Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 7. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und der Angeklagten über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. April 2025, GZ **-10, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Bestimmung „in Anwendung des § 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 JGG“ zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Nach dem Schuldspruch dieses Urteils hat A* am 24. Jänner 2025 vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz im Strafverfahren ** als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem sie wahrheitswidrig behauptete, dass ihre polizeilichen Angaben vom 29. Mai 2024, wonach
• vor dem Lokal „B*“ bereits ein wildes Gerangel im Gange gewesen sei, als sie die Tür nach draußen geöffnet habe,
• sie plötzlich gesehen habe, wie in in diesem Gerangel ein ihr bis dahin unbekannter Mann zu Boden gestoßen worden sei und in diesem Augenblick eine Frau (die sie danach als C* kennengelernt habe) laut um Hilfe geschrien habe und blutend am Boden gelegen sei,
• sie daraufhin zu dieser Frau (C*) gelaufen sei und in diesem Augenblick gesehen habe, dass D* ihr einen Fußtritt gegen das Gesicht verpasst habe, wobei sie später ergänzte, dass D* insgesamt zwei Mal mit dem Fuß ausgeholt habe,
• sie anschließend versucht habe, C* zu helfen, mit ihr auf die andere Straßenseite gegangen sei und ihr Taschentücher gebracht habe, lediglich auf Erzählungen der C* beruhen würden und sie selbst keine Wahrnehmungen zu diesen Vorfällen gemacht habe.
Mit dem aus Anlass dieses Urteils verkündeten Beschluss ordnete das Erstgericht gemäß § 50 Abs 1 StGB Bewährungshilfe an und erteilte A* gemäß § 51 Abs 1 StGB die Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der die Verhängung einer höheren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe begehrt wird (ON 14.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz beantragte, der Berufung Folge zu geben.
Da keine von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgründe vorliegen ist das Berufungsgericht gemäß § 290 Abs 1 iVm §§ 471, 489 Abs 1 StPO an die unangefochten gebliebenen Aussprüche des Erstgerichts über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und das anzuwendende Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) gebunden.
Davon ausgehend ist über die Angeklagte eine Sanktion zu verhängen, die innerhalb des bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens (zum Begriff vgl. 12 Os 21/17f) auszumessen ist.
Der Angeklagten ist kein Umstand erschwerend anzulasten. Demgegenüber kommen ihr die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahrs (§ 34 Abs Z 1 StGB) sowie der ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch zwischen der Tat und ihrem bisherigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) mildernd zugute. Ebenso ist der Angeklagten ihre reumütige Verantwortungsübernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung mildernd anzurechnen (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB; RIS-Justiz RS0091519). Zusätzlich sind bei der Angeklagten aus der Vernachlässigung ihrer Fürsorge während der Kindheit und Jugend resultierende psychische Belastungen die Schuld mindernd zu berücksichtigen, zumal diese allem Anschein nach unter dem Aspekt einer falsch verstandenen Loyalität gegenüber D* bei der Tatausführung zu tragen kamen.
Soweit die Anklagebehörde aus der besonderen Bedeutung der Angaben der Angeklagten für die Tataufklärung einen herausragenden Handlungs- und Gesinnungsunwert der Tat ableitet, übersieht sie, dass die im offenen Widerspruch zu ihrer Darstellung in der Hauptverhandlung stehenden Schilderungen aus Anlass der kriminalpolizeilichen Vernehmung die Grundlage des Urteils im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz bildete.
In Abwägung der dargestellten Strafzumessungskriterien besteht mit Blick auf den fallaktuell gegenüber dem in § 288 Abs 1 StGB vertypten Normfall nicht hinausgehenden Unrechtsgehalt für die Verhängung eines höheren Strafmaßes kein Anlass.
Mit Blick auf die glaubhafte Verantwortungsübernahme der Angeklagten und die Tatausführung in der Adoleszenz ergibt sich auch kein spezialpräventiver Bedarf für eine Erhöhung des Strafmaßes. Ebenso wird mit der dreimonatigen Freiheitsstrafe der generalpräventive Bedarf hinreichend abgedeckt.
Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft somit gänzlich erfolglos bleibt, ist von der Verpflichtung der Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 390a Abs 1 StPO Abstand zu nehmen.
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