Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA, und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 21. Oktober 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Jänner 2025, AZ **, wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe mit dem Strafende 16. Juni 2026. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 16. September 2025 vollzogen; zwei Drittel werden am 16. Dezember 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag anlässlich der amtswegigen Überprüfung gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen der Äußerung des Anstaltsleiters, der ausführte, dass der bedingten Entlassung „zum Drittelstichtag“ entgegengesehen werde (ON 2.1), aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, der vorbringt, dass er als Freigänger arbeite, ein ordentliches Vollzugsverhalten habe und nach seiner Entlassung in seinem Heimatland Ungarn leben und arbeiten wolle. Gleichzeitig beantragte er ein Vorgehen nach § 133a StVG (ON 8).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Auf die Wiedergabe der in § 46 StGB normierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung im angefochtenen Beschluss wird verwiesen.
Unter Anlegung der dort dargestellten gesetzlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Der Strafgefangene wurde in seinem Heimatland Ungarn bereits mehrmals wegen Diebstahlsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, die er (in Form einer Gesamtstrafe) verbüßt hat (ON 5). Auch in Österreich weist er – neben der Anlassverurteilung – noch eine weitere Verurteilung auf. Er wurde nämlich mit Urteil vom 12. Oktober 2023 zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen schweren Diebstahls zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, von der ein zehnmonatiger Teil bedingt nachgesehen wurde (ON 4). Den unbedingten Strafteil aus diesem Verfahren verbüßte er bis 18. Februar 2024. Ungeachtet dessen beging er bereits am 7. April 2024 im überaus raschen einschlägigen Rückfall die der Anlassverurteilung zugrundeliegende Tat.
Dieses Verhalten indiziert eine stark ausgeprägte Sanktionsresistenz und eine hohe Rückfallsgefahr und gibt keinen Grund zur Annahme, dass eine bedingte Entlassung – sei sich auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden – zumindest gleichermaßen dazu geeignet wäre, den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, wie der weitere Strafvollzug.
Der in der Beschwerde erhobene Antrag nach § 133a StVG ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz geführt wird.
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