Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 8. Oktober 2025, GZ **-23, und seine Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO sowie dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Antrag des Angeklagten auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen .
Die Berufung und die Beschwerde werden als unzulässig zurückgewiesen .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 8. Oktober 2025 des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt, hierfür nach dieser Gesetzesstelle zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Unter einem erging der Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Judenburg vom 18. Mai 2022, rechtskräftig am 29. Juni 2022, zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht und der zu ** des Landesgerichts Leoben gewährten bedingten Entlassung gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit der bedingten Entlassung auf fünf Jahre gemäß § 494a Abs 6 StPO.
In der Hauptverhandlung am 8. Oktober 2025 gab der (unvertretene) Angeklagte nach Urteilsverkündung keine Rechtsmittelerklärung ab (ON 23, S 3).
Am 13. Oktober 2025 langte eine per E-Mail an das Landesgericht Leoben gesendete, inhaltlich als Anmeldung der („vollen“) Berufung und der Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zu wertende Eingabe des Angeklagten ein (ON 28.3).
In der am 2. Dezember 2025 eingelangten Stellungnahme des Angeklagten zum Croquis der Oberstaatsanwaltschaft – indem die Zurückweisung der Berufung beantragt wurde – führte dieser unter anderem aus, Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren zu beantragen, weil er sich aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Rechtsanwalt leisten könne.
Gemäß § 61 Abs 2 StPO hat das Gericht auf Antrag eines Angeklagten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a StPO) zu tragen hat, sofern der Angeklagte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Für das Rechtsmittelverfahren aufgrund der Anmeldung einer Berufung – unabhängig ob vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft – ist die Beigebung eines Verteidigers stets erforderlich (vgl § 61 Abs 2 Z 3 StPO).
Fallkonkret sind die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (siehe untenstehende Ausführungen), womit das Rechtsmittelverfahren beendet und die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den Angeklagten obsolet ist. Der Antrag ist daher abzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter kann, wie die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 494a StPO, von einem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten – vom Fall der mündlichen Anmeldung in der zum Urteil führenden Gerichtssitzung (§ 467 Abs 4 iVm § 489 Abs 1 StPO; § 498 Abs 2 StPO) abgesehen – gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO (mangels abweichender Regelung in § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO) nur schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) angemeldet (und ausgeführt [§ 467 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO]) werden. Die Eingabe per E-Mail stellt hingegen nach § 6 Abs 1 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Anmeldung und Ausführung einer Berufung im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder einer Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nicht der Fall ist (RIS-Justiz RS0127859; Murschetz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 84 Rz 12). Die vom Angeklagten per E-Mail übermittelte Rechtsmittelanmeldung ist daher prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0127859 [insb T3]).
Wenn der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 27. November 2025 ausführt, er habe die Rechtsmittelanmeldung rechtzeitig – innerhalb der Rechtsmittelfrist – an die offizielle E-Mail Adresse des Landesgerichts Leoben gesendet und sei diese Übermittlungsart die einzige Möglichkeit gewesen, das Rechtsmittel rechtzeitig einzubringen, so ist dem zu entgegnen, dass der Angeklagte die Rechtsmittelanmeldung sowohl postalisch (Postlauf ist in die Rechtsmittelfrist nicht einzurechnen [§ 84 Abs 1 Z 2 StPO]), als auch per Fax oder persönlich bei Gericht einbringen hätte können und wird von ihm nicht dargelegt, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Wenn er weiters behauptet, er hätte aufgrund der Tatsache, dass er in der Vergangenheit bereits eine Krankmeldung an die E-Mail Adresse des Servicecenters des Landesgerichts Leoben gesendet habe, die erfolgreich an den zuständigen Richter weitergeleitet worden sei, davon ausgehen können, dass sein via E-Mail übermitteltes Rechtsmittel fristgerecht einlangt, verkennt er, dass sein E-Mail zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht einging, dieses jedoch – aufgrund der obigen Ausführungen – prozessual unbeachtlich ist. Vielmehr hätte er sein Rechtsmittel auf eine der oben beschriebenen Arten bei Gericht einbringen müssen.
Mangels formgültiger Anmeldung der Berufung und der Beschwerde sind daher die Rechtsmittel gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO bzw. § 89 Abs 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 erster Satz StPO (vgl Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 390a Rz 2).
Der Rechtsmittelausschluss gründet im Hinblick auf die Zurückweisung der Berufung auf § 295 Abs 3 StPO iVm §§ 471 und 489 Abs 1 StPO, im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde und die Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers auf § 89 Abs 6 StPO (vgl Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 84 [hins Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers]).
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