Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Preßlaber und Dr. Klammer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 1.8.2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Der ** geborene ** Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Hälftestichtag fiel auf den 10.7.2025, der Drittelstichtag wird am 10.2.2026 erreicht sein, das urteilsmäßige Ende ist der 10.4.2027.
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27.1.2025 zu ** lehnte dieses einen Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a Abs 1 StVG mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ab, einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 12.2.2025 zu 7 Bs 33/25y nicht Folge.
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.4.2025, **, wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag abgewiesen, eine dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen mit Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 15.5.2025 zu 7 Bs 131/25k als unzulässig zurückgewiesen.
Zum Verfahren ** sprach das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht über den selbstständigen Antrag des Strafgefangenen aus, dass vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe nach § 133a StVG nicht vorläufig abgesehen werde und begründete dies mit aus der besonderen Schwere der - dem Strafvollzug zugrunde liegenden - Taten abgeleiteten generalpräventiven Erwägungen. Einer dagegen ergriffenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 17.7.2025 zu 7 Bs 191/25h nicht Folge.
Am 11.7. und 25.7.2025 beantragte der Strafgefangene neuerlich das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG unter Hinweis auf das über ihn verhängte rechtskräftige Aufenthaltsverbot, ein gültiges Reisedokument und ausreichende finanzielle Mittel (ON 2, ON 8).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diese neuerlichen Anträge wegen entschiedener Sache a limine zurückgewiesen (ON 9).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Bewilligung eines Vorgehens nach § 133a StVG abzuändern. Argumentativ bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er diskriminiert werde, weil andere Strafgefangene in den Genuss eines Vorgehens nach § 133a StVG kämen, keine generalpräventiven Erwägungen vorlägen und sein Großvater alt und krank sei und seiner Hilfe bedürfe, schließlich er Österreich sofort verlassen wolle (ON 13).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen entfalten Sperrwirkung. Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots ab- oder zurückgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich diese Einmaligkeitswirkung. Ein Antrag auf ein Vorgehen nach § 133a StVG kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden, ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0101270; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 30).
Daran anknüpfend ist auszuführen, dass den Anträgen des Strafgefangenen vom 11.7. und 25.7.2025 die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 2.6.2025, bestätigt durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17.7.2025 zu 7 Bs 191/25h, entgegensteht, mit dem ein Vorgehen nach § 133a Abs 1 StVG aus generalpräventiven Aspekten bis zum Drittelstichtag abgelehnt wurde.
Damit erfolgte die Zurückweisung der Anträge wegen res iudicata zu Recht und konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
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