Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 28. Oktober 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Greilberger
I. über die Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Juni 2025, GZ **-41b, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* die Freiheitsstrafe von 20 Monaten verhängt.
II. den Beschluss gefasst:
Zu einer Änderung des Beschlusses besteht kein Anlass.
gründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen Teilfreispruch nach § 259 Z 3 StPO enthaltenden – Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB (A), zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B und C I. 2.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (C I. 1) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (C II.) schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 2 StGB zur Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 11. März 2025, 16.07 Uhr, bis 15. April 2025, 8.00 Uhr, und von 16. April 2025, 4.00 Uhr, bis 11. Juni 2025, 13.50 Uhr, auf die Strafe angerechnet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte zudem schuldig erkannt, den Privatbeteiligten B* EUR 2.500,00 und C* EUR 500,00 jeweils binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit seinem Mehrbegehren wurde C* gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A*
A) am 12. Oktober 2024 in ** B* fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Verglasung der Terrassentüre des Wohnhauses einschlug und die Räumlichkeiten durchsuchte, sohin durch Einbruch in eine Wohnstätte, Bargeld von EUR 2.500,00 bis EUR 3.000,00;
B) am 11. Jänner 2025 in ** D* durch einen Schlag ins Gesicht am Körper verletzt, wodurch dieser eine Kratzwunde an der rechten Schläfe erlitt;
C) am 11. März 2025 in **
I. C*
II. die Polizeibeamten BI E*, RI F*, AI G*, GI H* und Insp. I* an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und Verbringung in die Arrestzelle zu hindern versucht, indem er sich mit massiver Körperkraft aus der Fixierung loszureißen versuchte (Drehen und Winden) sowie um sich schlug und gegen die Beine von GI H* und Insp. I* trat.
Mit unter einem gefassten Beschluss widerrief das Erstgericht die bedingte Entlassung des Angeklagten zum AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt (Strafrest: zwei Monate und elf Tage).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten mit dem Ziel der Verhängung einer höheren (unbedingten) Freiheitsstrafe (ON 47.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel bei, der Angeklagte trat ihm entgegen.
Die Berufung ist berechtigt.
Strafnormierend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 129 Abs 2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat (hier: Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen; § 33 Abs 1 Z 1 StGB), und er schon fünf Mal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (Nr. 2, 6, 7, 8 und 9 der Strafregisterauskunft; § 33 Abs 1 Z 2 StGB).
Schuldaggravierend (§ 32 StGB) ist die Tatbegehung während offener Probezeit nach bedingter Entlassung zum AZ ** trotz Betreuung durch die Bewährungshilfe und unter Außerachtlassung der ihm zur Behandlung seiner Aggressionsneigung erteilten Psychotherapieweisung (ON 15, 3 iVm ON 41.1, 1), im raschen Rückfall nach dem Vollzug einer achtmonatigen Freiheitsstrafe zum AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt am 10. Mai 2024 (Nr. 9 der Strafregisterauskunft) sowie während anhängigen Ermittlungs- bzw. Hauptverfahrens (Einvernahme als Beschuldigter zu A) am 2. November 2024 [ON 2.6] und zu B) am 20. Jänner 2025 [ON 11.2.7] sowie als Angeklagter in der Hauptverhandlung am 3. März 2025 [ON 17]). Dass sich der Widerstand zu C)II. gegen mehrere Polizeibeamte richtete (wobei § 269 Abs 1 StGB nur einmal verwirklicht wird [vgl. RIS-Justiz RS0132341]), wirkt ebenso schuldsteigernd iS des § 32 Abs 3 StGB ( Riffel in WK 2 StGB§ 32 Rz 77) wie der Umstand, dass in Ansehung der nun abgeurteilten Aggressionsdelinquenz bereits die Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB erfüllt sind (Nr. 8 und 9 der Strafregisterauskunft).
Mildernd hingegen ist, dass der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) und dass es zu C)II. beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB).
Hingegen stellt die jeweils zu einem mittelgradigen Rauschzustand führende (Misch-)Intoxikation des ohnedies im Substitutionsprogramm befindlichen (u.a. ON 2.6, 4; 24.2.5, 4) Angeklagten infolge des Konsums von Alkohol und Benzodiazepinen (US 5 dritter Absatz von unten; Gutachten ON 32, insbesondere 42 und 45) keinen Milderungsgrund dar, war ihm doch die Berauschung aufgrund früherer ähnlich gelagerter Delinquenz in ebenfalls durch die Einnahme dieser Substanzen beeinträchtigtem Zustand (vgl. seine Angaben gegenüber dem Sachverständigen in ON 32, 39) jeweils vorwerfbar iS des § 35 StGB ( Riffel in WK 2StGB § 35 Rz 4 mwN).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten als tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Im Sinne des Konzepts der Gesamtregelung der Straffrage hat das Rechtsmittelgericht mit der neuen Straffestsetzung (abermals) auch eine Entscheidung iS des § 494a StPO zu treffen ( Jerabek/Ropperin WK StPO § 498 Rz 8). Fallbezogen bestand mit Blick auf den raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit bei gleichzeitiger Nichtbefolgung der auferlegten (Therapie-)Weisung kein Grund für die Änderung des Widerrufsbeschlusses.
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