Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 18. September 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit dem Strafende 7. Mai 2026. Zwei Drittel der Strafzeit sind seit 17. Oktober 2025 verbüßt (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. September 2025 (ON 7) lehnte das Vollzugsgericht anlässlich der amtswegigen Prüfung gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Klagenfurt (ON 2.1, 2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10), in der er unter Verwendung von Schimpfwörtern sowie unter Androhung der Veröffentlichung eines Videos vom Vorfallstag die Begehung der Anlasstaten bestreitet, die Anlassverurteilung kritisiert und das vom Erstgericht angestellte negative Prognosekalkül in Frage stellt.
Diese ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht stellte im angefochtenen Beschluss die vollzugsgegenständliche Verurteilung, die eingeholten Stellungnahmen und Äußerungen sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm des § 46 Abs 1 StGB zutreffend dar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Auch das vom Erstgericht erstellte Prognosekalkül ist nicht zu beanstanden.
Gegen die bedingte Entlassung spricht insbesondere, dass der Strafgefangene neben der Anlassverurteilung – beginnend mit dem Jahr 2002 und bereinigt um ein Zusatzstrafenverhältnis (Pos 4 der ON 2.3) – neun weitere Verurteilungen aufweist, wovon acht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, er bereits mehrmals in Haft war und auch schon viermal (Pos 2, 7, 8 und 10 der ON 2.3) bedingt entlassen wurde, wobei zwei davon (Pos 7 und 8 der ON 2.3) – wie auch eine bedingte Strafnachsicht (Pos 5 der ON 2.3) – infolge weiterer Delinquenz widerrufen werden mussten. Er hat die der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Taten in der Probezeit nach der letzten bedingten Entlassung am 7. Juni 2023 (Pos 10 der ON 2.3) bei Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach Abs 1 und Abs 1a des § 39 StGB begangen. All dies lässt auf eine ausgeprägte Sanktionsresistenz und eine persönlichkeitsimmanente Tendenz des Strafgefangenen zu Aggressionshandlungen schließen, der mehrere Möglichkeiten zur Bewährung nicht zu nutzen vermochte. Hinzu kommt, dass er – wie die Beschwerdeausführungen und sein Verhalten in der Anhörung zeigen – auch sonst keine nachhaltige Einstellungsumkehr erkennen lässt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Umstände, unter denen der Strafgefangene zuletzt delinquiert hat, seit seiner Inhaftierung maßgeblich geändert hätten (§ 46 Abs 4 StGB). Somit ist ungeachtet seines nicht zu beanstandenden Vollzugsverhaltens selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Bewährungshilfe etwa vermochte ihn schon in der Vergangenheit nicht deliktsabhaltend zu beeinflussen) bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände der weitere Vollzug der Strafe besser geeignet, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, als eine bedingte Entlassung (§ 46 Abs 1 StGB;
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO kein Rechtsmittel zu.
Rückverweise
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