Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juli 2025, AZ **-73 nach der am 16. Dezember 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Hausbauer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juli 2025, das auch unbekämpft gebliebene Adhäsionserkenntnisse ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 294 Rz 10, § 295 Rz 5ff; Fabrizy/Kirchbacher, StPO 14§ 294 Rz 7, § 295 Rz 2) sowie einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, wurde der am ** geborene jemenitische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 (zu ergänzen:) vierter Fall StGB (I.A.), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.B.), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III.), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (IV.A., IV.B.2. und IV.B.3.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV.B.1.), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (V.A.), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (V.B.), des Vergehens der (zu ergänzen:) teils schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 1 StGB (VI.) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (VII.) schuldig erkannt, hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, nach § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 26. Oktober 2024, 07:00 Uhr, bis 25. Juli 2025, 16:15 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Nach dem infolge Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (ON 74, S 1; ON 75.1, S 2) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat A* (zur besseren Nachvollziehbarkeit wird die Nummerierung des Schuldspruchs des Erstgerichts übernommen)
I. in ** B* C* mit Gewalt zur Vornahme des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, und zwar
A. am 17. Oktober 2024, indem er sie schlug, in das Zimmer von D* C* zerrte, die Türe versperrte, sie im Gesicht und an den Haaren erfasste, ihren Kopf zu seinem Penis drückte, sie sodann zum Oralverkehr an ihm zwang, unter dem Eindruck der vorhergegangenen Körperverletzung und Drohungen, sodann in ihren Mund ejakulierte und sie zwang, das Sperma zu schlucken, indem er ihr den Mund zuhielt, mit der Hand gegen ihr Gesicht drückte und ihr mehrere Ohrfeigen versetzte, wodurch das Opfer in besonderer Weise erniedrigt wurde;
B. am 22. Oktober 2024 durch Festhalten am Körper, dem Hin- und Herwerfen ihres Körpers und Drücken ihres Kopfes zu seinem Penis sowie unter dem Eindruck der vorhergegangenen Körperverletzung und Drohungen zum vaginalen Beischlaf und dem Oralverkehr an ihm sowie ihr;
III. in ** Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
A. am 15. Oktober 2024 D* C* durch Versetzen eines Kopfstoßes (Prellung);
B. am 17. Oktober 2024 B* C* durch starkes Festhalten an einem Arm und Versetzen von Schlägen gegen den Kopf (blaues Auge, Prellungen und Hämatome, Nasenbluten);
IV. gefährlich mit einer Verletzung am Vermögen, dem Tode bzw. einer Brandstiftung bzw. einer Sympathieperson bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
A. D* C*
1. am 15. Oktober 2024 durch die sinngemäße Äußerung er werde das Haus ihres leiblichen Vaters anzünden;
2. am 25. Oktober 2024 durch die sinngemäße Äußerung, er werde alle umbringen, alle werden verbrennen und er werde ganz Österreich verbrennen;
B. B* C*
1. zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum 1. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024 durch die sinngemäßen Äußerungen, er brauche einem Syrer nur EUR 500,00 zu zahlen, dann würde ihr PKW brennen;
2. am 22. Oktober 2024 in **, indem er ihr den Kopf gewaltsam zurückzog, ein Messer an ihre Kehle hielt und zu ihr sagte, er werde ihr den Kopf abschneiden und mit dem abgeschnittenen Kopf zu ihrer Mutter gehen und ihn ihr zeigen, während er auch kräftig an ihrem Kopf zog;
3. am 23. Oktober 2024 in ** durch die Äußerung „Ich bringe dich hier vor dem ganzen Krankenhaus um!“ ;
V. in ** B* C* teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper und teils mit einer Brandstiftung und dem Tode, zu nachgenannten Unterlassungen genötigt, und zwar
A. am 17. Oktober 2024 indem er ihr ein Mobiltelefon aus der Hand riss, als sie die Polizei verständigen wollte und durch die sinngemäße Äußerung, wenn sie nicht still sei, töte er sie und die ganze Familie, zur Abstandnahme von der Anzeige der Tathandlung zu Punkt III.B.;
B. am 25. Oktober 2024 durch die Äußerung „Wenn du etwas sagst, dann bringe ich dich um! Wenn du die Wohnung verlässt, dann bringe ich dich um! Du Shaitan (Satan), ich zünde dich an!“ während er wiederholt ihren Hals packte, zur Abstandnahme vom Verlassen der Wohnung;
VI. in der Nacht auf den 26. Oktober 2024 in ** fremde Sachen, die teils der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche gewidmet sind, in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Betrag, beschädigt, und zwar eine Marienstatue durch teilweises Verbrennen, ein Marterl durch Abreißen eines Gitters, sowie Kleidungsstücke und nicht näher bekannte Gegenstände der B* C* sowie der D* C* [durch Verbrennen];
VII. Am 23. November 2024 in ** den E* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch zumindest fahrlässig eine an sich schwere Verletzung zufügt, indem er ihm mehrere heftige Tritte gegen den Brustkorb zufügte sowie mehrere wuchtige Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wobei er durch einen Schlag auch mit dem Kopf gegen eine Metallplatte stieß (Nasenbein- und Rippenfraktur sowie eine Platzwunde hinter dem Ohr).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt (ON 75.1). Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung die Anhebung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe an (ON 74).
Die Rechtsmittel sind nicht erfolgreich.
Strafbestimmend ist der erste Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB mit einem Strafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art (hier: vier Verbrechen und mehrere Vergehen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Weiters erschwerend ist die Tatbegehung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person, nämlich gegen die am ** geborene D* C* im Hinblick auf Punkt III.A. und IV.A. des Schulspruchs (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB), und gegen eine Angehörige, nämlich die Lebensgefährtin B* C* im Hinblick auf Punkt I., III.B., IV.B. und V. (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB), zu werten. Außerdem stellt die Verwendung einer Waffe (Messer) in Punkt IV.B.2. des Schuldspruchs einen Erschwerungsgrund dar (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB). Schuldaggravierend im Rahmen des § 32 StGB ist die Tatsache, dass das Opfer der Vergewaltigungen zu den Tatzeitpunkten im siebenten Monat schwanger war und es sich dabei um eine Risikoschwangerschaft handelte, der Angeklagte zu Punkt I.B. des Schuldspruchs sowohl den Vaginal- als auch den Oralverkehr an ihr vollzog sowie teilweise mehrere Tatmittel einsetzte (Nötigung durch Gewalt und gefährliche Drohung [Punkt V. des Schuldspruchs]). Die Tatbegehung im Wohnhaus des Opfers, ist hingegen nicht als erschwerend zu werten.
Mildernd ist die etwas verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge der Persönlichkeitsstörung (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB, vgl Angaben des psychiatrischen Sachverständigen [ON 72, S 28], wonach von keiner wesentlichen Einschränkung auszugehen ist) sowie die Tatsache, dass der Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), zu werten. Das reumütige Teilgeständnis (zu Punkt VI. des Schuldspruchs im Hinblick auf das verbrannte Gewand) kann aufgrund der äußerst untergeordneten Bedeutung lediglich in geringem Ausmaß mildernd berücksichtigt werden (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Schöffengericht festgesetzte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und keiner Korrektur zugänglich.
Der Angeklagte beschränkte seine Berufungsausführung auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und wandte sich – auch in der Berufungsanmeldung – nicht gegen die über ihn verhängte vorbeugende Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB, sodass diese im Berufungsverfahren nicht zu prüfen ist (vgl § 294 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0100395 [T2]; Ratz , aaO § 294 Rz 10).
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit Ausnahme jener Kosten, die durch das erfolglose Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht wurden, ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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