Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgericht Innsbruck vom 05.02.2025 zu ** (= **-8 der Staatsanwaltschaft Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6StPO).
BEGRÜNDUNG :
Aufgrund einer am 7.2.2024 an die Meldestelle für Misshandlungsvorwürfe gegen Polizistinnen und Polizisten, Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesministerium für Inneres, gerichteten Beschwerde der B* gegen die Polizeibeamtin A* (ON 2.9) erstattete das Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention am 12.02.2024 einen Bericht gemäß § 100 Abs 3a StPO (ON 2.2) an die Staatsanwaltschaft Innsbruck zur strafrechtlichen Beurteilung. Die Beschwerde betraf eine Amtshandlung der Polizeibeamtin A* gegen B* im Zuge eines Schwerpunkteinsatzes mit Alkoholkontrollen am 15.05.2022.
Mit Verfügung vom 26.02.2024 sah die Staatsanwaltschaft Innsbruck von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu ** gegen A* wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB gemäß § 35c StAG (in der damals geltenden Fassung BGBl. Nr. 164/1986) ab (ON 1.1).
Die weiteren Eingaben der Anzeigerin (ON 3, 4 und 5) sowie die Strafanzeige zu ** (ON 6.2.1) brachten keine Neuerungen und veranlassten die Staatsanwaltschaft nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahren. Der Anzeigerin wurde von der Staatsanwaltschaft mit Note vom 10.05.2024 mitgeteilt, dass ihre Anzeige geprüft und kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sowie, dass keine Vernehmungen durchgeführt worden seien. Weiters wurde sie informiert, dass ihr als Anzeigerin kein Recht auf Akteneinsicht zustehe (ON 1.2).
Mit den am 04.02.2025 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingelangten ersten beiden Seiten des Formulars ZPForm 1 (nicht datiert und nicht unterfertigt) samt Beilagen beantragte die Anzeigerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 7). Darin verwies sie auf die Verkehrskontrolle und machte geltend, dass sie ihren Führerschein sowie das Ergebnis des Alkotests benötige.
Am 05.02.2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft den Akt zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag an das Landesgericht Innsbruck. Dazu führte sie aus, dass von der Staatsanwaltschaft Innsbruck kein Ermittlungsverfahren geführt, sondern mit Verfügung vom 26.02.2024 gemäß dem § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden sei. Gegen diese Entscheidung stünde B* ein Rechtsmittel nicht zu. Es werde daher beantragt, den Verfahrenshilfeantrag zurück- in eventu abzuweisen (ON 1.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Bestimmungen über die Rechte von Beschuldigten (§ 49 StPO) und von Opfern (§ 66 StPO) bzw. Privatbeteiligten(§ 67 Abs 6 und 7 StPO) insbesondere im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe (§ 61 StPO) jeweils für das Strafverfahren gelten. Von der Einleitung eines solchen sei von der Staatsanwaltschaft aber abgesehen worden. Diese Entscheidung sei auch nicht weiter bekämpfbar. Ohne Strafverfahren sei der Antrag auf Verfahrenshilfe ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Antragstellerin, in der sie auf die Vorgangsweise bei der Verkehrskontrolle und die Aussagen der Polizeibeamten vor Gericht verweist. Sie macht zudem geltend, auf ihren Führerschein angewiesen zu sein.
Die Beschwerde, zu welcher die Oberstaatsanwaltschaft keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Die Beschwerdeführerin begehrt Verfahrenshilfe für eine Rechtssache, in der die Staatsanwaltschaft gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts abgesehen hat. Ein Fortführungsantrag gemäß § 195 StPO oder Rechtsmittel dagegen stehen der Beschwerdeführerin nicht zu.
Implizite Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist nach dem Wortlaut des § 61 StPO ein anhängiges Verfahren oder eine beabsichtige Prozesshandlung. Verfahrenshilfe ist auch nur für zumindest formell zulässige, also nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077 [T3]). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, sodass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Vorliegens prozessualer Voraussetzungen vom Erstgericht zu Recht zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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