Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA, und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gemäß § 47 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. September 2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. November 2024, AZ **, gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht, weil er am 23. Juni in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) und einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide/Abhängigkeitssyndrom (F12.2), Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zuzurechnen gewesen wären, und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten stand, er werde sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung neuerlich mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich insbesondere an sich schwere Körperverletzungen, begehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern nach Durchführung einer Anhörung des Untergebrachten aus Anlass der jährlichen amtswegigen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB aus, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB weiterhin notwendig ist.
Der Untergebrachte meldete nach mündlicher Verkündung des Beschlusses Beschwerde an (ON 7, 2; vgl auch ON 1.5), führte diese jedoch nicht aus.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 47 Abs 2 StGB) wurden im angefochtenen Beschluss ebenso korrekt dargestellt wie der bisherige Verfahrensgang und die vorliegenden Stellungnahmen, weshalb darauf verwiesen wird.
Aufgrund der in der forensischen Falldarstellung (ON 6.2) und der fachärztlichen Stellungnahme (ON 6.1) dargestellten fehlenden Krankheits- und Deliktseinsicht sowie der bisher noch nicht eingetretenen psychischen Stabilisierung des Untergebrachten ist unverändert davon auszugehen, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, außerhalb der Unterbringung nicht hintangehalten werden kann (vgl Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 6, 8 und 10 aE), weshalb sich das Beschwerdegericht der Begründung des Erstgerichts vollumfänglich anschließt und die erstinstanzliche Entscheidung sohin nicht korrekturbedürftig ist.
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