Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, Rechtsanwalt, **, vertreten durch Mag. A*, Rechtsanwalt in **, gegen die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 5.658,88 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 5.658,88) gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 31. August 2025, B*-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 912,60 (darin keine Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 16. September 2022 brachte der Kläger folgenden Exekutionsantrag beim Bezirksgericht Völkermarkt ein:
Mit Beschluss vom 19. September 2022 zu C* bewilligte das Bezirksgericht Völkermarkt den Exekutionsantrag. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 wurde die bewilligte Exekution eingestellt, wobei der Beschluss folgenden Inhalt aufweist:
Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger am 25. Oktober 2022 Rekurs, dem das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht mit Beschluss vom 25. Jänner 2023 nicht Folge gab. Die Rekursentscheidung weist folgenden Inhalt auf:
Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger am 2. März 2023 „vollen Rekurs und außerordentlichen Revisionsrekurs“. Dieses Rechtsmittel wies der Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 15. März 2023 als jedenfalls unzulässig zurück. Die Entscheidung weist folgenden Inhalt auf:
Mit der am 31. März 2025 beim Landesgericht Klagenfurt zu D* eingebrachten und mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. April 2025, E* (ON 4.3), dem Landesgericht Leoben zu F* delegierten Mahnklage (ON 1) begehrte der Kläger von der Beklagten zunächst die Zahlung von EUR 6.975,02 samt 9,2 % Zinsen seit 28. November 2023. Mit Schriftsatz vom 29. April 2025 (ON 8) schränkte er sein Begehren auf EUR 5.658,88 samt unternehmerischer Zinsen seit 28. November 2023 ein.
Der Kläger begründet sein Begehren im Wesentlichen damit, einen Amtshaftungsschaden aus dem Exekutionsverfahren C* des Bezirksgerichtes Völkermarkt durch den Einstellungsbeschluss vom 11. Oktober 2022 erlitten zu haben. Ohne jeden Verbesserungsversuch sei seine Exekution eingestellt und behauptet worden, er hätte vorbringen müssen, dass es sich bei der Immobilie, die von den Drittschuldnern [erkennbar: gemietet wurde,] um einen Neubau handle, was offensichtlich und gerichtsbekannt sein habe müssen; auch dass es keine MRG-geschützten Objekte an der Adresse geben könne, schon laut Grundbuch und Google nicht, weshalb die amtswegige Einstellung zumindest schuldhaft rechtswidrig gewesen sei. Wer immer bei Gericht vorstellig geworden sei, um dies zu erlangen, habe Betrug begangen. Auch das Rekursgericht, das Landesgericht Klagenfurt, habe schuldhaft rechtswidrig gehandelt und eine OGH-Rechtsprechung zitiert, die vor der Einführung des § 54a EO mit 21. Mai 2021 ergangen sei. Den grob unvertretbaren Konformatbeschluss habe der Oberste Gerichtshof nicht mehr reparieren können.
Dem Kläger seien Schäden entstanden, und zwar Vertretungskosten von EUR 2.463,08 für den Rekurs vom 25. Oktober 2022, EUR 3.020,80 für den Rekurs vom 2. März 2023 und Drittschuldner-Auskunftskosten von sieben Mal EUR 25,00. Gemäß Art 2 der RL 2011/7/EU gelte ein Zinssatz von 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich für Geschäfte zwischen Unternehmen und für Geschäfte zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens, bestreitet das Klagsvorbringen und wendet im Wesentlichen ein, dass ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen des Bundes nicht vorliege. Die Entscheidungen der Gerichte seien richtig und würden mit der Rechtslage sowie der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen. Es sei kein Verbesserungsverfahren einzuleiten, wenn im Exekutionsantrag, mit dem die Forderungsexekution auf Mietzinsforderungen beantragt werde, nicht die Erklärung enthalten sei, dass das MRG nicht anwendbar sei.
Der geltend gemachte Ersatzanspruch werde auch der Höhe nach bestritten.
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 23) wies das Erstgericht das Zahlungsbegehren vollinhaltlich ab (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der mit EUR 1.036,52 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz an die Beklagte (Spruchpunkt 2.). Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, der im Rechtsmittelverfahren unstrittig ist, begründet das Erstgericht seine Entscheidung rechtlich wie folgt:
„§ 54a Abs 1 EO lautet: „Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen“ . Ein Verbesserungsfall liegt dann vor, wenn dem Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen (der notwendige Inhalt) fehlt. Zu unterscheiden bleibt das Fehlen eines notwendigen Inhaltes von der schlichten Unschlüssigkeit, die keine Verbesserungspflicht auslöst. Bei Unschlüssigkeit des Vorbringens ist kein Verbesserungsverfahren einzuleiten ( Fucik in Deixler-Hübner , EO [33. Lfg. 2021] § 54a Rz 3; Mokrejs-Weinhappel in Garber/Simotta , EO [2023] § 54a Rz 3).
Es mangelt an Schlüssigkeit, wenn ein Exekutionsantrag (wie jener des Klägers), mit dem die Forderungsexekution auf Mietzinsforderungen beantragt wird, nicht die Erklärung enthält, dass das MRG nicht anwendbar ist ( Schneider in Mohr/Pimmer/Schneider , EO 17 [2021] § 54a). Wenn sich der Betreibende in einem auf Mietzinsforderungen gerichteten Exekutionsantrag nicht auf die Unanwendbarkeit des MRG beruft, ist sein Exekutionsantrag unschlüssig (RIS-Justiz RS0004060). Daher war kein Verbesserungsverfahren einzuleiten, sondern entsprechen die Entscheidungen des Bezirksgerichtes Völkermarkt und des Landesgerichtes Klagenfurt den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung.
Amtshaftungsansprüche bestehen daher nicht, sodass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 41 Abs 1 ZPO. Es wurden keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten erhoben (ON 22, S 2). Die von der Beklagten verzeichneten Kosten sind korrekt.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (ON 24) aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Der Kläger beantragt erkennbar, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben, hilfsweise diesem dem Grunde nach stattzugeben und die Rechtssache der Höhe nach an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 26), der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt .
1. Der Kläger erkennt eine unrichtige rechtliche Beurteilung zusammengefasst zunächst darin, dass er die im Exekutionsantrag angeführten Mieter aus der vorangegangenen Zwangsverwaltung des Verpflichteten erfahren habe. Hätte das Gericht diesen Umstand berücksichtigt, hätte der Kläger auf das Verfahren G* BG Völkermarkt sowie auf die dortigen Berichte des Zwangsverwalters verwiesen. Dem zuständigen Gericht sei daher bekannt gewesen, um welche Art von Gebäude es sich gehandelt habe. Der Kläger hätte dann die Beischaffung dieses Aktes beantragt. Daraus hätte sich die Nichtanwendung des MRG ergeben. Mit dem Rekurs vom 25. Oktober 2022 habe der Kläger im Anlassverfahren einen Mietvertrag und einen Grundbuchsauszug vorgelegt, durch welche dies bewiesen werde.
Das Exekutionsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht niemals ohne rechtliches Gehör ein Exekutionsverfahren gegen den Betreibenden einstellen könne. Die Anhörung sei nach Art. 6 EMRK obligatorisch.
Eine angebliche Unzulässigkeit der Forderungsexekution wegen eines Verstoßes gegen § 42 MRG könne nicht von Amts wegen als Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 Z 2 EO wahrgenommen werden, weil das Gericht an seine eigene Bewilligung gebunden sei. Der Betreibende habe daher im Rekurs auch vorgebracht und ein Foto vorgelegt, dass vor Ort offensichtlich kein Gebäude stehe, das vor 1945 erbaut worden sei.
Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass die Exekutionsbewilligung vom 19. September 2022 am 23. September 2022 dem Betreibenden zugestellt worden und daher mit 7. Oktober 2022 gegenüber dem Betreibenden, wie auch gegenüber dem Verpflichteten, rechtskräftig geworden sei. Eine Einstellung, die diese Rechtskraft durchbreche, sei aufgrund des reinen Akteninhaltes unzulässig.
Richtigerweise habe der Betreibende im Rekurs – dessen Inhalt festzustellen gewesen wäre – die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass das Gebäude sehr wohl offenbar nicht dem MRG unterliege. Ferner übersehe das Erstgericht, dass der Exekutionsvollzug zu den sogenannten positiven Schutzpflichten des Staates gemäß Art. 1 1. ZP EMRK gehöre. Ein Betreibender habe nie Zugang zu den Bauakten. Bei Unmöglichkeit der Vollstreckbarkeit eines Urteils liege aber nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ein Verstoß gegen Art 1 1. ZP EMRK vor.
In der Entscheidung 3 Ob 2021/96v sei die Abweisung des Exekutionsantrages ohne Verbesserungsmöglichkeit wegen Fehlens von Behauptungen über die Anwendbarkeit des MRG gebilligt worden, dies allerdings auf dem Boden der Rechtslage vor der EO-Novelle 1995, also vor dem Inkrafttreten des § 54 Abs 3 EO (sic:) idgF, der ein Verbesserungsverfahren für Inhaltsmängel vorsehe. Nach der seit 1. Juli 2021 geltenden Fassung des § 54a EO sei ein Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen, wenn ihm ua das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehle. Das Fehlen von gesetzlich vorgeschriebenem Vorbringen mache einen Antrag immer unschlüssig. Das sei das Wesen der Unschlüssigkeit. Die vom Erstgericht dargestellte Rechtsansicht der Unterscheidung von „noch verbesserbar“ und „unschlüssig“ habe der Gesetzgeber nach dem Wortlaut ausdrücklich aufgegeben. Die Meinung des Erstgerichtes sei daher verfehlt.
Da das Rekursgericht eine Neuerung im Vorbringen des Klägers gewähnt und dieses nicht erledigt habe, sei gegen dessen Entscheidung der volle Rekurs zulässig und eine ex ante geeignete Vorgehensweise gewesen. Wie das Rekursgericht argumentiert habe, würde das Neuerungsverbot nur für Ausnahmen zu Gunsten des Verpflichteten greifen. Diese Ansicht verstoße aber eindeutig gegen das Fair Trial und das Gebot der Waffengleichheit. Wenn Ausnahmen für den Rekurs des Verpflichteten gelten würden, müsse dies auch für Einstellungen ohne Anhörung des Betreibenden gelten. Auch diese Kosten seien zuzusprechen.
Die sogenannte „MRG-Vollanwendungsbereich-Vermutung“, sei mittlerweile grob verfehlt. Zwischen 1938 und 1945 seien kriegsbedingt kaum Häuser gebaut worden, schon gar nicht in Kärnten. Privathäuser hätten eine Lebensdauer von 80 Jahren; Zinshäuser von ca 66 Jahren, diese würden gemäß Steuergesetzgebung mit 1,5 % per annum abgeschrieben. Mit Bezug auf das Jahr 2022/2023 könne dort kein so altes Gebäude stehen, das unter den Vollanwendungsbereich des MRG falle, was eine berechtigte Vermutung ausschließe.
Dem Kläger sei in der Folge zu H* des Bezirksgerichtes Völkermarkt auf neuerlichen Antrag die Exekution gegen die Mieter bewilligt und diese bis zur vollständigen Zahlung fortgeführt worden.
Die Klage des Klägers sei daher dem Grunde nach berechtigt; zur Höhe würden Feststellungen fehlen, weshalb das Verfahren zurückzuverweisen sei.
2. Die Beklagte hält dem in ihrer Berufungsbeantwortung zusammengefasst entgegen, dass keine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht vorliege. Ein Verbesserungsverfahren sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einzuleiten, wenn ein Exekutionsantrag, mit dem die Forderungsexekution auf Mietzinsforderungen beantragt werde, nicht die Erklärung enthalte, dass das MRG nicht anwendbar und dieser damit unschlüssig sei.
Auch das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die behauptete Bindungswirkung des Exekutionsgerichtes gehe ins Leere. Ausdrücklich normiere § 42 Abs 6 MRG, dass die Exekutionsbeschränkungen nach § 42 MRG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen seien.
Zu den vom Kläger ergänzend begehrten Feststellung führe dieser nicht aus, welche Relevanz diese im Hinblick auf die ausdrückliche Bestimmung des § 42 Abs 6 MRG haben solle. Die Berufung sei in diesem Punkt nicht gesetzeskonform ausgeführt.
3. Das Berufungsgericht hat erwogen:
3.1. Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes für zutreffend, sodass auf diese verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Im Hinblick auf die Berufungsausführungen (zusammengefasst oben 1.) wird noch folgende Begründung angefügt:
3.2. Amtshaftung setzt stets ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus (§ 1 Abs 1 AHG; stRsp; jüngst 1 Ob 24/21t mwN; Schragel , AHG³, Rz 140, 157; Mader in Schwimann/Kodek , ABGB 4 , vor § 1 AHG, Rz 4, § 1 AHG, Rz 16, 65). Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Amtshaftungsansprüche, weil nur dann ein Verschulden des Organs vorliegt (stRsp; RIS-Justiz RS0049955 insb [T 1, 2, 5 bis 8, 28], RS0050216 insb [T5], RS0049951 [T1, 4, 9]; jüngst 1 Ob 79/19b; 1 Ob 232/19b; 1 Ob 91/21w; 1 Ob 206/21g ua; zur Einzelfallbezogenheit: RIS-Justiz RS0110837, RS0049955 [T10]; jüngst 1 Ob 79/19b, 1 Ob 192/20x). Zu klären ist insoweit, ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruht (stRsp; RIS-Justiz RS0049955 [T2, 7, 8], RS0050216 [T2]; jüngst 1 Ob 85/20m; 1 Ob 131/20a; 1 Ob 91/21w; Ziehensack , AHG Praxiskommentar2, § 1, Rz 3319). Bei der Beurteilung von Rechtsfragen ist ein Verschulden (bloß) dann zu bejahen, wenn der beanstandeten Entscheidung keine nach den jeweiligen Umständen vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt (stRsp; RIS-Justiz RS0049955, RS0050216 insb [T5]; jüngst 1 Ob 24/21t uva), was in der Regel nur dann der Fall ist, wenn von einer klaren Gesetzeslage oder der ständigen (höchstgerichtlichen) Judikatur abgewichen wird, ohne dass sorgfältige Überlegungen oder Auseinandersetzungen mit gegenteiligen Argumenten angestellt werden (stRsp; RIS-Justiz RS0049912, RS0049969, RS0049798; 1 Ob 239/18f; 1 Ob 97/20a; 1 Ob 204/20m; Schragel , AHG³, Rz 159; Mader in Schwimann/Kodek , ABGB 4 , § 1 AHG, Rz 73).
3.3. Vorauszuschicken – und der klägerischen Argumentation entgegenzuhalten – ist, dass mit der Gesamtreform des Exekutionsrechtes, GREx (BGBl. I Nr. 86/2021), an Stelle des bis dahin geltenden § 54a EO, dessen vormaliger Inhalt durch die Reform überholt wurde, eine allgemeine Bestimmung zur Verbesserung von Schriftsätzen geschaffen wurde. Abs 1 dieser neuen Fassung entspricht dabei dem vorangegangenen § 54 Abs 3 EO und Abs 2 (neu) dem vorher geltenden § 54a Abs 3 Z 3 EO (vgl ErlRV 770 BlgNR XXVII. GP. 17). Mangels wesentlicher inhaltlicher Änderungen der Bestimmungen zum Verbesserungsverfahren können Rechtsprechung und Lehre zur Rechtslage vor der Gesamtreform des Exekutionsrechtes sehr wohl auch im gegebenen Kontext herangezogen werden.
3.4. Nach dieser Rechtsprechung sind inhaltliche Mängel eines Exekutionsantrages, wie schon der Wortlaut des § 54a Abs 1 nahelegt, einer Verbesserung nur dann zugänglich, wenn ein erforderliches Vorbringen fehlt, nicht aber, wenn der Exekutionsantrag zwar einer sachlichen Erledigung zugänglich ist, aber das vorhandene Vorbringen (bloß) inhaltlich nicht geeignet ist, das Begehren im Exekutionsantrag zu decken, es also nicht schlüssig ist (vgl dazu Jakusch in Angst/Oberhammer , EO3 § 54 EO [alt] Rz 56 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).
3.5. Der Oberste Gerichtshof hat in der – vom Kläger in seiner Berufung und der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung auch zitierten – Entscheidung 3 Ob 53/08b ausgeführt wie folgt:
„2. Wenn auf Mietzinsforderungen gemäß § 294 EO Exekution geführt werden soll, hat der betreibende Gläubiger zu behaupten, dass auf das Bestandsverhältnis die Bestimmungen des MRG nicht anzuwenden sind. Wäre das MRG anwendbar, ginge eine bewilligte Forderungsexekution wegen der Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG ins Leere, weil Exekution nur durch Zwangsverwaltung geführt werden darf (RIS-Justiz RS0004060). Im § 42 Abs 6 MRG ist angeordnet, dass die Exekutionsbeschränkung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Wegen dieser amtswegigen Prüfpflicht kann die Exekutionsbeschränkung ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot auch mit Rekurs des Verpflichteten oder des Drittschuldners geltend gemacht werden. Dann ist die strittige Frage im Exekutionsverfahren von den Tatsacheninstanzen zu klären (3 Ob 221/00x).
II. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob bei Fehlen der Angaben im Exekutionsantrag über die Anwendbarkeit des MRG der Exekutionsantrag abzuweisen oder aber ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist:
1. Gemäß § 54 Abs 3 EO [Anmerkung des Berufungsgerichtes: entspricht § 54a Abs 1 EO in der Fassung nach der GREx] ist der Exekutionsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, wenn das ‚gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen‘ fehlt. Nach § 54 Abs 1 Z 3 EO [Anmerkung des Berufungsgerichtes: § 54 Abs 2 Z 3 EO in der Fassung nach der GREx] hat der Exekutionsantrag ua alle jene Angaben zu enthalten, ‚welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gerichte oder vom Exekutionsgerichte im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind‘. Die Verbesserungsmöglichkeit nach § 54 Abs 3 EO ist sowohl bei Formmängeln als auch bei Inhaltsmängeln gegeben ( Jakusch in Angst, EO, § 54 Rz 52), bei Inhaltsmängeln seit der EO-Novelle 1995 (RIS-Justiz RS0106413).
2. Zu prüfen ist, ob die Angaben zur Anwendbarkeit des MRG auf das Mietobjekt unter den Gesetzesbegriff des ‚gesetzlich vorgeschriebenen Vorbringens‘ fallen. Die Frage ist zu verneinen:
Im Verfahren erster Instanz besteht grundsätzlich nur eine eingeschränkte Prüfpflicht des Exekutionsgerichts nach den Angaben des Betreibenden im Exekutionsantrag. Sein Sachverhaltsvorbringen ist für wahr zu halten (RIS-Justiz RS0000029; Jakusch aaO § 3 Rz 19 mwN). In der Entscheidung 3 Ob 2021/96v = SZ 69/35 wurde die Abweisung des Exekutionsantrags ohne Verbesserungsmöglichkeit wegen Fehlens von Behauptungen über die Anwendbarkeit des MRG gebilligt, dies allerdings auf dem Boden der Rechtslage vor der EO-Novelle 1995, also vor dem Inkrafttreten des § 54 Abs 3 EO idgF, der ein Verbesserungsverfahren für Inhaltsmängel vorsieht. Die Ablehnung einer Verbesserungsmöglichkeit ist aber auch nach der geltenden Rechtslage fortzuschreiben. Nach wie vor gilt, dass der Betreibende, wenn einer Exekution im Allgemeinen ein Hindernis entgegensteht, behaupten muss, dass im konkreten Fall dieses Hindernis nicht besteht. Es muss dargetan werden, aufgrund welchen Sachverhalts die Exekutionsbeschränkung des § 42 MRG nicht zur Anwendung gelangt (so schon SZ 11/242; Jakusch aaO § 54 Rz 37 mwN). Im Bereich des Mietrechts besteht nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur bei Objekten des § 1 Abs 1 MRG eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestands widerlegt werden kann (RIS-Justiz RS0069235). Die volle Behauptungs- und Beweislast trifft dabei denjenigen, der sich auf die Ausnahme beruft (2 Ob 149/06k). Der Betreibende muss sich daher in einem Fall wie dem vorliegenden auf einen konkreten Ausnahmetatbestand berufen. Um ein gesetzliches Vorbringen iSd § 54 Abs 3 EO handelt es sich dabei aber mangels gesetzlicher Anordnung nicht. Wenn sich der Betreibende in seinem auf Mietzinsforderungen gemäß § 294 EO gerichteten Exekutionsantrag nicht auf die Unanwendbarkeit des MRG beruft, ist sein Exekutionsantrag zwar vollständig, aber wegen der zitierten Vermutung über die Anwendbarkeit des MRG unschlüssig. Ein unschlüssiger Exekutionsantrag führt aber zur sofortigen Abweisung, ohne dass zuvor ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre (3 Ob 162/05b = SZ 2005/115 mwN). Dem Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist daher nicht Folge zu geben.“
3.6. Von dieser nach wie vor aktuellen (siehe oben 3.3.) Rechtsprechung (RS0123585) ausgehend kann den Gerichten im Anlassverfahren keine falsche und schon gar keine unvertretbare Rechtsanwendung im dargelegten Sinn (oben 3.2.) vorgeworfen werden. Die Gerichte im Anlassverfahren haben im Sinne der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens des bei der Einbringung unschlüssigen Exekutionsantrages verneint.
3.7. Den weiteren Ausführungen des Klägers in seiner Berufung ist wie folgt zu entgegnen:
3.7.1. Soweit er seine Rechtsrüge darauf stützt, dass er die Namen der im Exekutionsantrag angeführten Mieter aus der vorangegangenen Zwangsverwaltung des Verpflichteten erfahren habe, geht er – abgesehen von der nicht ergründbaren Relevanz dieser Behauptung für die Entscheidung der Rechtssache – nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren auch kein Bezug nehmendes Vorbringen erstattet. Die Rechtsrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3.7.2. Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist die Exekutionsbeschränkung nach § 42 Abs 6 MRG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Bindung an die Exekutionsbewilligung ist dabei nicht gegeben. Gegebenenfalls ist die Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO einzustellen (vgl RS0074243). Es trifft zwar zu, dass bei einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 (und Z 3) EO grundsätzlich eine Vernehmung der Parteien stattzufinden hat ( Jakusch in Angst/Oberhammer , EO3 § 39 EO Rz 79 [Stand 1.7.2015, rdb.at]) und die rechtswidrige Unterlassung der Einvernahme eine von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit begründet (3 Ob 27/99 p RPflE 2001/50 = RdW 2001, 412; vgl auch § 55 Rz 2; Jakusch in Angst/Oberhammer , EO 3 § 39 EO Rz 83 [Stand 1.7.2015, rdb.at]). Der Kläger hat sein Amtshaftungsbegehren jedoch nicht auf eine Verletzung des § 39 Abs 2 EO gestützt, sondern dem Erstgericht im Anlassverfahren dessen zutreffende (siehe oben 3.2. bis 3.6.) Rechtsansicht vorgehalten, er hätte ein Vorbringen erstatten müssen, „dass es sich bei der Immobilie, die von den Drittschuldnern [erkennbar: gemietet wurde,] um einen Neubau handelt“. Dieser Umstand hätte „offensichtlich und gerichtsbekannt“ sein müssen, „auch dass es keine MRG-geschützten Objekte an der Adresse geben“ könne, „schon laut Grundbuch und Google nicht“. Das Landesgericht Klagenfurt soll nach dem Kläger schuldhaft rechtswidrig gehandelt haben, weil es Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zitiert habe, „die vor der Einführung des § 54a EO mit 21. Mai 2021 ergangen“ wäre. Zumal die Haftung des Rechtsträgers nicht auf andere Pflichtverletzungen gestützt werden kann, als auf jene, die der Kläger substantiiert geltend gemacht hat, ist der Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht aufgrund einer allfälligen Verletzung des § 39 Abs 2 EO zu prüfen.
3.7.3. Dass die Exekutionsbewilligung vom 19. September 2022 am 23. September 2022 dem Betreibenden zugestellt worden und daher mit 7. Oktober 2022 gegenüber dem Betreibenden wie auch gegenüber dem Verpflichteten rechtskräftig geworden sei, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Ein insoweit geltend gemachter sekundärer Feststellungsmangel kann schon deshalb nicht gegeben sein. Zudem fehlt dieser Festellung die Relevanz für die Entscheidung der Rechtssache, weil die Exekutionsbeschränkung nach § 42 Abs 6 MRG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist.
3.7.4. Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, dass er in seinem Rekurs die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und darauf hingewiesen habe, dass das Gebäude offenbar nicht dem MRG unterliege. Einer ergänzenden Feststellung zum Inhalt des Rekurses bedarf es daher nicht.
3.7.5 Wenn der Kläger damit argumentiert, dass ein betreibender Gläubiger „nie Zugang zu den Bauakten“ habe und bei Unmöglichkeit der Vollstreckbarkeit eines Urteils nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ein Verstoß gegen Art 1 1. ZP EMRK vorliege, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Exekutionsantrag bloß die Behauptung aufstellen hätte müssen, dass das Mietobjekt nicht dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliege.
4. Ergebnis : Aus diesen Gründen muss die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die gesetzmäßig verzeichneten Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängig war.
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