Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Petzner, Bakk., und die Richterin Mag a . Haas in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 „und 4“ StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 22. Oktober 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer sowie des Angeklagten über die Berufung der Staatsanwaltschaft Leoben gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 13. Februar 2025, GZ **-27a, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Vergehen (zu I.) der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 „und 4“ StGB und (zu II.) der Begünstigung nach §§ 15 Abs 1, 299 Abs 1 StGB schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* am 27. März 2024 in **
I. in dem gegen B* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 (richtig: Abs 3) und 4 zweiter Fall StGB geführten Strafverfahren zum AZ ** des Landesgerichtes Leoben als Zeuge zur Sache falsch ausgesagt, indem er gegenüber RidLG Mag. C* wahrheitswidrig angab, dass die Türen nach wie vor in gesichertem Zustand gewesen seien, als der Angeklagte zur Baustelle der Fa. D* kam;
II. durch die unter I. angeführte Tathandlung B*, der eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 (richtig: Abs 3) und 4 zweiter Fall StGB begangen hat, der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht.
Gegen das Urteil richtet sich – zum Nachteil des Angeklagten – die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe mit dem Ziel der Verhängung einer höheren Sanktion unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB (ON 29.4).
Die Oberstaatsanwaltschaft trat dem Rechtsmittel bei, der Angeklagte trat ihm entgegen.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Strafnormierend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 288 Abs 1 StGB mit einer Strafbefugnis von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art (hier: Zusammentreffen zweier Vergehen) begangen hat.
Schuldaggravierend (§ 32 StGB) wirkt die Tatbegehung im raschen Rückfall nach dem Vollzug der im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Leoben verhängten Geldstrafe am 16. November 2023.
Die Wiederholung der (bereits abgelegten) falschen Beweisaussage trotz neuerlicher Wahrheitserinnerung (ON 3.2, 8) und die Begünstigung des Arbeitgebers in Ansehung einer strafbaren Handlung, deretwegen der Angeklagte selbst bereits verurteilt wurde, erhöhen entgegen der Berufung die Schuld nicht.
Mildernd ist nur, dass es zu II. beim Versuch geblieben ist.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer – vom Erstgericht bereits ausgemessenen – Freiheitsstrafe von neun Monaten jedenfalls als tat- und schuldangemessen.
Da der bedingten Nachsicht der gesamten Sanktion aus den schon vom Erstgericht angeführten Gründen (US 8 dritter Absatz) keine spezial- oder generalpräventiven Erwägungen entgegenstehen, bedarf es auch nicht der von der Anklagebehörde angestrebten Verhängung einer Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Angeklagten infolge des gänzlich erfolglosen Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft nicht zur Last (§ 390a Abs 1 StPO).
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