Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. Oktober 2025, GZ **-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A* auf Aufschub des Strafvollzugs (ON 28) zurückgewiesen .
Mit seiner Beschwerde wird der Verurteilte darauf verwiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – im Übrigen ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft (s. ON 31.1; vgl. aber Pieber in WK 2 StVG § 7 Rz 3) – einen vom Verurteilten per E-Mail eingebrachten (weiteren) Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs (ON 28) ab (ON 31).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 34).
Das Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Da eine E-Mail – grundsätzlich und auch fallbezogen – keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellt (§ 6 Abs 1 ERV 2021), war der auf diesem Wege eingebrachte Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs unzulässig und daher prozessual unbeachtlich ( Murschetz in WK StPO § 84 Rz 12; RIS-Justiz RS0127859). Er wäre daher bereits vom Erstgericht ohne inhaltliche Behandlung (nicht ab-, sondern) zurückzuweisen gewesen. Folge ist die Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses aus Anlass der Beschwerde und die Zurückweisung des unzulässigen Aufschubsantrags.
Mit seiner Beschwerde war der Verurteilte darauf zu verweisen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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