Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr in . Lichtenegger und Dr in . Steindl-Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wider die beklagte Partei B* Limited (Company Registration Number: **), **, Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 138.748,00 samt Anhang, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. September 2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.429,16 (darin enthalten EUR 404,86 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
Begründung:
Mit Mahnklage vom 01. August 2025 begehrt der Kläger von der Beklagten den Rückersatz des von ihm erlittenen Glücksspielverlustes von EUR 138.748,00. Die Beklagte habe in Österreich konzessionslos Glücksspiel angeboten. Was der Kläger auf Grundlage des unerlaubten und unwirksamen Glücksspielvertrages gezahlt habe, sei rückforderbar.
Nach fristgerechter Erhebung eines Einspruches durch die Beklagte beraumte das Erstgericht mit Beschluss vom 17. September 2025 (ON 13) für den 14. Oktober 2025, 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr, die vorbereitende Tagsatzung an. Es trug den Parteien auf, bis spätestens 7. Oktober 2025 sämtliches Vorbringen unter erschöpfender Angabe aller Beweise zu erstatten (§ 180 Abs 2 ZPO) und die relevanten Urkunden in geordneter und übersichtlicher Form (Kennzeichnung der maßgeblichen Stellen gemäß § 297 ZPO) vorzulegen (ON 13).
Am 18. September 2025 (ON 14.1) beantragte die Beklagte „die Abberaumung der Tagsatzung und Anberaumung zu einem späteren Termin“. Sie begründet ihren Antrag damit, am 14. Oktober 2025, um 9.30 Uhr, habe RA Mag. Simon Wallner eine nicht substituierbare Verhandlung vor dem Bezirksgericht Leoben zu verrichten. „Aufgrund der Komplexität des gegenständlichen Verfahrens“ sei eine Substitution untunlich.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. September 2025 (ON 15) verlegte das Erstgericht die vorbereitende Tagsatzung vom 14. Oktober 2025, 10.00 Uhr, auf 16. Jänner 2026, 13.30 Uhr. Unter „Grund“ führte es an: „Vertagungsbitte der BV“.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers vom 19. September 2025 (ON 16) aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die vorbereitende Tagsatzung wieder zum ursprünglichen Termin, dem 14. Oktober 2025, 10.00 Uhr anzuberaumen, in eventu, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung zum ursprünglichen Termin, dem 14. Oktober 2025, aufzutragen.
Am 13. Oktober 2025 langte der Rekurs des Klägers beim Oberlandesgericht Graz ein.
Der Rekurs ist unzulässig.
1. Gemäß § 141 ZPO kann die erste Erstreckung einer Tagsatzung durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden, wenn die bewilligte Erstreckung der Tagsatzung die Dauer von vier Wochen nicht überschreitet. Beschlüsse, mit denen - wie hier - die Tagsatzung um mehr als drei Monate erstreckt wird, sind anfechtbar ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 141 Rz 4). Gemäß § 521a ZPO ist das Rechtsmittelverfahren einseitig (Bekämpfung eines verfahrensleitenden Beschlusses).
2 . Jedes zulässige Rechtsmittel setzt eine Beschwer voraus (RIS-Justiz RS0043815). Beschwer ist das in höherer Instanz vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers. Bei der Beschwer unterscheidet die Judikatur die formelle Beschwer, die vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Materiell beschwert ist der Rechtsmittelwerber, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus. Widerspricht die angefochtene Entscheidung dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, dann ist sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0041868; RS0043917).
2.1. Der Kläger beantragt in seinem Rechtsmittel vom 19. September 2025, den angefochtenen Beschluss auf Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung zum ursprünglichen Termin, dem 14. Oktober 2025 von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr, abzuändern, in eventu diesen aufzuheben und dem Erstgericht die Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung zum ursprünglichen Termin aufzutragen. Das Anfechtungsinteresse an einer vorbereitenden Tagsatzung am 14. Oktober 2025 ist im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rekurs weggefallen (3 Ob 32/07p; RIS-Justiz RS0106007). Der Rekurs des Klägers ist mangels Beschwer jedenfalls unzulässig (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 Vor § 461 Rz 17ff).
3 . Werden – wie hier- widerstreitende Parteianträge in verschiedenen Instanzen gestellt, liegt ein sukzessiver Zwischenstreit vor (Obermaier Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 (Stand 8.1.2024, rdb.at) Rz 1.316). Bei nachträglichem Wegfall der Beschwer richtet sich die Kostenentscheidung im Zwischenstreit nach § 50 Abs 2 ZPO. Der Erfolg des Rechtsmittels ist hypothetisch nachzuvollziehen (RIS-Justiz RS0036102; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 50 Rz 2).
3.1. Die Verlegung oder Erstreckung einer Tagsatzung ist nur bei Vorliegen bestimmter wichtiger Erstreckungsgründe zulässig (§ 134 ZPO). Ein solcher Erstreckungsgrund kann ein erhebliches Hindernis sein, das eine Partei am Erscheinen hindert (§ 134 Z 1 ZPO). Da der Vertreter einer Partei dieser gleichzuhalten ist (§ 39 ZPO), kann auch ein erhebliches Hindernis, das dem Erscheinen des Bevollmächtigten entgegensteht, unter § 134 Z 1 ZPO gereiht werden. In Ansehung eines Rechtsanwalts ist dies einschränkend zu interpretieren: Der Umstand, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt zur gleichen Zeit andere Verhandlungen hat oder beruflich sonst abwesend sein muss, kann in der Regel keine Erstreckung rechtfertigen. Eine Ausnahme könnte dort gemacht werden, wo die Rechtssache objektiv so kompliziert und umfänglich ist, dass eine durch die Umstände bedingte kurzfristig erfolgte Substitution schon nach allgemeiner Erfahrung ausschließt, dass der Substitut die Vertretung mit dem gleichen Erfolg weiterführt wie der verhinderte Anwalt (
Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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