Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. September 2025, GZ ** - 7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die am ** geborene, österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini im elektronisch überwachten Hausarrest eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten (ON 2.3,1), wobei zu der zu Grunde liegenden Verurteilung auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindliche Urteilsausfertigung sowie auf die aktenkonforme Darstellung (BS 1 f) im angefochtenem Beschluss verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 26. Mai 2026 (ON 2.2,1). Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag am 26. August 2025 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Juni 2025, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt. Der Zwei-Drittel-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) fällt auf den 26. November 2025 (ON 2.3,2).
Mit dem angefochtenem Beschluss (ON 8) vom 15. September 2025 lehnte das Erstgericht – konform der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen der Äußerung der Anstaltsleitung (ON 2.2) und der Bewährungshilfe (ON 5) – nach Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit (ON 6) die bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Strafgefangenen (ON 8).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die weiteren Verurteilungen, die Stellungnahme der Strafgefangenen, des Anstaltsleiters, der Bewährungshilfe und der Staatsanwaltschaft sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Das vom Erstgericht erstellte Prognosekalkül ist zudem nicht korrekturbedürftig. Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper in WK² StGB § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 17).
Die gegen eine bedingte Entlassung sprechenden Prognosekriterien, insbesondere das einschlägig getrübte Vorleben (ON 4), das durch zweimalige massive Vermögensdelinquenz gegen ihre ehemaligen Arbeitgeber gekennzeichnet ist, wobei selbst eine bedingte Entlassung aus einer langjährigen Freiheitsstrafe trotz Anordnung der Bewährungshilfe nicht vom raschen Rückfall tatabhaltend wirkte, wurde bereits vom Erstgericht zutreffend zur Darstellung gebracht. Für die Beschwerdeführerin spricht hingegen, dass – was allerdings den Regelfall darstellen sollte – die Rahmenbedingungen des elektronisch überwachten Hausarrest bislang „grundsätzlich eingehalten“ wurden und sie mit den Strukturen „ganz gut“ zurechtkommt (ON 5,1). Zudem sind der wirtschaftliche und soziale Empfangsraum sowie die teilweise Schadensgutmachung durch die abgeschlossene und monatlich erfüllte Ratenvereinbarung positiv ins Kalkül zu ziehen (siehe ON 8). Ausschlaggebend für die (derzeitige) Ablehnung der bedingten Entlassung ist allerdings, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (siehe ON 8,2 [„ Meinen Handlungen lag eine schwere Spielsucht zugrunde. Diese konnte ich bereits überwinden…“] ) und die plausible Fremdeinschätzung der Bewährungshilfe (ON 5,2) zur die der Delinquenz jedes Mal zu Grunde liegende Spielsucht (siehe US 3) stark divergieren. Bedenkt man, dass die Behandlung der Spielsucht in der Vergangenheit – in Kombination mit der langjährigen Haft und der angeordneten Bewährungshilfe – nicht tatabhaltend gewirkt haben, so schlagen die im vorliegenden Fall bestehenden Zweifel über den Fortschritt der aktuellen Behandlung (derzeit) jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, ist sie doch in ein gleiches Umfeld eingegliedert, welches ihr bereits zweimal Tathandlungen mit exorbitanten Schadenbeträgen (insgesamt rund 2,5 Millionen Euro) ermöglichte. Sollte sich aber aus der weiterführenden Betreuung durch die „Drogenberatung B*“ in Zusammenschau mit der Einschätzung der Bewährungshilfe und der Justizanstalt ergeben, dass die durch die Erkrankung bestehende Rückfallsgefahr in kriminelle Muster eingedämmt werden konnte, erscheint ein Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Anordnung flankierender Maßnahmen (Weisungen, Bewährungshilfe) nach der derzeitigen Aktenlage nicht erforderlich. Es wird daher an der Beschwerdeführerin liegen, nachhaltige Erfolge bei der Behandlung der Suchterkrankung zu generieren, um einen gänzlichen Vollzug der Freiheitsstrafe zu vermeiden. Derzeit ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit noch deutlich wirksamer anzusehen als eine bedingte Entlassung (
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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