Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. a Tröster und Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. September 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Graz-Karlau (in der Außenstelle Maria Lankowitz) die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Zu dem dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt wird auf die im Akt erliegende Urteilsausfertigung (siehe Ordner „Beilagen“) und auf den angefochtenen Beschluss (BS 2) verwiesen.
Das errechnete Strafende ist der 2. Oktober 2026. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe (2. April 2024) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. März 2024, AZ **, aus spezial- und generalpräventiven Gründen abgelehnt. Die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 2. Februar 2025 wurde mit dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. November 2024, AZ **-5, iVm dem Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Dezember 2024, AZ 8 Bs 341/24g, abgelehnt.
Mit dem angefochtenem Beschluss (ON 7) vom 2. September 2025 lehnte das Erstgericht – konform der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der (ursprünglichen [siehe nunmehr ON 6.1 im Berufungsakt]) Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 1.2) – den Antrag (ON 2) auf bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dem Vollzug von mehr als zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen.
Zur Beschwerde äußerte sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die weiteren Verurteilungen (ON 5), die Stellungnahme des Strafgefangenen (ON 2), des Anstaltsleiters (ON 6.3) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Anlässlich des Vorbringens des Beschwerdeführers (ON 8 [zum mangelnden Neuerungsverbot siehe Tipold , WK-StPO, § 89 RZ 8]) teilte die Justizanstalt über Ersuchen des Oberlandesgerichts mit, dass die im gegenständlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht „veraltet“ sei und eine bedingte Entlassung erst in Annäherung an das Strafende unter Setzung entsprechender Weisungen befürwortet werden könne. Der Strafgefangene sei erst mit 2. Oktober 2025 in den Entlassungsvollzug überstellt worden.
Der psychologische Dienst der Justizanstalt teilte mit (siehe ON 7.1 des Berufungsakts), dass sich der Strafgefangene betreffend des ablehnenden Beschlusses zum Zwei-Drittel-Stichtag uneinsichtig gezeigt habe und – trotz erkannter extrinsischer Motive – auf Grund des wiederholten Beikonsums und der erforderlichen therapeutischen Versorgung eine Überstellung in die Übergangsgruppe unter Auflagen nach Maria Lankowitz angeordnet worden sei. Dort seien vom Beschwerdeführer die Unterbringung und die nicht genehmigten Ausgänge in jeder Therapieeinheit moniert worden. Eine bedingte Entlassung werde erst gegen Strafende unter Setzung von Weisungen befürwortet.
Der Verein Neustart (ON 5.1 im Berufungsakt) stellte die bereits bekannte Entlassungssituation nochmals dar.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Gegenäußerung (ON 8.1 im Berufungsakt).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die gegen den Strafgefangenen sprechenden Prognosekriterien, insbesondere die wiederholte einschlägige und massive Straffälligkeit trotz zweimaliger Hafterfahrung (ON 5) und das durch Ordnungsstrafen getrübte Vollzugsverhalten (ON 6.6), wurden im Wesentlichen im angefochtenem Beschluss (siehe auch die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Graz, AZ 8 Bs 341/24g, im Ordner „Beilagen“) zutreffend dargestellt.
Für ihn sprechen neben den eigenen Bemühungen um einen Therapieplatz und dem sozialen und wirtschaftlichen Empfangsraum, dass der Vollzug der letzten unbedingten Freiheitsstrafen aus dem Jahr 2014 datiert und er sich bei der nachfolgenden Verurteilung (Pos. 4 der ON 5) über einen dreijährigen Zeitraum bewährte. Weiters wird ihm nunmehr mit dem Vollzug von bislang vier Jahren Freiheitsstrafe, mithin der ersten langjährigen Hafterfahrung, nachdrücklich vor Augen geführt, welche Konsequenzen strafbares Handeln nach sich zieht. Zu beachten ist allerdings, dass der Strafgefangene erst seit wenigen Tagen in den Entlassungsvollzug überstellt wurde, mithin konkrete Entlassungsvorbereitungen überhaupt noch nicht erprobt (dazu aber OLG Wien, 19 Bs 175/24k) werden konnten. Zudem ist dem Anstaltsleiter bzw. dem psychologischen Dienst der Justizanstalt im Regelfall zuzugestehen, dass sie die Person des Rechtsbrechers bestens kennen (OLG Wien, 19 Bs 89/25i; OLG Graz, 10 Bs 90/13f und 10 Bs 198/25f; OLG Innsbruck, 7 Bs 339/16k). Entsprechend der Einschätzung der Justizanstalt wird eine bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt als verfrüht erachtet, ist doch aus den Stellungnahmen und dem Akteninhalt die vom Beschwerdeführer behauptete „aufgearbeitete Suchtproblematik“ nicht ableitbar und bedarf es – auch angesichts des bisherigen nicht unproblematischen Vollzugsverlaufs (siehe auch die ON 4.3 im Berufungsakt) – einer weiteren Vertiefung und Erprobung im Rahmen des nunmehr angeordneten Entlassungsvollzugs. Der Kritik an der psychologischen Stellungnahme und an den Feststellungen des Erstgerichts, welche sich mit dem bisherigen Suchtverhalten auseinandersetzen, vermag sich das Beschwerdegericht nicht anzuschließen. Wenn der Beschwerdeführer mehrfach darauf verweist (etwa ON 8,2), dass es sich bei dem Konsum um einen einmaligen Rückfall gehandelt habe, welcher mittlerweile aufgearbeitet worden sei, so kann dem nicht beigetreten werden. Aus dem im Verfahren des Bezirksgerichts Mödling, AZ **, eingeholten ärztlichen Gutachten vom 27. Februar 2025 (ON 4.3 im Berufungsakt) ergibt sich noch am 25. Februar 2025 eine positive Testung auf Buprenorphin, welches er sich „vor einer Woche beschafft und dann konsumiert habe“. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer dort selbst aus, „dass er in der Karlau ca. 10 Mal zu illegalen Substanzen gegriffen habe“, was wohl die Annahme eines „immer wieder auftretenden Beikonsums“ (ON 7.1,2 im Berufungsakt) rechtfertigt. Ob der Beschwerdeführer von der Justizanstalt, die angesichts des chronischen Überbelags zu einer flächendeckenden Testung personell gar nicht in der Lage ist, auch darauf positiv getestet wurde, spielt keine Rolle, ist an den seinerzeitigen Angaben des Beschwerdeführers doch nicht zu zweifeln. Unabhängig davon ist die in der Gegenäußerung (ON 8.1,1) vertretene Ansicht, diese Aussage habe sich auf die Zeit in der Justizanstalt Josefstadt bezogen, äußerst unglaubwürdig, hätte es doch keinen vernünftigen Grund gegeben bei der ärztlichen Begutachtung unrichtige Angaben über den Zeitpunkt und den Ort zu machen. Vielmehr tritt durch die (erneute) verzerrte Darstellung von Tatsachen – wie etwa auch durch die Behauptung die Stellungnahme der Justizanstalt sei „veraltet“ gewesen (ON 8,2), was diese klar negierte (ON 6.1 im Berufungsakt) – ein gewisses Charakterdefizit hervor, welches die vom psychologischen Dienst dargestellte Einschätzung plausibel erscheinen lässt. Bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebender Umstände (vgl J
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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