Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Berzkovics und den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 4. Dezember 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene kosovarische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Leoben die mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 20. September 2024, AZ **, wegen je eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB sowie je eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2019/105 verhängte dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe mit dem errechneten Strafende 18. Oktober 2027.
Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit am 18. Jänner 2026 wurde mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 25. November 2025, AZ **, rechtskräftig abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) wies das Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen vom 18. November 2025 (ON 2.3) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), die erfolglos bleibt.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 133a Abs 1 StVG werden am 18. Jänner 2026 erfüllt sein. Auch liegen mit dem (rechtskräftigen) Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion ** - Außenstelle **, vom 17. November 2025, mit dem wider den Strafgefangenen ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde (ON 2.6 iVm ON 4), der erklärten Bereitschaft des Strafgefangenen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen (ON 2.3) und dem Fehlen von der Ausreise entgegenstehenden rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen (ON 2.2) die weiteren Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 1 bis 3 StVG vor.
Allerdings sind seine Taten von solcher Schwere, dass es ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Wortfolge „Schwere der Tat“ im Sinn des – anders als § 46 Abs 2 StGB durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 25/2025 unverändert gebliebenen – § 133a Abs 2 StVG stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung [RIS-Justiz RS0091863]) einer Tat ab, der durch Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Für die Annahme einer Tatschwere nach § 133a Abs 2 StVG müssen – als Ausnahmesatz – gewichtige Umstände vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, wobei nicht nur der Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten ist ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 16; Pieberin WK² StVG § 133a Rz 18).
Die dem Strafgefangenen (unter anderem) zur Last liegenden Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach und der Vergewaltigung nach idF vor BGBl I 2019/105 waren zum Zeitpunkt ihrer Begehung jeweils mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Hierin liegt bereits eine gesetzliche Vorbewertung, die zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei um Taten handelt, denen ein hoher sozialer Störwert innewohnt.
Konkret liegt der in Vollzug stehenden Verurteilung (soweit hier von Bedeutung) zugrunde, dass A* am 31. Mai 2018 in ** die mit ihm befreundet gewesene B* unter Ausnützung ihrer schlafbedingten Wehrlosigkeit dadurch missbrauchte, dass er den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog und als sie erwachte, weiterhin auf ihr liegen blieb und trotz ihres verbalen und körperlichen Widerstands unter Anwendung von Gewalt den Geschlechtsverkehr fortsetzte, indem er den einen Unterarm auf den Oberarm und den anderen Unterarm knapp neben Kopf und Hals von ihr presste und sie mit seinem Gewicht nach unten drückte, wodurch sie sich kaum mehr bewegen konnte. B* erlitt dabei blaue Flecken am linken Arm und am Hals (US 6 f). Die vom Verurteilten gesetzten Taten zeichnen sich somit durch einen hohen Handlungs- und Erfolgsunwert aus und heben sich aus der Sicht der Allgemeinheit auffallend von den regelmäßig vorkommenden Begleitumständen strafbaren Verhaltens ab. Die Art und Schwere der vom Verurteilten gesetzten Taten und der damit verbundene massive soziale Störwert erfordern daher – wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargelegt – den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe, um potentielle Täter abzuschrecken (negative Generalprävention) und das Vertrauen der Bevölkerung auf die Durchsetzung des Rechts aufrechtzuerhalten sowie eine Bagatellisierung derartiger (schwerwiegender) Taten zu vermeiden (positive Generalprävention).
Die vom Strafgefangenen in der Beschwerde vorgebrachten Argumente betreffen lediglich seine persönlichen Verhältnisse und damit Aspekte der Spezialprävention, die bei der gegenständlichen Entscheidung allerdings außer Betracht zu bleiben haben (12 Os 131/08v).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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