Beschluß
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Gert Delle-Karth als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Bernd Rückl und Dr. Johann Hörbiger als weitere Mitglieder des Senates in der Firmenbuchsache der Firma H*****, vertreten durch Ambros H***** als Geschäftsführer, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, infolge Rekurses des Geschäftsführers gegen den Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Feldkirch vom 22. August 1995, FN 135979 y - 6, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluß wird behoben und dem Erstgericht aufgetragen, über die beantragte Firmenbucheintragung unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund neuerlich zu entscheiden.
Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Notariatsakt vom 29.6.1995 wurde die "H*****" mit dem Sitz in B***** errichtet. Der Gesellschaftsvertrag regelt in seinem Punkt II den Gegenstand des Unternehmens wie folgt:
"Gegenstand des Unternehmens ist die Ausübung des Bauträgergewerbes. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Gesellschaft kann insbesondere auch andere Unternehmen erwerben und pachten, sich an anderen Unternehmen und Gesellschaften gleicher Art beteiligen oder Anteile erwerben."
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Eintragungsantrag ab. Es verwies auf die Bestimmungen der §§ 5 GmbHG und 18 Abs. 2 HGB und vertrat die Auffassung, daß der Firmenzusatz "Wohnbau" den Eindruck erwecke, daß das gegenständliche Unternehmen Wohn- und sonstige Bauten selbst errichte bzw. das Baumeistergewerbe ausübe, auf jeden Fall jedoch eine Baufirma im landläufigen Sinne darstelle. Da der Unternehmensgegenstand ausschließlich auf die Ausübung des Bauträgergewerbes laute und dies gemäß § 226 GewO "die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung" beinhalte, sei der Zusatz "Wohnbau" gemäß § 18 Abs. 2 HGB zur Täuschung geeignet. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß ein Bauunternehmen als Gesellschafterin beteiligt sei, wobei aus der Anmeldung nicht klar hervorgehe, ob es sich um die "B***** Projektbau GmbH" oder um die "***** Baugesellschaft mbH" handle. Die Einholung eines Gutachtens der Wirtschaftskammer habe unterbleiben können, da diese laut Firmenbuchgesetz nicht mehr zwingend vorgeschrieben sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der fristgerecht erhobene Rekurs des Geschäftsführers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der begehrten Eintragung. Hilfsweise wird die Beschlußaufhebung beantragt.
Der Rekurs ist im Sinne der aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidung berechtigt.
Nach der bereits vom Erstgericht zitierten Bestimmung des § 18 Abs. 2 HGB darf einer Firma kein Zusatz beigefügt werden, der ein (nicht bestehendes) Gesellschaftsverhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Prüfungsmaßstab ist - wie bei § 2 UWG - die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeachtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise (ÖBl 1986, 126; WBl 1991, 30); dabei ist auf den weitesten in Betracht kommenden Personenkreis Bedacht zu nehmen. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind: Die Frage der Täuschungsfähigkeit ist objektiv anhand der Verkehrsauffassung zu prüfen (NZ 1989, 189). Mehrdeutigkeiten der Auslegung gehen immer zu Lasten des die Firma Führenden (NZ 1988, 230; 1991, 202 u.a.). Das Gericht kann die Täuschungsgefahr selbst feststellen, kann aber auch gemäß § 14 Abs. 1 FBG "in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessensvertretung befassen (NZ 1982, 93 mwN). Die Wertungsparallelität von § 18 Abs. 2 HGB mit dem wettbewerbsrechtlichen Wahrheitsgrundsatz und die erklärte Absicht des Gesetzgebers, täuschende Firmen bereits handelsrechtlich und nicht erst wettbewerbsrechtlich zu unterbinden, sollte auch zur Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher, gegen Täuschungen gerichteter Formaltatbestände im Firmeneintragungsverfahren führen (Schuhmacher in Straube, Kommz HGB**2 Rz 8 zu § 18).
Auch nach Auffassung des Rekursgerichtes wird der Begriff "Wohnbau" nach der Verkehrsauffassung nur dahin verstanden, daß ein Unternehmen Wohnungen auf eigene Rechnung errichtet oder errichten läßt. Dies zählt zu den noch darzustellenden Aufgabenbereich eines Bauträgers. Mit Recht verweist der Rekurswerber darauf, daß bei einem Wohnbau neben dem eigentlichen Baumeister (der oft nur den Rohbau erstellt) zahlreiche Professionisten, z.B. für die Errichtung des Dachstuhls, der Dacheindeckung, der Installationen, der Fenster, Türen etc. zusammenwirken, sodaß die Bezeichnung "Wohnbau" nach der hier allein maßgeblichen Verkehrsauffassung über das eigentliche Baumeistergewerbe hinausgeht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Gewerbe des Baumeisters nach § 216 Abs. 2 GewO unter anderem die Berechtigung verleiht, die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauausführung zu übernehmen, zu planen und zu leiten und bestimmte, taxativ aufgezählte Handwerkstätigkeiten selbst auszuführen. Vom Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes aber jedenfalls nicht umfaßt sind die Handwerke der Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (vgl. § 376 Z. 22 Abs. 5 GewO).
Umfassender und den Begriff "Wohnbau" abdeckend ist jedoch das Gewerbe eines Bauträgers, das nach § 227 GewO die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung beinhaltet.
Es erscheint deshalb nicht sachgerecht, von einem Wohnbauunternehmen zu verlangen, daß es jedenfalls auch selbst das Baumeistergewerbe ausübt bzw. eine Baufirma im landläufigen Sinne darstellt. Dementsprechend haben die vom Rekursgericht stichprobenweise durchgeführten Kontrollen auch ergeben, daß beispielsweise die im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingetragenen Firmen "Wohnbau Kaltenbach GmbH; FN 136749 b", "P N Wohnbau GmbH; FN 38311 f", "City-Wohnbau-GmbH; FN 43779 w" sowie "Profilwohnbau GmbH; FN 36935 t" die Ausübung des Baumeistergewerbes nicht zu ihrem Unternehmensgegenstand zählen.
Im Sinne der aufgezeigten Kriterien ist deshalb eine Eignung des Firmenwortlautes zur Irreführung des Publikums zu verneinen.
Es war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Mit Rücksicht auf die, wie im angefochtenen Beschluß ausgeführt, unklare Rechtsperson der Gesellschafterin Firma Barta Projektbau GmbH war die beantragte Firmeneintragung nicht zu verfügen, sondern dem Erstgericht aufzutragen, nach Klärung der Gesellschafter der GmbH über den gegenständlichen Antrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund zu entscheiden.
In Ermangelung einer Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG war der Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden