genesung. Bezüglich der beanstandeten offenbar fehlenden Seiten des Verfahrenshilfeantrags wird mitgeteilt, dass dieser Verfahrenshilfeantrag inzwischen fristgerecht verbessert wurde.“
Im Kern beruft sich die Rekurswerberin mit diesen Ausführungen darauf, dass ihr „der Beschluss vom 9.4.2025“ (gemeint wohl: der Verbesserungsauftrag ON 55) nicht zugestellt worden sei. Infolge des derzeitigen stationären Krankenhausaufenthalts des Geschäftsführers „bitte er“ (gemeint: als Vertreter der Beklagten) um Fristerstreckung bzw Unterbrechung des Verfahrens bis zu seiner Genesung. Zur den Gegenstand des Rekursverfahren bildenden Verfahrenshilfe wird darauf hingewiesen, dass der Antrag „zwischenzeitlich fristgerecht verbessert“ worden sei, womit erkennbar auf den den Gegenstand des zweiten angefochtenen Beschlusses zielenden Verfahrenshilfeantrag ON 59 Bezug genommen wurde.
2.1. Auch wenn im Rekursverfahren weder ein Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, ist von jedem Rechtsmittel zu verlangen, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet. Selbst bei einem Rekurs im außerstreitigen Verfahren wird von der Rechtsprechung verlangt, dass Umfang und Ziel der erhobenen Beschwerde hinlänglich deutlich zumindest im Rahmen der Rekursausführungen zum Ausdruck gebracht werden (vgl Kodek in Gitschthaler/ Höllwerth , AußStrG § 47 Rz 11 mwN). Von der Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang betont, dass dies auch juristischen Laien möglich sei.
2.2. Aus den Ausführungen im Rechtsmittel lässt sich gerade noch erkennbar ableiten, dass sich die Rekurswerberin gegen die Zustellung des Verbesserungsauftrags vom 9.4.2025 an ihren ehemaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter wendet. Er wird daher einer dahingehenden inhaltlichen Prüfung unterzogen.
2.2.1. § 36 Abs 1 ZPO bestimmt, dass der Widerruf oder die Kündigung der Prozessvollmacht in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht erst dann rechtliche (Außen-)Wirksamkeit erlangt, wenn von dieser Partei die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts angezeigt wird. Die dem Gericht vom vormaligen Beklagtenvertreter angezeigte Beendigung des Vollmachtsverhältnisses wirkte daher nur im Innenverhältnis, nicht aber gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner. Zwar verlangt die Rechtsprechung, dass Beschlüsse über die vom Unvertretenen beantragte Verfahrenshilfe ungeachtet der vorerwähnten (in § 36 Abs 1 ZPO angeordneten) Fiktion der Aufrechterhaltung der Prozessvollmacht an diesen persönlich zugestellt werden (RS0110717; 6 Ob 142/22h, 3 Ob 130/05x); dies gilt aber nicht für im Inzidenzverfahren erteilte Verbesserungsaufträge. Der Verbesserungsauftrag vom 9.4.2025 (ON 55) konnte daher mangels Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes rechtswirksam und somit fristauslösend an den vormaligen Vertreter zugestellt werden (vgl Fucik in Rechberger , ZPO 5 § 36 ZPO Rz 2 mwN).
Weitere inhaltliche Ausführungen – insbesondere zur beantragten Verfahrenshilfe – enthält der Rekurs nicht. Weder aus dem unvollständigen und nicht fristgerecht verbesserten Antrag noch aus dem Rechtsmittel geht hervor, in welchem Umfang die Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt. Die Beurteilung des Erstgerichts, der Antrag sei für eine materielle Erledigung nicht geeignet, ist daher nicht zu beanstanden.
2.2.2. Letztlich verweist die Rekurswerberin ohnehin darauf, dass sie dem Gericht den Verfahrenshilfeantrag zwischenzeitlich verbessert und mit einem vollständigen Vermögensbekenntnis vorgelegt habe. Damit nimmt sie auf die den Gegenstand der zweiten Beschlussfassung bildenden Antragstellung Bezug. Von der über diesen Antrag gefällten Entscheidung hat die Rekurswerberin auch Kenntnis, zumal sie auch dagegen fristgerecht rekurierte (dazu unten). Soweit sich die Anträge auf Fristerstreckung und Verfahrensunterbrechung an das Rekursgericht werden, kann auf die Ausführungen unter Pkte. 3.2. und 3.3. im Folgenden verwiesen werden.
2.2.3. Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags vom 14.2.2025 (ON 52) erweist sich schließlich auch deshalb nicht als korrekturbedürftig, weil dieser Antrag zeitlich vor Fassung des Gesellschafterbeschlusses vom 4.4.2025 und somit von einer nicht vertretungsbefugten Person gestellt wurde. Dem bloßen Gesellschafter einer GmbH kommt nämlich keine eigenständige Vertretungsbefugnis zukommt, was auch für einen „faktischen Geschäftsführer“ gilt.
Insgesamt war daher dem Rekurs vom 16.5.2025 (ON 64) keine Folge zu geben.
3. Zum Rekurs der beklagten Partei vom 5.6.2025 (eingelangt am 11.4.2025) gegen den Beschluss vom 23.5.2025 (ON 65):
3.1. Die beklagte Partei beantragt darin, „ die Frist zur Vorlage der ausführlichen Rekursbegründung um ca 6 bis 8 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verlängern “ und begründet dies mit dem schlechten Gesundheitszustand des Geschäftsführers. In der – wiederum in der „Ich-Form“ handschriftlich verfassten Eingabe verweist er (wie schon mehrfach in erster Instanz) auf seinen stationären Krankenhausaufenthalt. Er moniert weiteres, dass über seinen (gemeint in ON 59 gestellten) Antrag auf Verfahrensunterbrechung (Anm: der SS ON 52 wurde mit Ausnahme des darin gestellten Verfahrenshilfeantrags mit Beschluss ON 55 zurückgewiesen) nicht entschieden worden sei. Aus seinen weiteren Ausführungen, wonach die Unterbrechung deswegen notwendig sei, weil er aktuell keine „ vollständige gut begründete Rekursbegründung “ erstellen könne, lässt sich gerade noch erkennbar ableiten, dass sich der Unterbrechungsantrag nunmehr an das Rekursgericht richtet.
3.2. Zum Antrag auf Fristverlängerung:
Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (§ 521 Abs 1 ZPO). Zwar können auch gesetzliche Fristen nach § 128 ZPO grundsätzlich verlängert werden; dies gilt aber nicht für sogenannte Notfristen, deren Verlängerung das Gesetz ausdrücklich untersagt. Gerade dies sieht § 521 Abs 1 letzter Satz ZPO für die Frist zur Erhebung eines Rekurses vor. Eine Fristverlängerung durch das Gericht wäre somit nicht einmal bei Übereinkommen der Parteien zulässig (vgl Buchegger in Fasching/Konecny 3 , § 128 ZPO Rz 2 mwN; siehe auch RS0036235). Selbst Fehler des Gerichts, zB ein Vergreifen in der Entscheidungsform (zB „Urteil“ statt „Beschluss“), können nicht zur Verlängerung von Rechtsmittelfristen führen ( Sloboda in aaO, § 521 Rz 13; 8 Ob 56/19x, 4 Ob 77/14y je mwN).
Der Antrag auf Verlängerungsfrist war daher abzuweisen.
3.3. Zum Unterbrechungsantrag
Grundsätzlich kann eine Verfahrensunterbrechung auch noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen (vgl RS0036801 [T6 ua]).
In jenen Fällen, in denen das Gesetz die Unterbrechung eines Zivilverfahrens nicht zwingend anordnet, aber doch (fakultativ) zulässt, setzt die Unterbrechung des Verfahrens nach § 190 ZPO den Klärungsbedarf einer präjudiziellen Vorfrage voraus ( Höllwerth in Fasching/Konecny ³, § 190 ZPO Rz 77 f). Dahingehende Behauptungen werden von der Rekurswerberin nicht aufgestellt. Der stationäre Krankenhausaufenthalt einer Partei (hier des Geschäftsführers der Beklagten) stellt bereits von Vornherein keinen Unterbrechungsgrund im Sinn der genannten Bestimmung dar. Darauf, dass im vorliegenden Verfahren absolute Anwaltspflicht besteht, wurde die Beklagte auch mehrfach hingewiesen (§ 27 Abs 1 ZPO).
Dem auf Unterbrechung des Rekursverfahrens gerichteten Antrag kommt somit ebenfalls keine Berechtigung zu.
4. Über die beiden zuvor behandelten Anträge (auf Fristverlängerung und Verfahrensunterbrechung) hinaus ist das zweite Rechtsmittel völlig inhaltsleer. Das vollständige Fehlen von Angaben zum Umfang und zum Ziel der von der Rekurswerberin vorgebrachten Beschwerde hat die Zurückweisung des Rechtsmittels zur Folge (RS0006674 [T2, T4, T12, T27] ua).
5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist der weitere Rechtszug gegen sämtliche Entscheidungen über die Verfahrenshilfe nicht zulässig. Dazu zählen auch solche, mit denen – wie hier – ein in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobener Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen und eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wurde (RS0044330, RS0012383, jüngst 9 Ob 21/25s; siehe auch Musger in Fasching/Konecny ³ IV/1 § 528 ZPO Rz 75).
Der absolute Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (siehe 3 Ob 133/15b; 4 Ob 585/89, 586/89; RS0043965) gilt selbst dann, wenn das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116; 6 Ob 22/25s). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag ergibt sich im Übrigen auch aus § 192 Abs 2 ZPO.
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