Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. B * AG , HRB **, **, Deutschland, und 2. C* GmbH Co KG , FN **, **, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 52.700,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 6.000,00), hier: wegen Kosten (Rekursinteresse EUR 6.250,06), über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. November 2025, **-38, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert , dass sie lautet:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.743,29 (darin enthalten EUR 444,16 an USt und EUR 1.078,31 an USt-freien Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 274,03 (darin enthalten EUR 43,75 an USt) und der zweitbeklagten Partei die mit EUR 276,34 (darin enthalten EUR EUR 46,06 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 17. März 2023 eingebrachten Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand primär die Zahlung von EUR 52.700,00 samt Verzugszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des von der Erstbeklagten hergestellten, von der Zweitbeklagten gekauften, näher konkretisierten Fahrzeugs der Marke **, sowie die Feststellung, dass die Beklagten für sämtliche Schäden aus der Manipulation des Fahrzeuges mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen zu haften hätten. Sie erhebt mehrere Eventualbegehren.
Ein Benützungsentgelt werde nicht in Abzug gebracht, zumal einem arglistig handelnden Schädiger „das Benefiz“ einer entsprechend verringerten Rückzahlung nicht zukommen solle. Dem unionsrechtlichen Gebot einer abschreckenden Sanktion könne nur entsprochen werden, wenn der zuzusprechende Schadenersatzbetrag wesentlich höher sei, als jener Preis, welchen „die Beklagte“ beim Verkauf nach Rücknahme des Fahrzeugs erzielen könne; die unionsrechtliche Vorgabe beseitige daher einen allfälligen – „bestritten bleibenden“ – Anspruch der Beklagten auf Abzug eines Benützungsentgelts. Die Beklagten versuchten erfahrungsgemäß, die Prozesse zu verschleppen, wodurch „der Klagsbetrag in Form des überhöhten Benützungsentgelts“ schwinde. „Wenn überhaupt“, werde ein Benützungsentgelt in Höhe von maximal EUR 15.000,00 „zugestanden“.
Die Beklagten beantragen Klagsabweisung und wenden compensando ein Benützungsentgelt von EUR 18.961,25 ein.
Mit dem in der Hauptsache rechtskräftigen Urteil spricht das Erstgericht aus, die Klageforderung bestehe mit EUR 36.900,00 zu Recht und die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht. Die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 36.900,00 samt Zinsen Zug um Zug gegen Rückstellung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 15.800,00 samt Zinsen, ein Zinsmehrbegehren und das Feststellungsbegehren werden abgewiesen. Die Kostenentscheidung wird gemäß § 52 Abs 1 und 2 ZPO vorbehalten.
Rechtlich führt es, soweit hier von Interesse, aus, die Erstbeklagte hafte der Klägerin aus Schadenersatz wegen arglistiger Irreführung, die Zweitbeklagte hafte ihr aus vertraglichem Schadenersatz. Im Rahmen der über Einwand des Gegners vorzunehmenden Vorteilsanrechnung sei alles zu berücksichtigen, was die Geschädigte aus dem (ungewollten) Vertrag zu ihrem Vorteil habe, also nicht bloß das (zurückzustellende) Fahrzeug selbst, sondern auch seine tatsächliche Nutzung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Der Gebrauchsnutzen sei in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen und ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu bestimmen. Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs der Klägerin habe nicht festgestellt werden können, das Gericht ziehe hiefür gemäß § 273 ZPO die von mehreren Sachverständigen für Fahrzeuge, die wie das der Klägerin eine Leistung zwischen 120 bis 180 kW aufweisen würden, angenommene durchschnittliche Gesamtlaufleistung von 300.000 km heran. Daraus ergebe sich ein Benützungsentgelt von rund EUR 15.800,00. Prozessual habe die Anrechnung durch unmittelbaren Abzug von der Klageforderung und nicht aufrechnungsweise in Form einer Gegenforderung zu erfolgen. Für die begehrte Feststellung der Haftung der Beklagten bestehe in Anbetracht der vorzunehmenden Rückabwicklung des Kaufvertrages kein Raum.
Nach Rechtskraft dieser Entscheidung verpflichtet das Erstgericht mit dem angefochtenen Kostenbestimmungsbeschluss die Beklagten zur ungeteilten Hand, der Klägerin die mit EUR 9.993,35 (darin enthalten EUR 1.414,52 an Umsatzsteuer und EUR 1.506,21 an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 43 Abs 1 iVm Abs 2 ZPO. Das Kostenprivileg komme der Klägerin zugute, weil der Betrag des abgewiesenen Mehrbegehrens hinsichtlich der Feststellung des den Beklagten zustehenden Benützungsentgelts von richterlichem Ermessen abhängig gewesen sei; eine offenkundige Überklagung liege nicht vor. Da die Höhe des Zuspruchs von richterlichem Ermessen abhängig gewesen, der Zuspruch des Feststellungsbegehrens aber aus anderen Gründen unterblieben sei, seien beide Absätze des § 43 ZPO kombiniert anzuwenden. Nach Ausscheidung des kostenunschädlichen Teils betrage der fiktive Streitwert EUR 48.900,00 (Schadenersatz/Gewährleistung EUR 42.900, Feststellungsbegehren EUR 6.000) und errechne sich eine Obsiegensquote von 88 % für die Klägerin bzw 12 % für die Beklagten und eine Ersatzquote für die Klägerin von 76 %.
Die von den Beklagten gegen das Kostenverzeichnisses der Klägerin erhobenen Einwendungen seien teilweise berechtigt, folgende Positionen seien daher nicht zu honorieren: Die Anregung auf Zoom-Verhandlung vom 13. Oktober 2023 (ON 13), die Urkundenvorlage vom 13. Dezember 2023 (ON 22), der Schriftsatz vom 23. Oktober 2024 (ON 28), der „Antrag auf Kostenbestimmung“ vom 25. Oktober 2024, die Urkundenvorlage vom 25. Oktober 2024 (ON 31). Für die Streitverhandlung am 25.10.2024 (ON 30) gebühre nur der einfache Einheitssatz.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass den Beklagten lediglich ein Prozesskostenersatz an die Klägerin in Höhe von EUR 3.743,29 (darin enthalten EUR 441,16 an USt iHv 20 % und EUR 1.078,31 an USt-freien Barauslagen) auferlegt werde.
Die Kläger tritt dem Rechtsmittel in einer Rekursbeantwortung entgegen.
Der Rekurs ist berechtigt .
Die Beklagten wenden sich gegen die Anwendung des Kostenprivilegs gemäß § 43 Abs 2 ZPO, durch welche Bestimmung ausschließlich jene Partei geschützt werden solle, die nicht in der Lage sei, die Höhe ihrer Forderung auch nur annähernd zu bestimmen, was hier aber nicht der Fall sei. Da die Klägerin hinsichtlich des Benützungsentgelts nicht nur der Höhe nach, sondern schon dem Grunde nach unterlegen sei, komme eine Anwendung des Kostenprivilegs nicht infrage. Das teilweise Unterliegen der Klägerin sei einzig darauf zurückzuführen, dass sie sich gar kein Benützungsentgelt angerechnet habe, dies auch noch nach Bekanntwerden der Leitentscheidung des OGH in 10 Ob 2/23a. Auch der Fall, dass nicht die Klageforderung, sondern eine Gegenforderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen oder der Ausmittlung durch Sachverständige abhänge, werde nicht von § 43 Abs 2 ZPO erfasst. Es sei daher kein „fiktiver Streitwert“ zu bilden; vielmehr sei die Erfolgsquote sowie die darauf basierende Quotenkompensation ausgehend von einem Streitwert in Höhe von € 58.700,00 zu berechnen. Die Erfolgsquote der Klägerin betrage somit rund 63 %. Dementsprechend habe sie Anspruch auf Ersatz von 26 % ihrer Prozesskosten sowie von 63 % der von ihr allein getragenen Barauslagen.
Ihre Kritik ist berechtigt.
Abgesehen vom Fall des verhältnismäßig geringfügigen Unterliegens ohne besondere Kostenrelevanz (§ 43 Abs 2 Fall 1 ZPO) ist das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zu Gunsten des Klägers anzuwenden, „wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig ist“ (§ 43 Abs 2 Fall 2 ZPO). Der Grundgedanke dieser Variante ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung der Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (RS0122016; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 § 43 ZPO Rz 18; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 43 Rz 11). Sie privilegiert folglich nur das teilweise Unterliegen des Klägers mit der Klageforderung („der von ihm erhobenen Forderung“) und setzt voraus, dass nicht ihr Grund, sondern nur ihre Höhe strittig ist („Betrag“, „Ausmittlung“; M. Bydlinski aaO; Fucik aaO; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.176). Die Abgrenzung, was noch Höhe ist, ist oft schwierig und deshalb einzelfallbezogen vorzunehmen, es darf aber nicht rechtlich oder sachlich verfehlte Standpunkte betreffen. So betrifft zB die Nichtanrechnung des Vorteilsausgleichs bzw eines Benützungsentgelts klar den Anspruchsgrund, was Kostenfolgen nach sich zieht (Obermaier, aaO mN).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises des Fahrzeugs verlangt, ohne sich ein Benützungsentgelt anzurechnen. Ihre Klageforderung besteht alleine in der Kaufpreisrückzahlung, die Höhe dieser Forderung hängt nicht von der Feststellung durch richterliches Ermessen oder der Ausmittlung durch Sachverständige ab, sondern ergibt sich aus dem Kaufvertrag. Ihr teilweises Unterliegen mit ihrem Leistungsbegehren gründet in dem erfolgreichen Einwand der Beklagten, im Rahmen der Vorteilsanrechnung sei der Gebrauchsnutzen der Klägerin zu berücksichtigen, was die Klägerin im Verfahren stets bestritt und den Standpunkt vertrat, sie habe kein Benützungsentgelt zu bezahlen. Bei dieser Sachverhaltskonstellation kommt § 43 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung, weil die Klägerin beim Benützungsentgelt nicht nur der Höhe, sondern schon dem Grunde nach unterlegen ist (4 Ob 66/24w; Obermaier, Kostenhandbuch
Daher steht der Klägerin, die mit 63 % ihres Begehrens durchdringen konnte (Streitwert: EUR 58.700,00, davon Zuspruch EUR 36.900,00, Abweisung EUR 21.800,00), gemäß § 43 Abs 1 ZPO Ersatz von (nur) 26 % ihrer Vertretungskosten und 63 % ihrer Barauslagen auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 58.700,00 zu.
Die bereits vom Erstgericht über Einwand der Beklagten vorgenommenen Abzüge betreffend einzelne Positionen der Honorarnote der Klägerin sind im Rekursverfahren nicht strittig, insoweit kann auf die oben zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Dagegen, dass das Erstgericht ihrem Einwand gegen die Honorierung der Anregung vom 22. Oktober 2024 nicht folgte, wenden sich die Beklagten nicht, die im Rekurs lediglich die Anwendung des Kostenprivilegs kritisieren und fordern, mit Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO vorzugehen. Die Kritik beschränkt sich also auf den Grund der Kostenersatzpflicht. Ausgehend davon, dass die Höhe der zu Recht verzeichneten Vertretungskosten der Klägerin nicht strittig ist, ist das Rekursvorbringen entgegen dem Einwand der Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung hinreichend bestimmt, weil die Beklagten deutlich zum Ausdruck bringen, die Honorarnote der Klägerin mit den aufgezeigten Einschränkungen der Berechnung zu Grunde zu legen, wovon der Klägerin 26 % ihrer Vertretungskosten und 63 % ihrer Barauslagen auf der Bemessungsgrundlage des vollen Streitwerts (EUR 58.700,00) zustünden und einen präzisen Rekursantrag stellen, in dem sie die begehrte Abänderung der Entscheidung klar beziffern.
Dem Rekurs ist daher Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass sich der Kostenersatzanspruch der Klägerin auf EUR 3.743,29 verringert, darin enthalten [richtig:] EUR 444,16 an USt und EUR 1.078,31 an USt-freien Barauslagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Rekurses, wobei der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten wegen der gemeinsamen Vertretung, bei der von der Entlohnung nach Kopfteilen auszugehen ist, jeweils anteiliger Kostenersatz zusteht (Fucik in Rechberger/Klicka 5 § 46 ZPO Rz 2 mwN). Da die Erstbeklagte ihren Sitz in Deutschland hat, ist ihr die in Deutschland zu entrichtende, allgemein bekannte Umsatzsteuer von 19 % zuzusprechen (RS0114955 [T 18]). Die Nettokosten für den Rekurs betragen (wie verzeichnet) nach TP3A RATG EUR 460,55. Derart errechnet sich ein Anspruch der Erstbeklagten auf Ersatz von EUR 274,03 (EUR 230,28 zuzüglich 19 % USt iHv EUR 43,75) und der Zweitbeklagten iHv EUR 276,34 (EUR 230,28 zuzüglich 20 % USt iHv EUR 46,06).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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