Im Zentrum der Firmenliberalisierung durch die Handelsrechtsreform 2005 (HaRÄG 2005, BGBl I 120/2005) stand die Neufassung des § 18 UGB. Demnach muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gleichzeitig darf die Firma nach § 18 Abs 2 UGB keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Die Firma muss also nur noch Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft (abstrakt § 18 Abs 1 UGB, konkret § 29 UGB) aufweisen, darf nicht irreführend sein (§ 18 Abs 2 UGB) und muss ab 1.10.2010 einen Rechtsformzusatz - hier GmbH - enthalten.
Diese Rechtslage entspricht nun im Wesentlichen der deutschen Rechtslage nach dem Handelsrechtsreformgesetz - HRefG 1998. Die deutsche Lehre und Rechtsprechung kann daher, sowohl was die Auslegung des § 18 UGB anlangt, als auch in Bezug auf die (objektive) Verkehrsauffassung und schließlich was die Frage der Gleichstellung bzw die Vermeidung der Schlechterstellung österreichischer Unternehmen/Gesellschaften gegenüber anderen europäischen Mitbewerbern anlangt, beachtet werden. Bei der Auslegung und Konkretisierung des § 18 Abs 1 und 2 UGB ist nämlich auch die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit zu berücksichtigenBei der Auslegung und Konkretisierung des § 18 Abs 1 und 2 UGB ist nämlich auch die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit zu berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden