Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen.
Rechtliche Schwierigkeiten sind jedenfalls nicht gegeben, wenn sich das betroffene Verfahren nicht deutlich aus der Masse der üblichen Sozialrechtsverfahren hervorhebt.
Die hier in der Berufung behaupteten Aspekte der Notwendigkeit der Ausführung der Berufung durch einen Rechtsvertreter, der Auseinandersetzung mit bereits vorliegenden höchstgerichtlichen Entscheidungen und der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 236 Abs 4b ASVG vermögen im konkreten Verfahren solche rechtlichen Schwierigkeiten nicht darzutun: Im sozialgerichtlichen Verfahren besteht in zweiter Instanz qualifizierte Vertretungspflicht. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs war in diesem Verfahren eindeutig. Auf die parallel ausgeführte Gesetzesbeschwerde war nicht Rücksicht zu nehmen, weil der Verfassungsgerichtshof deren Behandlung unter Hinweis auf zahlreiche Vorerkenntnisse abgelehnt hatte.
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