Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Juli 2025, GZ **-77, nach der am 9. Dezember 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Fauland durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1.) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er in ** zwischen 15. und 17. Februar 2025
1. mit seiner am ** geborenen Tochter B*, somit einer unmündigen Person, den Beischlaf unternommen, indem er seinen Penis an ihrer Vagina ansetzte und hierdurch in sie einzudringen versuchte;
2. an seiner Tochter, demnach mit einer minderjährigen Person, die mit ihm in absteigender Linie verwandt ist, die unter 1. beschriebene geschlechtliche Handlung vorgenommen.
Der Schuldspruch erwuchs zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft (15 Os 111/25z).
Hiefür wurde A* unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 206 Abs 1 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung des Strafmaßes sowie (zumindest) die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe anstrebt (ON 78).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 206 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Erschwerend ist das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und betreffend das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, dass er die vorsätzlichen strafbaren Handlungen nach dem zehnten Abschnitt des Besonderen Teils gegen Angehörige (hier: seine Tochter [§ 72 Abs 1 StGB]) begangen hat (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB). Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen erhöht die durch die Tathandlung verursachte Ansteckung des Tatopfers mit dem Tripper Erreger Neisseria gonorrhoeae sowie angesichts des Schutzalters bei § 206 StGB der Umstand, dass das Opfer erst ein Jahre alt war, den Schuldgehalt (RIS-Justiz RS0090958 [T4, T5]). Mildernd ist, dass der Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel hatte und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Maß nehmend am Gewicht der Taten, an den besonderen Strafbemessungsgründen und an der außergewöhnlich hohen persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) ist die bereits vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren adäquat. Eine teilweise bedingte Nachsicht der Sanktion (§ 43a Abs 4 StGB) scheitert an den Belangen der Generalprävention. Denn die begangene strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität zum Nachteil eines einjährigen Opfers ist von solchem Gewicht und solcher Sozialschädlichkeit, dass eine teilbedingte Strafnachsicht geeignet wäre, den der generellen Normtreue abträglichen Eindruck einer Bagatellisierung derartiger Delinquenz entstehen zu lassen und damit gegenüber anderen potenziell tatgeneigten Rechtsbrechern nicht die erforderliche tatabhaltende Wirkung zu erzielen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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