Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag. aHaas in der Strafsache gegen A* wegen Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. November 2025, GZ C*-229, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des B* auf Anweisung des Betrags von EUR 10.290,00 zurückgewiesen.
Mit seiner Beschwerde wird B* darauf verwiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Im u.a. gegen A* wegen Diebstahlsdelinquenz geführten Ermittlungsverfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Leoben wurde ein bei diesem Beschuldigten sichergestellter Bargeldbetrag von EUR 10.290,00 am 27. Mai 2024 zu ** bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichts Graz erlegt (GZ D*-7.2 und -7.7 iVm -11.3 [des Landesgerichts Leoben]).
Bereits am 21. Mai 2025 war dieses Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft Graz zum AZ E* abgetreten (GZ D*-1.1) worden und wurde von dieser – nach Ausscheidung – unter dem AZ ** (weiter-)geführt. Am 3. Juni 2024 übermittelte deshalb die Staatsanwaltschaft Leoben den bezughabenden Erlagsbericht (mit dem darin enthaltenen Vermerk: „abgetreten an STA Graz E* lt. Verständigung v. 21.05.2024“ ; GZ D*-11.3, 2) der Staatsanwaltschaft Graz (GZ D*-11.1).
In der Folge wurde A* mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 19. November 2024, GZ D*-84, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er dem B* (der sich an diesem Verfahren als Privatbeteiligter beteiligte und dem gemäß § 369 Abs 1 StPO ein Betrag von EUR 461.250,00 zugesprochen wurde) u.a. Bargeld von zumindest EUR 427.000,00 weggenommen. Eine Verfügung über die sichergestellten EUR 10.290,00 erfolgte in diesem Verfahren (vorerst) nicht.
Weiters wurde A* im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz – an dem B* nicht beteiligt war – mit schöffengerichtlichem Urteil vom 14. März 2025 wegen Finanzvergehen zur Geldstrafe von EUR 260.789,47, im Uneinbringlichkeitsfall zu sechs Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet (ON 219). Eine vermögensrechtliche Anordnung über den zu diesem Verfahren erlegten Betrag von EUR 10.290,00 (ON 223.1, 2) wurde nicht getroffen.
Am 24. Juli 2025 verfügte der Vorsitzende im Verfahren AZ C* die Überweisung („Überrechnung“) dieses Betrags an das Landesgericht für Strafsachen Graz (ON 226 iVm Durchführungsbericht ON 226.2) und (mit Zustimmung des Verurteilten [ON 224]) dessen „Abzug“ von der über A* verhängten Geldstrafe (ON 226.3). Dies wurde am 1. August 2025 so durchgeführt.
Ein (späterer) Auftrag des Landesgerichts Leoben an die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Graz vom 4. August 2025, den (vormals) zu ** erliegenden Betrag von EUR 10.290,00 an den Vertreter des Privatbeteiligten B* zu überweisen (GZ D*-11.5), konnte daher (faktisch) nicht mehr durchgeführt werden (Mitteilung vom 4. September 2025, GZ D*-103.2).
Am 22. Oktober 2025 beantragte B* im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz, den auf die Geldstrafe des A* angerechneten Geldbetrag umgehend an ihn als Antragsteller und Privatbeteiligten im Verfahren AZ ** [des Landesgerichts Leoben] „gemäß rechtskräftigem Beschluss vom 4.8.2025“ zu Handen der Privatbeteiligtenvertreter/Antragsteller anzuweisen (ON 228.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass der Erlag dem Ermittlungsverfahren AZ E* der Staatsanwaltschaft Graz bzw. in der Folge dem Hauptverfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz zugeordnet worden sei. Die EUR 10.290,00 seien bereits auf die Geldstrafe des Verurteilten „verbucht“ worden, weshalb deren Überweisung an B* nicht vorzunehmen sei (ON 229).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anweisung des vorgenannten Betrags auf das Konto seiner Rechtsvertreter zu veranlassen (ON 230.2).
Das Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, hat keinen Erfolg.
Bei den vorgenannten, gegen A* geführten Strafverfahren handelt es sich um gänzlich unterschiedliche Verfahren. Während B* im Verfahren AZ D* des Landesgerichts Leoben Privatbeteiligter ist/war, kommt ihm im – hier gegenständlichen – Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz keinerlei Parteistellung zu. Sein Antrag wäre daher (mangels Antragsberechtigung) vom Erstgericht ohne inhaltliche Behandlung (nicht ab-, sondern) zurückzuweisen gewesen. Folge ist die Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses aus Anlass der Beschwerde und die Zurückweisung des in diesem Verfahren unzulässigen Antrags.
Mit seiner Beschwerde war B* darauf zu verweisen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden