Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinn des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG rechtfertigen können, vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatz unmittelbar vorangehenden Verhandlung geltend zu machen, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Akteninhalt. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, müssen diese Umstände spätestens im Rechtsmittel dargelegt werden.
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