Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. September 2025, GZ 74 Bl 54/25i-26, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Klagenfurt den Antrag des B* (ON 17.2 = ON 18.4) auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zum AZ ** zurück (Pkt. 1) und trug ihm gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (Pkt. 2).
Die – im Zweifel – auch gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde des B* ist nicht berechtigt.
Wird ein Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, so ist dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags ist nur dann berechtigt, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 letzter Satz FinStrG.
Da keiner der genannten Fälle vorliegt, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden