Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* und B*wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über deren Beschwerden gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Oktober 2025, AZ ** (ON 26 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
Begründung:
Infolge der Anzeige der C* GmbH vom 27. Jänner 2025 wurde von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* und B* wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB eingeleitet, in das dann das aufgrund einer Anzeige des DI D* bei der Staatsanwaltschaft Wien eingeleitete Ermittlungsverfahren „wegen §§ 146, 147 Abs 2; 153 Abs 1, Abs 3 StGB“ gegen A* einbezogen wurde (ON 6). Bei den anschließenden Vernehmungen durch die Polizei verwiesen der (einzige) Zeuge auf die „Sachverhaltsdarstellung meines Anwaltes“ (ON 10.9) und die beiden Beschuldigten auf eine noch zu erstattende Stellungnahme, die „direkt bei der Staatsanwaltschaft Graz eingereicht“ werde (ON 10.7, 10.8). Sie machten in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters von ihrem Recht Gebrauch, sich „heute“ nicht zum Tatvorwurf zu äußern. Die (gemeinsame) Stellungnahme erfolgte sodann am 4. Juli 2025 (ON 16). In ihr wurden beide Vorwürfe bestritten und den eigenen Standpunkt belegende Beilagen vorgelegt. Der Einstellungsantrag vom 2.9.2025 (ON 20) erhielt keine Neuerungen mehr. Die Verfahrenseinstellung gemäß „§ 190 StPO“ erfolgte am 16. September 2025 (ON 1.18).
Über Antrag „gemäß § 196a StPO“ (ON 25) wurde A* und B* mit dem angefochtenen Beschluss ein (Gesamt-)Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 1.500,00 zugesprochen.
Die dagegen von den beiden außer Verfolgung Gesetzten erhobene, gemeinsam ausgeführte Beschwerde (ON 27) bleibt erfolglos.
In rechtlicher Hinsicht wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen (Seiten 2 ab Mitte bis 4 erster Absatz). Sie werden identifizierend übernommen.
Nach den primär für diese Entscheidung maßgeblichen Kriterien des Umfangs der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und des Ausmaßes des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers ist hier im Rahmen der „Grundstufe (Stufe 1)“ von einem deutlich unterdurchschnittlichen Verteidigungsaufwand auszugehen; abgesehen von der Vollmachtsbekanntgabe und den Anträgen auf Akteneinsicht bestand die wesentliche Leistung des Verteidigers in entsprechendem Aktenstudium und der Übermittlung der Stellungnahme vom 4. Juli 2025 (ON 16), mit der auch die Urkunde ON 8.3, 1 mit vorgelegt hätte werden können. Eine Begleitung der Beschuldigten zu ihren Einvernahmen war mit Blick darauf, dass sie über ihre Rechte zu belehren waren und ohnedies bereits die Entscheidung getroffen hatten nicht auszusagen, nicht notwendig.
Bezüglich der teilweise für beide Beschuldigte eingebrachten Stellungnahme ist zu beachten, dass zwischen dem Opfer / den Opfern und den Beschuldigten außerstrafgerichtliche Einigungsversuche am Laufen waren (vgl ON 12.2, 2), und auch ein zivilgerichtlicher Streit anhängig gemacht wurde (vgl ON 16.2, 2), wofür ohnehin bereits eine Aufarbeitung der Materie notwendig war. Vor diesem Hintergrund ist die in der Beschwerde vorgenommene Berufung auf ein umfangreiches Aktenmaterial - das allerdings bereinigt um im Strafverfahren nicht relevante Teile überschaubar blieb - zwar formell richtig, inhaltlich jedoch (bezogen auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwands für das Strafverfahren) deutlich zu relativieren. Indem mit der besagten Stellungnahme auch der zweite Vorwurf mitbestritten wurde, erscheint der vom Erstgericht bemessene Gesamtbeitrag angemessen. Wenn hiezu wiederum ins Treffen geführt wird, dass jedem außer Verfolgung gesetzten Beschuldigten ein Beitrag zu seinen Verteidigungskosten gebührt, so ist dem zuzustimmen. Allerdings ist bei Vertretung zweier Personen in derselben Angelegenheit hinsichtlich der zweiten Person nur ein geringer Mehraufwand gegeben, der vergleichbar mit dem in § 7 Abs 1 lit a AHK normierten Streitgenossenzuschlag von 10 % ist. Fallbezogen kann dahingestellt werden, wie die Entlohnung des Verteidigers intern vereinbart wurde. Bei der in casu angezeigten Leistung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 1.000,00 für die Verteidigung der ersten Person (beim ersten Vorwurf), ergibt sich unter Zugrundelegung des mit EUR 100,00 zu honorierenden Mehraufwands für die Verteidigung der zweiten Person insoweit (damit) ein Gesamtbeitrag von EUR 1.100,00 für beide ehemalige Beschuldigte für ihre Verteidigung wegen des ersten Vorwurfs – was geteilt EUR 550,00 für jeden ergibt. Der zweite Vorwurf betraf ausschließlich A* und nahm deutlich weniger Raum ein. Insoweit entspricht ein Pauschalbeitrag von EUR 400,00 (ebenfalls) den bereits dargelegten Kriterien. Folglich ergibt sich angesichts eines rechnerisch A* zustehenden Ersatzbetrags von EUR 950,00 sowie des nach dem Vorangeführten B* zu ersetzenden Beitrags von EUR 550,00 an der Summe des Zuspruchs für beide (gemeinsam vertretene) Beschwerdeführer gegenüber der erstgerichtlichen Entscheidung keine Veränderung. Letztlich wurde im bekämpften Beschluss auch der Ersatz der Barauslagen als „ERV-Kosten“ berechtigt abgelehnt, weil letztere nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs () keine Barauslagen sind, sondern nach als Teil der anwaltlichen Entlohnung im Wege des Einheitssatzes abgegolten werden (vgl hiezu auch OLG Wien, 22 Bs 261/25f).
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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