Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der Erlegerin A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Erlagsgegnerin B* GmbH , FN **, **,wegen Hinterlegung nach § 1425 ABGB (Streitwert: EUR 471.906,76) , über den Rekurs der Erlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. August 2025, **-137, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt , dass die Anträge vom 25. August 2025 (ON 136) auf Verhängung eines Ausfolgungsverbots „an die“ Erlegerin, auf Übersendung des Erlagsbetrages an die Staatsanwaltschaft Leoben zu ** und auf Beantragung der Beschlagnahme des Erlagsbetrages bei der Staatsanwaltschaft Leoben zurückgewiesen werden.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Im Verfahren nahm das Erstgericht mit Beschluss vom 11.7.2023, ON 2, den gerichtlichen Erlag der Antragstellerin von EUR 471.906,76 als Zahlung gemäß Schiedsspruch vom 31.8. 2022 an, lehnte hingegen die von der Erlegerin begehrten, näher bezeichneten Ausfolgungsbedingungen betreffend die Lastenfreistellung näher bezeichneter Liegenschaften ab. Dem gegen den die Aufnahme der Ausfolgungsbedingungen in den Erlagsbeschluss ablehnenden Beschlussteil von der Erlegerin erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 24.11.2023, ON 51.1 (2 R 169/23z), Folge und knüpfte die Ausfolgung des erlegten Betrags an die von der Erlegerin formulierten Ausfolgungsbedingungen. Mit Beschluss vom 27.2.2025, ON 127.2 (8 Ob 20/25m), bestätigte der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung, wodurch das Erlagsverfahren rechtskräftig beendet wurde. Ein Ausfolgungsantrag wurde bislang nicht gestellt.
Mit Eingabe vom 25.8.2025, ON 136, beantragte die Erlagsgegnerin zum einen die Verhängung eines Ausfolgungsverbots „an die“ Erlegerin. Zum anderen begehrte sie mit der dezidierten Behauptung, beim Erlagsbetrag handle es sich um „Geldwäschegelder“, dessen Übersendung an die Staatsanwaltschaft Leoben zu einem konkret bezeichneten Ermittlungsverfahren und die Beantragung der Beschlagnahme des Erlagsbetrags.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diese Anträge ab. Die Ausfolgung des hinterlegten Betrages sei bislang nicht beantragt worden. Zudem existiere weder für das beantragte Ausfolgungsverbot noch für die begehrte Übersendung des Erlagsbetrags an die Staatsanwaltschaft Leoben eine gesetzliche Grundlage. Schließlich sei auch die Beantragung einer Beschlagnahme durch ein Zivilgericht vom Gesetz nicht vorgesehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Erlagsgegnerin aus den Gründen der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem sie beantragt, den Beschluss in gänzliche Stattgebung der Anträge abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Erlegerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Rekurswerberin nennt zwar die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit, führt aber weder eine Mängel- noch eine Tatsachenrüge aus.
2. Das Erstgericht erkannte zutreffend, dass für die gegenständlichen Anträge keine gesetzlichen Grundlagen bestehen. Solche zeigt die Rekurswerberin auch in ihrer Rechtsrügenicht auf, sodass ihr nur kurz Folgendes entgegengehalten wird (§ 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO):
– In der vorliegenden Konstellation wurde ein Geldbetrag als „Zahlung gemäß Schiedsspruch vom 31. August 2022“ zu Gunsten der Erlagsgegnerin erlegt. Nach Erfüllung der Ausfolgungsbedingungen hätte diese Anspruch auf Ausfolgung des Erlagsbetrages, wobei dies einen entsprechenden Antrag ihrerseits voraussetzen und nicht amtswegig geschehen würde ( Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB 4§ 1425 Rz 536; § 5 Abs 1 VerwEinzG). Ein Antrag der Erlagsgegnerin als derzeit einzig in Frage kommende Ausfolgungsberechtigte, ein Ausfolgungsverbot zu verhängen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
– Soweit der Antrag, ein Ausfolgungsverbot „an die“ Erlegerin zu verhängen, dahin zu verstehen ist, ein gerichtliches Verbot zu erlassen, den Erlagsbetrag „an die“ Erlegerin auszufolgen, ist zudem festzuhalten, dass die (Rück-)Ausfolgung des erlegten Betrages an die Erlegerin ohne Zustimmung der Erlagsgegnerin ohnedies niemals erfolgen kann (10 Ob 64/16h). Sollte der Antrag dahin zu interpretieren sein, dass der Erlegerin die Ausfolgung des Erlagsbetrages (an wen auch immer) verboten werden sollte, ist klarzustellen, dass nicht die Erlegerin sondern der Bund Ausfolgungsschuldner ist ( Reischauer aaO Rz 509). Insoweit ist das Antragsbegehren in beiden Auslegungsvarianten auch inhaltlich nicht zielführend.
– Die Rekursausführungen legen schließlich nahe, dass die Erlagsgegnerin mit dem beantragten Ausfolgungsverbot der Ausfolgung des Betrags an sich selber entgegentreten will (Seite 4 der Rekursschrift). Wenn sie ausführt, sie würde den Betrag nur „aus dem Titel des Schadenersatzes entgegennehmen“, vertritt sie dabei offenkundig den Standpunkt, mit der Verhinderung der Ausfolgung des Erlagsbetrages, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung der Erlegerin aus dem in Rede stehenden Schiedsspruch vereiteln zu können. Dabei übersieht sie aber, dass bereits die Hinterlegung des entsprechenden Geldbetrages die Erfüllung des Schiedspruchs darstellte und die Ausfolgung des Geldbetrages für diese Frage irrelevant ist.
– Betreffend den weiteren Antrag, den Erlagsbetrag an die Staatsanwaltschaft Leoben zu übersenden, führt die Rekurswerberin nun § 51 Abs 5 Geo als Rechtsgrundlage ins Treffen. Diese Bestimmung regelt aber bloß das Prozedere des hier nicht interessierenden Fall der Übersendung zivilgerichtlicher Akten zum Zwecke der Verfolgung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft. Zu Recht wies das Erstgericht daher auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage hin, die die Übersendung eines nach § 1425 ABGB hinterlegten Geldbetrages an eine Staatsanwaltschaft durch das Verwahrgericht bzw ein dahingehendes Antragsrecht der Parteien des Erlags- oder Ausfolgungsverfahrens vorsehen würde.
– Auf die weiteren Rekursausführungen zum behaupteten Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens der Erlegerin und der Stadtgemeinde ** im Zusammenhang mit der Führung des zwischen den Parteien abgeführten Schiedsverfahrens (Seite 4 der Rekursschrift) ist vor diesem Hintergrund mangels Relevanz nicht einzugehen.
3. Der Rekurs bleibt daher erfolglos. Da die Anträge der Erlagsgegnerin keine gesetzliche Grundlage für sich beanspruchen können, ist die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Anträge „zurückgewiesen“ werden.
Die Rekurswerberin hat keine Kosten verzeichnet.
Sowohl im Erlags- als auch im Ausfolgungsverfahren nach § 1425 ABGB ist von einem in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand, somit also von einem Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Art, auszugehen. Die Bewertung ergibt sich aus dem strittigen Erlags- bzw Ausfolgungsbetrag, weshalb von einem Bewertungsausspruch abzusehen ist (RS0007215 [T10]), RS0033575).
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.
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