Das in § 72 Abs 2 und 2a ausdrücklich normierte rechtliche Gehör im Rekursverfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten kann nicht zwingend auch auf das erstinstanzliche Verfahren ausgedehnt werden, weil es hiefür an einer entsprechenden gesetzlichen Normierung fehlt. Bei einer Antragstellung vor Klagserhebung ist der Antragsgegner zwingend nicht einzubeziehen (arg. e §65 Abs 2 letzter Satz ZPO). Daraus abgeleitet, vermag die Nichteinbeziehung des Gegners in Verfahrenshilfeangelegenheiten keine Nichtigkeit des der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, sondern nur allenfalls einen Verfahrensmangel darzustellen. Als Korrektiv für das im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot stehen die Rechtsbehelfe nach § 68 Abs 1 und 2 ZPO zur Verfügung.
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