Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.12.2024, GZ ** 29, nach der am 20.5.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Scherl, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA in GL in Dr. in Eder-Stöffler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und die Geldstrafe auf 480 Tagessätze, im Fall der Uneinbringlichkeit 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, angehoben.
Die Höhe des Tagessatzes bleibt davon unberührt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein in Rechtskraft erwachsenes Adhäsionserkenntnis enthält, erkannte ein Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck den ** geborenen A* des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (zu 1.) und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (zu 2.) schuldig.
Demnach hat er
Hiefür verhängte der Einzelrichter in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und verurteilte den Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter das Zusammentreffen von zwei Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, den hohen Schadensbetrag und das Ausnützen der Hilflosigkeit des dementen Opfers erschwerend, einen Milderungsgrund gäbe es hingegen nicht.
Während der Angeklagte das Urteil unangefochten ließ, bekämpft dieses die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit einer rechtzeitig angemeldeten (ON 27.2) und schriftlich fristgerecht ausgeführten Berufung (ON 30.2), mit der sie wegen unrichtiger Gewichtung der Strafzumessungsgründe die Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß anstrebt.
Der Angeklagte erstattete keine schriftliche Gegenausführung.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass es fallbezogen einer Strafschärfung bedürfe. Zugleich wies sie darauf hin, dass das seit der letzten Verurteilung in ** währende längere und nach innerstaatlichem Regelungsregime allenfalls tilgungsrechtlich bedeutsame Wohlverhalten des Angeklagten dem angenommenen besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB zumindest etwas an Gewicht nehme.
Die Berufung ist berechtigt.
Voranzustellen ist, dass die im Rechtsmittelverfahren eingeholte ** ECRIS-Auskunft vom 26.2.2025 nunmehr offensichtlich wegen Tilgung keine Eintragung mehr aufweist.
Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten, soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte Verurteilung entgegensteht (§ 1 Abs 4 TilgG). Tritt die Tilgung zwar nach Begehung einer neuerlichen Straftat, aber vor deren rechtskräftiger Aburteilung ein, so ist die wiedergewonnene Unbescholtenheit des Täters in jeder Lage des Verfahrens über die neue Tat zu beachten. Während des (Neuerungen offenstehenden) Berufungsverfahrens ist eine Tilgung auch vom Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0075910 [15 Os 204/96], RS0106650 [11 Os 149/97]; Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 33 Rz 6).
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind daher insofern zu korrigieren, als die erschwerende Wertung der zwei einschlägigen Vorstrafen zu entfallen hat und dem Angeklagten nunmehr der besondere Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels und der auffallende Widerspruch der Taten mit seinem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) zugute kommt.
Im Übrigen treffen die vom Erstgericht berücksichtigten Strafzumessungsgründe zu und sind vollständig.
Ausgehend von den korrigierten Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist bei einer Strafbefugnis von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe von 360 Tagessätzen trotz der zugunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründe vor allem mit Blick auf die Schadenshöhe und die Ausnützung der Hilflosigkeit des dementen Opfers – diesem wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 30.5.2023, GZ **-19, ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zur Sicherung des Vermögens bestellt, da es nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen (ON 2.4) - eine zu milde Sanktion, weshalb die Geldstrafe in Stattgebung der Berufung auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß von 480 Tagessätzen anzuheben war.
Mit Blick auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (Protokoll ON 28, S. 2) bleibt die Höhe des Tagessatzes mit dem Mindestsatz von EUR 4,-- unverändert.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführte Kostenfolge.
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