Ein Beweisantrag muss einerseits die Tatsachen, die mit dem Beweismittel bewiesen werden sollen (= Beweisthema), im Einzelnen genau (nach Art, Zeit und Ort) bezeichnen und andererseits auch die zum Nachweis dieser Tatsachen angebotenen Beweismittel so bestimmt angeben, dass das Gericht die zu seiner Aufnahme erforderlichen Maßnahmen sofort treffen kann. Ein Beweisanbot „wie vor“ oder „wie bisher“ genügt dem letztgenannten Bestimmtheitserfordernis in der Regel nicht.
Rückverweise