Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb am B*, Gemeindearbeiter in **, **/C* **, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. D* , geb am **, ohne Beschäftigungsangabe, **, **, C* **, und 2. E* AG , FN **, **, **straße **, beide vertreten durch Dr. Matthias Paul Hagele, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 15.050,-- und Feststellung (Streitinteresse gemäß § 56 JN: EUR 5.000,--) je s.Ng., über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 5.000,-- s.Ng.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5.3.2024, 12 Cg 52/23m 37, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Der Berufung in der Hauptsache wird k e i n e Folge gegeben.
Der Berufung im Kostenpunkt wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die bekämpfte Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie lautet:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 9.012,12 (darin enthalten EUR 2.733,20 Barauslagen und EUR 1.046,49 Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen.“
2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 964,81 (darin enthalten EUR 160,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
Am 10.1.2023 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines PKW und der vom Erstbeklagten gehaltene und gelenkte und bei der Zweitbeklagten aufrecht gegen Haftpflicht versicherte PKW beteiligt waren. Das Alleinverschulden am Verkehrsunfall trifft den Erstbeklagten.
Im Berufungsverfahren ist – neben der Kostenentscheidung des Erstgerichts – nur mehr ein Schmerzengeldbetrag von EUR 5.000,-- (Reduktion des zugesprochenen Schmerzengeldbetrags von EUR 20.000,-- um EUR 5.000,-- [abzüglich der von den Beklagten geleisteten Teilzahlung von EUR 4.950,--]) strittig. Die Darstellung des Verfahrensgangs beschränkt sich daher auf diese im Rechtsmittelverfahren noch aufrechten Streitpunkte.
Der Kläger erlitt durch den Verkehrsunfall einen Bruch des linken Sprungbeinhalses, einen Bruch des Fußgelenks und des Würfelbeins sowie Brüche der Mittelfußknochen II bis IV.
Der Kläger wurde mit der Rettung in das F* transportiert. Am selben Tag wurde sein Sprungbeinbruch eingerichtet und mit drei Schrauben in anatomisch korrekter Position, ein Haarriss am Innenknöchel mit einer freien Schraube und das Würfelbein mit einem Stift stabilisiert. Postoperativ wurde dem Kläger ein für acht Wochen konzipierter Gips angelegt. Nachdem der Kläger am 16.1.2023 in häusliche Pflege entlassen und regelmäßig verlaufskontrolliert wurde, wurde der Gips am 21.2.2023 abgenommen. Es war eine regelrechte Wundheilung ohne Gefäß- oder Nervenstörungen eingetreten. Ärztlicherseits wurde die Teilbelastung des linken Fußes mit 5 kg als unbedenklich eingestuft. Vom 25.4. bis 25.5.2023 nahm der Kläger einen Rehabilitationsaufenthalt und zudem 15 Physiotherapieeinheiten in Anspruch. Er wurde bis zum 25.5.2024 krank geschrieben.
Aufgrund des Unfallgeschehens, der operativen Versorgung und in der Heilungsphase litt der Kläger trotz Einnahme von Schmerzmittel komprimiert auf einen 24-Stunden-Tag betrachtet 1 Tag starke Schmerzen, 7 Tage mittelstarke Schmerzen und 4 Wochen leichte Schmerzen (jeweils als dauernde). Aufgrund des verbliebenen Restbeschwerdebilds des Klägers am linken Fuß muss der Kläger in Zukunft – grundsätzlich bis an sein Lebensende – Schmerzen von komprimiert betrachtet 7 Tagen leichten als dauernde pro Jahr in Kauf nehmen.
Als Dauerfolge verbleiben beim Kläger: Eine Bewegungseinschränkung am oberen Sprunggelenk (zu 50 % auf den Unfall vom 10.1.2023 zurückzuführen, im übrigen Anteil auf einen Arbeitsunfall des Klägers im Jahr 2014 und die daraus resultierenden Verletzungen). Eine Bewegungseinschränkung im Bereich des unteren Sprunggelenks und im Bereich der Fußwurzel, sowie ein „hinkendes Gangbild“, die zur Gänze auf den Unfall zurückzuführen sind.
Aufgrund der kausal auf den Unfall zurückzuführenden Verletzungen kann der Kläger Arbeiten im schweren Gelände (etwa Holzarbeiten) oder Arbeiten auf unwegsamem Gelände entweder nur mehr mit stabilem Schuhwerk oder potenziell im Lauf der Zeit bei Zunahme der Arthrose überhaupt nicht mehr ausüben.
A. Zur Berufung in der Hauptsache:
1.: Die angestrebte Herabsetzung des Schmerzengelds ist nicht berechtigt:
1.1.: Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung (zB RIS Justiz RS0125618) die Schmerzengeldbemessung nicht nach starren Regeln zu erfolgen hat; das Schmerzengeld kann auch nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden (5 Ob 34/18p ErwGr III. 2.1.). Schmerzperioden können lediglich als Berechnungshilfe herangezogen werden (5 Ob 34/18p ErwGr I. 2. und III. 2.1.; RIS Justiz RS0118172; RS0122794 [T4]; OLG Innsbruck 23.11.2018, 3 R 87/18w ErwGr 1.1.). Daher kann entgegen dem Standpunkt der Berufung (ON 40 S 4 ab dritter Absatz) die dort angestellte Berechnung nach Schmerzperioden für die Globalbemessung des Schmerzengelds im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht herangezogen werden.
1.2.: Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind auch die absehbaren künftigen Schmerzen bei der Schmerzengeldberechnung zu berücksichtigen (5 Ob 34/18p ErwGr I. 3.; OLG Innsbruck 23.11.2018, 3 R 87/18w ErwGr 1.2.). Das künftig zu erwartende Schmerzbild ist in einer Globalbemessung angemessen miteinzubeziehen und als weiterer Beurteilungsfaktor heranzuziehen (OLG Innsbruck 23.11.2018, 3 R 87/18w ErwGr 1.3. mwH; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller , Das Schmerzengeld 10 [im Folgenden kurz: Danzl at al 10 {2013}] 91 f).
1.3.: Darüber hinaus muss auf die innere Entwicklung des Geldwerts, insbesondere die Geldentwertung in mehrfacher Hinsicht Rücksicht genommen werden (RIS Justiz RS0031173). Zum einen müssen ältere Entscheidungen – zur Herstellung der Vergleichbarkeit – bis zum Schluss der Bemessung des Schmerzengelds im aktuellen Schmerzengeldprozess – in der Regel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – angemessen aufgewertet werden (2 Ob 164/17g ErwGr 7.3. iVm 5.1.; 2 Ob 233/06p; 2 Ob 128/05w; RIS Justiz RS0031242; zur Globalbemessung unter Berücksichtigung sämtlicher physischer und psychischer Folgen etwa 1 Ob 31/20w ErwGr I. 1. und 2.; OLG Innsbruck zB 13.10.2021, 3 R 74/21p ErwGr B. 1.2.; OLG Innsbruck 20.4.2023, 3 R 20/23z ErwGr C. 2.1. und 2.3.); andererseits müssen auch vor dem urteilsmäßigen Zuspruch des Schmerzengeldbetrags – in der Regel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – geleistete Teilzahlungen im Verhältnis der Geldwertverdünnung erhöht (aufgewertet) auf den Gesamtanspruch angerechnet werden (OLG Innsbruck 15.2.2013, 3 R 18/13s ErwGr 2.4.). Auf welche Art und Weise auf diese Kaufkraftminderung Rücksicht genommen wird, ist weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung einheitlich vorgegeben. Es werden sowohl Anpassungen (ausschließlich) entsprechend der Änderung des Verbraucherpreisindexes (zB OLG Innsbruck 1 R 415/86) oder ein angemessener Ausgleich der Geldwertverdünnung unter Anwendung des § 273 ZPO nach freier Überzeugung des erkennenden Gerichts und ohne Bindung (ausschließlich) an den Verbraucherpreisindex als einzigen Wertmesser herangezogen (OLG Innsbruck 4 R 30/91). Der erkennende Senat hat in derartigen Fällen schon mehrfach auf der Basis des § 273 ZPO zur Berücksichtigung
Vom Kläger empfundene Einschränkungen beim Berggehen, Laufen oder Langlaufen sind zum größten Teil auf den verfahrensgegenständlichen Unfall zurückzuführen.
Spätfolgen im Sinn einer Arthrose im Bereich der Fußwurzel sind nicht auszuschließen. Aus fachärztlicher Sicht kann auch in relativ kurzer Zeit die Notwendigkeit einer Versorgung mit speziellen Schuheinlagen entstehen. Der Bedarf an weiteren ärztlichen Behandlungen insbesondere von Operationen kann sich ergeben, zumal sich im Körper des Klägers unfallkausal noch Schrauben befinden und aus fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese in Zukunft wieder entfernt werden müssen.
Die Beklagten erbrachten dem Kläger am 10.1.2024 eine Schadenersatzleistung von EUR 5.000,--, davon EUR 4.950,-- Schmerzengeld und EUR 50,-- unfallkausale Spesen.
In diesen Grundzügen ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren unstrittig (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 12.4.2023 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Kläger nach Ausdehnung ein angemessenes Schmerzengeld von EUR 20.000,-- abzüglich der Teilschmerzengeldleistung von EUR 4.950,--, daher EUR 15.050,--, und die mit EUR 5.000,-- bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden und Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 10.1.2023, hinsichtlich der Zweitbeklagten beschränkt auf die zum Unfallzeitpunkt aufrechte Vertragsversicherungssumme des Beklagtenfahrzeugs. Soweit für das Berufungsverfahren relevant brachte der Kläger vor, aufgrund der umfangreichen Schmerzperioden, der Einschränkungen durch ein hinkendes Gangbild, die Beschränkungen bei der Sportausübung und der Gefahr weiterer Operationen und ärztlicher Eingriffe, die sogar zum Verlust des Arbeitsplatzes des Klägers als Gemeindearbeiter führen könnten, sei ein Globalschmerzengeld von EUR 20.000,-- angemessen.
Die Beklagten bestreiten, beantragen kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten ein, das Schmerzengeldbegehren sei im Hinblick auf die gegebenen Schmerzperioden, Spät- und Dauerfolgen überhöht.
Mit dem bekämpften Urteil verpflichtete das Urteil die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Leistung von EUR 15.050,-- s.Ng., der mit EUR 11.758,62 (darin EUR 2.733,20 Barauslagen und EUR 1.504,24 Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten und gab dem Feststellungsbegehren statt.
Diesem Erkenntnis legte das Erstgericht den auf den S 4 6 der Urschrift bzw der Ausfertigungen ON 37 enthaltenen Sachverhalt zugrunde, auf den – soweit er nicht eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegeben wurde – gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann.
In rechtlicher Beurteilung zum Schmerzengeldanspruch vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Unfallverletzungen, Schmerzperioden und Dauerfolgen rechtfertigten das verlangte Schmerzengeldbegehren von EUR 20.000,--, sodass abzüglich der Teilzahlung von EUR 4.950,-- noch ein Zuspruch von EUR 15.050,-- verbleibe. Auch das Feststellungsbegehren sei berechtigt.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 41 ZPO und die seiner Ansicht nach unterbliebene Beeinwendung des Kostenverzeichnisses des Klägers durch die Beklagten.
Am Tag der Ausfertigung des angefochtenen Urteils (5.3.2024) langte am letzten Tag der dafür offenstehenden Frist eine so bezeichnete „Stellungnahme“ der Beklagten zum Kostenverzeichnis des Klägers ein, die sachlich Einwendungen im Sinn des § 54 Abs 1a ZPO beinhalten.
Gegen einen Schmerzengeldteilzuspruch von EUR 5.000,-- s.Ng. und den erstinstanzlichen Kostenspruch wendet sich nunmehr die (fristgerechte) Berufung der Beklagten in der Hauptsache und im Kostenpunkt je aufgrund des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, – jeweils kostenpflichtig – die bekämpfte Sachentscheidung im Sinn eines reduzierten Zuspruchs von EUR 10.050,-- s.Ng. und die angefochtene Kostenentscheidung im Sinn einer Herabsetzung des Kostenbetrags um EUR 3.589,82 auf EUR 8.168,80 (darin EUR 2.733,20 Barauslagen und EUR 905,93 Umsatzsteuer) abzuändern (ON 40 S 8 f).
In seiner (fristgerechten) Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger , dem gegnerischen Rechtsmittel in allen Punkten den Erfolg zu versagen (ON 42 S 3).
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erwies es sich nur im Kostenpunkt als berechtigt:
1.4.: Die Bemessung des Schmerzengelds hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 34/18p Pkt I.1.; RIS-Justiz RS0031075; RS0107773 [T1]; RS0042887). Dabei ist auf den objektiven Maßstab eines Durchschnittsmenschen und seiner Schmerzempfindungen abzustellen (5 Ob 34/18p Pkt III.2.1.; Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller Das Schmerzengeld 10 149). Der Schmerzengeldbetrag ist im Rahmen der hier erforderlichen Globalbemessung umso höher auszumessen, je bedeutender die Körperverletzung an sich war, je länger der Heilungsprozess oder die Gesundheitsstörung andauern, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzempfindungen und je empfindlicher die üblen Folgen für das Leben und für die Gesundheit des Verletzten insgesamt waren (1 Ob 32/05w; 2 Ob 173/01g; 8 Ob 69/85, ZVR 1987/39; RIS-Justiz RS0031363; Danzl et al 10 71 FN 46). Es sollen damit der Gesamtkomplex der - auch absehbaren künftigen (5 Ob 34/18p Pkt I.3.) - Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands abgegolten (5 Ob 34/18p Pkt I.3.; 2 Ob 147/06s; 2 Ob 78/05t; RIS-Justiz RS0031040) und die schmerzbedingt entstandenen Unlustgefühle ausgeglichen werden (2 Ob 78/05t; OLG Innsbruck zB 3 R 18/13s; 3 R 8/13w; 3 R 135/12w; 3 R 48/09x). Als Maßstab für die Höhe des Schmerzengelds ist jener Geldbedarf anzusehen, der gerechtfertigt erscheint, um den Geschädigten in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (2 Ob 78/05t; 2 Ob 55/04h; 2 Ob 61/02p, ZVR 2004/43; 2 Ob 173/01g; RIS-Justiz RS0031061; Danzl et al 10 70 FN 40, 71, 73 FN 56, 57), sich also etwas leisten zu können, das ihn erfreut und womit er vielleicht den erlittenen Schmerz vergessen kann (2 Ob 173/01g; Danzl et al 10 FN 44; Danzl et al 9 279; OLG Innsbruck 3 R 8/13w; 3 R 135/12w). Auf diese Weise soll dem Verletzten das Gefühl der Verletzung genommen, das Gleichgewicht seiner Persönlichkeit wiederhergestellt und eine positive Veränderung seiner Gefühle bewirkt werden (1 Ob 32/05w; 2 Ob 55/04h; 2 Ob 173/01g; Danzl et al 10 71 FN 45; Jarosch/Müller/Piegler Das Schmerzengeld 5 [1987] 176). Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und das er voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, im Allgemeinen durch eine Globalentschädigung festzusetzen (5 Ob 34/18p Pkt I.2.; 2 Ob 83/14s Pkt 1.; 2 Ob 70/11z; 2 Ob 78/05t; ZVR 2004/43; RIS-Justiz RS0031307; Danzl et al 10 68 FN 22; Danzl et al 8 66 f, 170). In die Globalbemessung des Schmerzengelds sind demnach neben den bereits erlittenen Schmerzen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einzubeziehen (2 Ob 83/14s Pkt 1.; 2 Ob 70/11z; 2 Ob 78/05t; 6 Ob 94/05z; RIS-Justiz RS0031307 [T4]). Schließlich ist nicht nur auf die hier unstrittigen und eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, sondern zur Vermeidung von Ungleichheiten im Sinn der Anlegung eines objektiven Maßstabs auch auf den von der Judikatur etwa im Rahmen von Präzedenzentscheidungen ganz allgemein gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (5 Ob 34/18p Pkt I.1.; 2 Ob 83/14s Pkt 3.; 2 Ob 147/06s; 6 Ob 94/05z; 2 Ob 78/05t; ZVR 2004/43; RIS-Justiz RS0031075; Jarosch/Müller/ Piegler 176). Der Zuspruch muss also auch zu den in vergleichbaren Fällen zuerkannten Summen in vertretbarem Verhältnis stehen (2 Ob 83/14s Pkt 3.; 2 Ob 104/06t, ZVR 2006/157 = ZVR 2007/50 = ZAK 2006/444; 8 Ob 211/81, ZVR 1982/392; Jarosch/Müller/Piegler 176; vgl 5 Ob 34/18p Pkt I.1.). Tendenziell ist es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (2 Ob 83/14s Pkt 3.; 2 Ob 242/09s; RIS-Justiz RS0031075 [T4]).
2.1.: Das OLG Linz hat mit Entscheidung vom 27.10.2022, 4 R 144/22g, einem Angestellten einen Schmerzengeldbetrag von EUR 25.000,-- (nach VPI aufgewertet zum April 2024: EUR 26.775,-- ) bei einem Begehren von EUR 30.000,-- für folgende Verletzungen und Verletzungsfolgen zuerkannt:
Schienbeinkopfbruch (Eindrückungsbruch des inneren Schienbeinkopfs), Bruch der Eminentia intercondylaris, Bruch des inneren Aspekts der äußeren Schienbeingelenksfläche, Riss des Innenmeniskus, der 2 Tage starke, 15 Tage mittelstarke, 60 Tage leichte und für die Zukunft komprimiert weitere 80 Tage (also insgesamt zusammen 140 Tage) leichte Schmerzen, einen Spitalaufenthalt von 7 Tagen (12 Wochen Physiotherapie und Stabilisierungsschiene), 16 Monate nach Unfall OP zur Metallentfernung) und verbliebener leichter vorderer Kniegelenksinstabilität, leichter Muskelverschmächtigung am linken Oberschenkel und leicht unharmonisches Gangbild mit Einschränkungen vor allem beim längeren Gehen.
2.2.: Das OLG Wien hat mit Entscheidung vom 14.3.2017, 13 R 30/17b, einem passionierten Motorradfahrer ein Schmerzengeld von EUR 25.000,-- (nach VPI zum April 2024 aufgewertet EUR 32.650,-- ) für einen Unfall vom 28.7.2012 aus einem Begehren von EUR 30.000,-- bei folgenden Unfallfolgen zuerkannt:
Offene Verrenkung des unteren Sprunggelenks rechts, offene Verrenkung des Sprungbeins rechts, Knochenabsprengung vom Sprungbein und Außenknöchel rechts, Verrenkung der Wadensehne am rechten Sprunggelenk, mehrfache Schürfungen, Verrenkung im Großzehengelenk rechts, schmerzhaftes Narbenareal am rechten Sprunggelenk und Narbe am Oberschenkel, die 7 Tage starke, 36 Tage mittelstarke und 113 Tage leichte Schmerzen bei einem Spitalaufenthalt von zwei Monaten und drei Wochen Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum sowie ein schmerzhaftes Narbenareal am rechten Sprunggelenk samt Narbe am Oberschenkel, Verdickung des rechten Sprunggelenks, Bewegungseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks und der Zehengelenke rechts sowie einer Gangstörung zur Folge hatte.
2.3.: Das OLG Innsbruck hat mit Entscheidung vom 5.8.2021, 1 R 86/21p, einem am ** geborenen Angestellten aus einem Begehren von EUR 27.000,-- einen Schmerzengeldbetrag von EUR 25.000,-- (aufgewertet zum April 2024: EUR 30.050,-- ) bei folgenden Verletzungsfolgen zuerkannt:
Tiefgreifende große Rissquetschwunde am linken Unterschenkel, Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue, Gehirnerschütterung, Beckenprellung, Partialruptur im proximalen femuralseitigen Drittel des hinteren linken Kreuzbands, Impressionsfraktur des anterolateralen Tibiaplatteaus links mit Absenkung der Gelenksflächen um 4 mm, Partialruptur des linken medialen Knieseitenbands, Muskelfasereinriss des Musculus tibialis anterior im Ursprungsbereich, Partialruptur des medialen Retinakulums und des myotendinoden Übergangs am Musculus vastus medialis sowie einer krankheitswertigen depressiven Reaktion, 3 Tagen starken, 2 Wochen mittelstarken und 16 Wochen leichten Schmerzen bei einem Spitalaufenthalt von 11 Tagen (insgesamt 3 Operationen) und verbliebenen mehrfachen Hautvernarbungen der schon beschriebenen psychophysischen Belastbarkeit und Befindlichkeit (neben einer Verunstaltungsentschädigung von EUR 4.000,--) zuerkannt.
2.4.: Das OLG Wien hat mit Entscheidung vom 13.4.2023, 13 R 226/22h, einem männlichen Verletzten für einen Unfall vom 19.11.2020 aus einem Begehren von EUR 20.000,-- einen Schmerzengeldbetrag von EUR 20.000,-- (nach VPI aufgewertet zum April 2024: EUR 20.700,-- ) für folgende Verletzungen zugesprochen:
Offene Verrenkung im Großzehenendgelenk links, Bruch des zweiten bis vierten Mittelfußknochens links, schwere Prellung des linken Unterschenkels verbunden mit 2 Tagen starken, 8 Tagen mittelstarken und 154 Tagen leichten (inklusive für die Zukunft insgesamt 20 Tage leichte) Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung der Sprung- und Zehengelenke links, der Verdickung des linken Unterschenkels und Fußes, Muskelverschmächtigung am linken Bein und Gangstörung für einen Unfall vom 19.11.2020.
3.: Im vorliegenden Fall hat der am B* geborene, als Gemeindearbeiter tätige Kläger aus dem Unfall vom 10.1.2023 einen Bruch des linken Sprungbeinhalses, einen Bruch des Fußgelenks und des Würfelbeins sowie Brüche der Mittelfußknochen II bis IV erlitten. Der primäre Krankenhausaufenthalt betrug 7 Tage (bis 16.1.2023). Er trug postoperativ ca 6 Wochen einen Gips, der am 21.2.2023 abgenommen wurde. Der Kläger absolvierte einen Reha-Aufenthalt von einem Monat (25.4. bis 25.5.2023) und zusätzlich 15 Physiotherapieeinheiten. Er war bis zum 25.5.2024 arbeitsunfähig (krank geschrieben). Der Kläger musste 1 Tag starke, 7 Tage mittelstarke und 4 Wochen (28 Tage) leichte Schmerzen erdulden. Darüber hinaus muss der Kläger bis zu seinem Lebensende Schmerzen von jeweils 7 Tagen leichten Schmerzen pro Jahr in Kauf nehmen. Das bedeutet allein bis zu seinem Regelpensionsalter in rund zehn Jahren weitere 70 Tage leichte Schmerzen und bis zu der heute zu erwartenden Lebenserwartung eines Mannes (ca 80 Jahre) nochmals etwa 105 Tage; insgesamt sohin 203 Tage leichte Schmerzen.
Beim Kläger verbleiben unfallkausal eine Bewegungseinschränkung am oberen Sprunggelenk, die zu 50 % auf den Unfall zurückzuführen ist, eine Bewegungseinschränkung im Bereich des unteren Fußgelenks sowie im Bereich der Fußwurzel (die zu 100 % auf den gegenständlichen Unfall zurückzuführen ist) und (ebenfalls zu 100 % unfallkausal) ein hinkendes Gangbild.
Der Kläger kann aufgrund der unfallbedingten Verletzungen keine Arbeiten im schweren Gelände, etwa Holzarbeiten oder Arbeiten auf unwegsamem Gelände ohne stabiles Schuhwerk und potenziell im Lauf der Zeit bei Zunahme der Arthrose gar nicht mehr ausüben. Er muss Einschränkungen beim Berggehen, Laufen oder Langlaufen hinnehmen, die großteils auf den Unfall zurückzuführen sind (ON 37 S 4 6).
4.: Vergleicht man also die Verletzungsfolgen des Klägers, so sind diese grundsätzlich geringer als jene Fälle, die den Entscheidungen des OLG Innsbruck, 1 R 86/21p (oben 2.3., aufgewertet EUR 30.050,--), dem OLG Linz, 4 R 144/22g (oben 2.1., aufgewertet EUR 26.775,--), zugrunde lagen und in den Grundzügen jenen Entscheidungen vergleichbar, die dem OLG Wien, 13 R 226/22h (oben 2.4., aufgewertet EUR 20.700,--), sowie dem OLG Wien, 13 R 30/17b (oben 2.2., aufgewertet EUR 32.650,--), zugrunde lagen, vergleichbar; was die Schmerzperioden anlangt, liegt der Kläger deutlich über dem Schmerzbild der Entscheidung OLG Linz, 4 R 144/22g, und nur geringfügig (unter Einbeziehung der langen leichten Schmerzperioden einschließlich der zukünftig zu erwartenden Schmerzperioden) unter dem Fall des OLG Wien, 13 R 30/17b (EUR 32.650,--). Vergleicht man daher diese Parameter, ist dem Erstgericht und der Berufungsbeantwortung beizutreten, wonach entgegen der Meinung der Berufung der vom Erstgericht gefundene Schmerzengeldbetrag von EUR 20.000,-- diesen unfallbedingten Verletzungsfolgen angemessen erscheint. Die in der Berufung angestrebte Reduktion um EUR 5.000,-- auf EUR 15.000,-- wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.
B. Zur Berufung im Kostenpunkt:
1.: Die Beklagten haben nach dem – unbestrittenen (§ 211 Abs 1 ZPO) – Inhalt des Protokolls über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20.2.2024 dort das Kostenverzeichnis des Klagsvertreters entgegengenommen (ON 36 S 6). Die Stellungnahme der Beklagten zum Kostenverzeichnis des Klägers ON 39 langte also entgegen dem Standpunkt der Berufungsbeantwortung am letzten Tag der 14 tägigen Einwendungsfrist des § 54 Abs 1a ZPO beim Erstgericht ein. Es liegen daher rechtzeitige Einwendungen vor, die inhaltlich zu berücksichtigen waren (für viele: M. Bydlinski in Fasching/Konecny ZPO³ II/1 [2014] § 54 ZPO Rz 24 aE), vom Erstgericht aber im am selben Tag zur Abfertigung gegebenen Urteil vom 5.3.2024 nicht berücksichtigt wurden (ON 37 S 8 letzter Absatz).
2.: Von diesen Einwendungen ausgehend erweist sich die Berufung im Kostenpunkt inhaltlich überwiegend als begründet:
2.1.: Wie in der Berufung im Kostenpunkt zutreffend erwähnt wird (ON 40 S 5), handelt es sich bei der im Kostenverzeichnis des Klägers angeschlossenen Eingabe im Strafverfahren ON 36.2 um eine „kurze und einfache“ Eingabe wegen eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fällt, nach TP 4 Abschnitt II lit a iVm Abschnitt I Z 3 RATG. Dafür steht nach dem Ansatz von EUR 38,50, 60 % ES, ERV-Kosten und den verzeichneten bescheinigten Kosten für die Akteneinsicht ein Nettobetrag von EUR 64,99 zu. Die elektronische Akteneinsicht ist nicht nach TP 7 RATG zu entgelten, weil es sich – wie eine Telefonkonferenz – um keine auswärtige Tätigkeit des Rechtsanwalts handelt. Eine – gar nicht verzeichnete – Honorierung nach TP 5 oder 6 RATG scheitert daran, dass diese Leistungen im Einheitssatz (§ 23 Abs 1 RATG) gedeckt sind (zu alledem OLG Linz 12.7.2018, 4 R 90/18k; OLG Innsbruck 8.5.2024, 6 Bs 95/24g; 23.5.2024, 1 R 27/24s). Dies bedeutet gegenüber dem Kostenverzeichnis des Klägers einen Abzug von netto EUR 136,32.
2.2.: Schriftsätze – wie auch andere Prozesshandlungen – sind nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren. Es besteht keine Ersatzpflicht, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw verteidigung nicht notwendig oder zweckmäßig waren. Schriftsätze sind nicht schon allein deshalb zu honorieren, weil sie prozessual zulässig waren (1 Ob 151/97f; OLG Innsbruck 13 Ra 12/23x ErwGr II. 2.2. mwH). Auch Schriftsätze im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO, deren Inhalt im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht (§ 178 ZPO) ohne Einbuße an Rechtsschutz schon früher oder später im Verfahren, gemeinsam mit dem Vorbringen in einem anderen Schriftsatz oder in einer Tagsatzung vorgetragen werden hätten können, sind nicht zu honorieren. Ein Replizieren auf einen Schriftsatz des Gegners ist jedoch dann erforderlich, wenn darin neues, insbesondere unerwartetes Vorbringen enthalten ist (OLG Innsbruck wie vor).
2.2.1.: Nach diesen allgemeinen Grundsätzen sind daher die im Rechtsmittel im Kostenpunkt bekämpften Schriftsätze des Klägers vom 10.5.2023 ON 6 und vom 14.11.2023 ON 16 nicht zu entgelten:
2.2.2.: Der Inhalt des Schriftsatzes ON 6 (Vorbringen und alle drei dort vorgelegten Urkunden) hätte datumsmäßig und sachlich jedenfalls bereits gemeinsam mit der Klage vom 12.4.2023 vorgetragen/vorgelegt werden können. Wäre der Kläger im Sinn seiner Prozessförderungspflicht (§ 178 ZPO) so vorgegangen, wäre der Auftrag des Erstgerichts vom 12.9.2022 (Vorlage aller bisher verfügbaren Urkunden) auf diese Urkunden des Klägers gar nicht mehr anwendbar gewesen. Deshalb kann dieser erst durch das vorangegangene Versäumnis des Klägers mit Inhalt erfüllte gerichtliche Auftrag den Schriftsatz ON 6 nicht zu einem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen oder zweckmäßigen machen.
2.2.3.: Der Inhalt des Schriftsatzes ON 16 beschränkt sich auf eine formale und inhaltlich so wenig substanziierte Bestreitung der vom Beklagten vorher (ON 14) in das Verfahren eingebrachten Gegenforderung, dass der vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20.2.2024 erstattete Schriftsatz ON 16 ohne erkennbaren Mehrwert für das erkennende Gericht und die Beklagten (im Sinn einer zielgerichteten Verhandlungsvorbereitung) war. Diese Art der Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 2.10.2023 ON 14 kann daher ebenfalls nicht als notwendig und zweckmäßig und daher zu honorieren eingestuft werden und ist folglich nicht ersatzfähig.
2.2.4.: Diese beiden Eingaben, die der Kläger mit je EUR 806,15 netto verzeichnet hat, sind ihm daher nicht zu ersetzen.
2.3.: Trägt das Gericht den Parteien bei Übermittlung eines Sachverständigengutachtens auf, für den Fall der Beantragung einer mündlichen Gutachtenserörterung gleichzeitig mit dem Antrag die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen zur Vorbereitung der Verhandlung bekanntzugeben, handelt es sich bei einem Schriftsatz, mit dem die Gutachtenserörterung beantragt wird und Fragen formuliert werden, grundsätzlich um einen aufgetragenen Schriftsatz nach TP 3 A Abschnitt I Z 1 lit d RATG, der im Regelfall als solcher zu entlohnen ist (RIS Justiz RS0122467; RIS Justiz RI0100090; RI0100056).
2.3.1.: Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht exakt solche Aufträge in seinen Noten ON 19 und ON 28 erteilt. Anders als die Berufung im Kostenpunkt meint, sind die beiden Gutachtenserörterungsanträge vom 3.1.2024 ON 21 und vom 17.1.2024 ON 29 daher nicht bloß unter der im Rechtsmittel zugestandenen Entlohnung nach TP 2 RATG einzustufen: Dies träfe auf einen Erörterungsantrag ohne gerichtlichen Auftrag zu, der jedoch inhaltlich begründet ist, also konkret ausgeführt, welche Aufklärungen bzw Erläuterungen gewünscht werden, sodass dem Sachverständigen eine entsprechende Vorbereitung ermöglicht wird (RIS Justiz RI0100043; RW0000420; OLG Innsbruck 3 R 54/23z ErwGr 2.1.).
2.3.2.: In der Eingabe ON 29 ist außerdem noch eine Klagseinschränkung enthalten, die jedoch nach TP 1 (zB Abschnitt I lit c oder Abschnitt II lit d) zu entlohnen ist (OLG Wien 3 R 10/04v, 11/04s, RIS Justiz EW00509). Damit geht diese Klagseinschränkung im nach TP 3 entlohnten Antrag ON 29 auf.
2.4.: Die Eingabe des Klägers (Antrag) vom 24.1.2024 (ON 32) betrifft ausschließlich Umstände im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 27.1.2014. Ausgehend von der oben zu 2. erörterten Prozessförderungspflicht des Klägers ist daher mangels konkreten Vorbringens nicht erkennbar, warum diese Umstände nicht entweder bereits in der Klage oder in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12.9.2023 (ON 9) vorgetragen werden hätten können. Auch dieser Antrag ist daher nicht mit den vom Kläger verzeichneten EUR 308,48 zu entgelten.
2.5.: Der Kläger hat sein Leistungsbegehren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20.2.2024 (die insgesamt ½ Stunde dauerte) zwar zunächst eingeschränkt, jedoch kurz vor dem Ende dieser halbstündigen Tagsatzung um EUR 10.000,-- ausgedehnt, sodass sein Interesse abzüglich der Teilzahlung im Leistungsbegehren EUR 15.050,-- und im Feststellungsbegehren EUR 5.000,--, zusammen EUR 20.050,--, betrug (ON 36 S 2 f und 5). Bei Zugrundelegung dieser richtigen Bemessungsgrundlage ist die Streitverhandlung daher ausgehend von einem Ansatz von EUR 592,30 + 50 % ES + 10 % SGZ mit EUR 977,30 zu entlohnen, was eine Kürzung um netto EUR 231,65 bedeutet.
2.6.: Insgesamt ist das Kostenverzeichnis daher um EUR 136,32 (vorprozessuale Kosten), EUR 1.612,30 (Schriftsätze ON 6 und ON 16), EUR 308,48 (Antrag ON 32) sowie EUR 231,65 (Streitverhandlung ON 36) zu kürzen, was einen Nettobetrag von EUR 2.288,75 und Bruttobetrag von EUR 2.746,50 bedeutet. Der Kostenzuspruch des Klägers ist daher um diesen Betrag auf EUR 9.012,12 einschließlich EUR 2.733,20 USt-freie Barauslagen und EUR 1.046,49 Umsatzsteuer zu reduzieren.
C. Verfahrensrechtliches:
1.: Die im Berufungsverfahren in der Hauptsache erfolglosen Beklagten müssen dem Kläger die Kosten seiner erfolgreichen Berufungsbeantwortung ersetzen (§§ 50, 41, 40 ZPO). Da die Beklagten im Rechtsmittelverfahren keine Kosten für die erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt verzeichnet haben – was nach der Rechtsprechung des OLG Innsbruck Voraussetzung für deren abgesonderte Entlohnung ist (siehe ausführlich die Begründung in 5 R 22/23h ErwGr 10.7 und 13 Ra 30/23v ErwGr C. 4., auf die verwiesen wird [vgl auch RIS Justiz RI0100208 {T1}]) – kommt den Beklagten insoweit kein Kostenersatzanspruch gegen den Kläger zu. Die Kosten für seine gesondert verzeichnete Rechtsmittelbeantwortung im Kostenpunkt muss der Kläger schon deshalb selbst bestreiten, weil sie weit überwiegend (Quotenkompensation) erfolglos blieb (§§ 50, 43 Abs 1 ZPO).
2.: Da der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht erkannte, EUR 5.000,-- nicht übersteigt, erweist sich der weitere Rechtszug gegen die Berufungsentscheidung als jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO), worüber gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Berufungsentscheidung aufzunehmen war.
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