Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Oktober 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von (richtig:) 34 Monaten. Zu den den Freiheitsstrafen zugrundeliegenden Verurteilungen sowie den erfolgten Widerrufen der bedingten Strafnachsichten ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im erstgerichtlichen Beschluss zu verweisen (ON 6, S 2).
Das errechnete Strafende fällt auf den 9. Mai 2027, der Hälftestichtag auf den 8. Dezember 2025, der Zwei-Drittel-Stichtag auf den 28. Mai 2026 (ON 2.2, S 1 f).
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 lehnte das Vollzugsgericht, nach Einholung der Äußerung des Anstaltsleiters (ON 2.1) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.3), die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 6).
Der Beschluss wurde dem Strafgefangenen anlässlich der Anhörung am 7. Oktober 2025 mündlich verkündet (§ 152a Abs 1 letzter Satz StVG [ON 5.1]).
Nach dem unbedenklichen Inhalt des Protokolls erklärte A* einen Rechtsmittelverzicht (vgl ON 5.1, S 2). Der Beschluss über die Ablehnung der bedingten Entlassung wurde dem Strafgefangenen am 10. Oktober 2025 nachweislich zugestellt (ON 6.1).
Am 3. November 2025 langte beim Landesgericht für Strafsachen Graz die Beschwerde gegen den Beschluss auf Ablehnung der bedingten Entlassung des Strafgefangenen ein, worin er zusammengefasst erklärt, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung würden vorliegen (ON 7).
Nach § 88 Abs 1 erster Satz StPO hat die Beschwerde den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll. Vorzulegen sind alle Beschwerden, auch wenn sie aussichtslos oder aus formalen Gründen unzulässig sind ( Tipold , WK StPO § 88 Rz 15). Das eingelangte Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf den Beschluss vom 7. Oktober 2025 zu ** und erweist sich solcherart als unzulässig.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Nach § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Der hier vom Strafgefangenen erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam und unwiderruflich (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 152a Rz 3, OLG Graz 10 Bs 274/24i, 10 Bs 392/23g, RIS-Justiz RS0099945, RS0133227, RS0124841). Folglich ist die Beschwerde (ON 7) unzulässig und das Rechtsmittel ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
Rückverweise
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