Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Verurteilten wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. September 2025, GZ **-180.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben , der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf Widerruf des Aufschubs des Strafvollzugs vom 13. Jänner 2025 abgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Juni 2023, GZ B*-78, wurde unter anderem die am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2023 wurde – soweit hier von Relevanz – der Verurteilten gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub bis 3. Juli 2025 gewährt und dieser gemäß § 39 Abs 2 SMG davon abhängig gemacht, dass die Verurteilte sich nachfolgenden gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterzieht, und zwar 1. einer stationären Entwöhnungsbehandlung in der Dauer von sechs Monaten beim Verein B*, wobei im Rahmen des Aufenthalts psychotherapeutische Gespräche und regelmäßige Harnkontrollen stattfinden sollen, 2. psychotherapeutischen Gesprächen und 3. einer psychosozialen Betreuung (ON 86).
Am 12. September 2024 erfolgte durch das Erstgericht der Beschluss auf Widerruf des gewährten Strafaufschubs mit der Begründung, die Verurteilte habe die Therapie beim Verein B* abgebrochen und sich bereits zuvor der ambulanten Therapie bei der Drogenberatungseinrichtung C* entzogen (ON 150). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 gab das Oberlandesgericht Graz der dagegen erhobenen Beschwerde Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und wies den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des Strafaufschubs mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ab (ON 160.1).
Mit Beschluss vom 15. September 2025 widerrief das Erstgericht den gewährten Strafaufschub neuerlich und führte begründend dazu aus, dass sich die Verurteilte (beharrlich) weigere, eine stationäre Therapie durchzuführen. Auch gebe es keine Kontinuität bei den ambulanten Behandlungen. Insgesamt sei von einer nachhaltigen Therapieunwilligkeit auszugehen und sei der Widerruf aus spezialpräventiver Sicht geboten (ON 180.1).
Die dagegen von der Verurteilten rechtzeitig (nachweisliche Zustellung des Beschlusses am 14. Oktober 2025 [ON 184], Aufgabe der schriftlichen Beschwerde bei der Post am 28. Oktober 2025 [ON 183.1, S 3]) erhobene Beschwerde (ON 183) ist im Ergebnis berechtigt.
Fallkonkret wurde der Aufschub des Strafvollzugs mit Beschluss vom 4. Juli 2023 bis 3. Juli 2025 gewährt. Nach Ablauf der Aufschubsfrist kommt ein Widerruf des Strafaufschubs schon begrifflich nicht mehr in Betracht (vgl OLG Wien 19 Bs 129/25x, 20 Bs 334/14k; OLG Innsbruck 6 Bs 264/19b). Vielmehr ist von Amts wegen eine Entscheidung nach § 40 Abs 1 SMG zu treffen, deren Voraussetzungen mit jenen des § 39 Abs 4 SMG nicht deckungsgleich sind (OLG Innsbruck 11 Bs 43/24x).
Der angefochtene Beschluss war daher zu kassieren und der Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Das Erstgericht wird in weiterer Folge über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 40 Abs 1 SMG zu entscheiden haben.
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