Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Ohrnhofer (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* und weitere Verurteilte wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Verurteilten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Oktober 2025, GZ ** - 59, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Februar 2025 wurde (soweit hier relevant) B* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Raufhandels nach § 91 Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Zudem wurde er zur ungeteilten Hand mit A* schuldig erkannt, C* binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 300,-- (EUR 100,-- aus dem Titel des Schadenersatzes, EUR 200,-- aus dem Titel des Schmerzengeldes) zu bezahlen (ON 40).
Die Kosten des Strafverfahrens wurden von der Einzelrichterin für (vorläufig) uneinbringlich erklärt (ON 44, 2).
Über Antrag des Vertreters des Privatbeteiligten C* wurden die von A* und B* zu ersetzenden Kosten des Privatbeteiligten rechtskräftig mit insgesamt EUR 2.249,-- bestimmt (ON 48).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Oktober 2025 wies das Erstgericht den vom Verurteilten eingebrachten Antrag auf Strafaufschub („Stundung und Zinsstopp“; ON 58) zurück, da weder eine Geldstrafe verhängt noch Kosten bestimmt worden seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten B* (ON 61), der kein Erfolg zukommt.
Strafaufschub nach § 409a Abs 1 StPO ist zu gewähren, wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe. Fallaktuell wurde jedoch über den Verurteilten keine Geldstrafe verhängt und es erging kein Verfallserkenntnis. Auch die Verfahrenskosten wurden für vorläufig uneinbringlich erklärt. Demnach erging keine gerichtliche Zahlungsaufforderung an den Verurteilten.
Bleibt anzumerken, dass die Einbringung von im Adhäsionsverfahren erfolgten Zusprüchen sowie der vom Gericht bestimmten Kosten der Vertretung von Privatbeteiligten (ebenso wie eine allfällige Vereinbarung über Ratenzahlung oder Stundung) nicht amtswegig stattfindet (vgl § 1 GEG; Kirchbacher, StPO 15 § 395 Rz1; Lendl, WK StPO § 395 Rz 12).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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